Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

-) Vergi. Anhang Ziffer r. 
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Provinzen — mit einem besonderen Buchstaben bezeichnet uub für welchen 
ein besonderer Flächeninhalt und Reinertrag angegeben ist. Der Flächen 
inhalt allein bildet daher nur innerhalb eines uub desselben Bonitätsklassen 
abschnittes den Maßstab für die Vertheilnng der Grundsteuer. 
2. Gelangen Parzellen zur Theilung, welche nach gewissen Quoten jc. 
ihres Flächeninhaltes zu verschiedenen Bonitätsklassen eingeschätzt sind, so ist 
die nachgewiesene Lage der Quoten bei dem Flächenansatze für die Theil 
parzellen zu berücksichtigen. Hierzu bedarf es jedoch iu der Regel nicht einer 
scharfen Berechnung des Ansatzes nach der Karte/ vielmehr genügt eine 
Schätzung in demselben Sinne, wie sie bei dem ursprünglichen Klassenansatz 
stattgefunden hat, mit der Maßgabe, daß die ursprüngliche Fläche der einzelnen 
Bonitätsklassen tut ganzen unverändert bleiben muß. 
Wie hierbei schätzungsweise zu verfahren, ist in der beigefügten An 
lage A. durch einige Beispiele veranschaulicht. 
3. Ist bei der ursprünglichen Einschätzung nicht in den Karten an 
gegeben worden, wo die verschiedenen Quoten rc. innerhalb der Parzelle 
liegen, so hat der Katasterkontroleur die mangelnde Angabe über die Lage 
der Quoten rc. nach der von ihm an Ort und Stelle bei Gelegenheit der 
Fortschreibungsvermessung unter Zuziehung der Erwerber der Theilparzellen rc. 
vorzunehmenden Ermittelung nachträglich zu beschaffen und danach die Ver- 
theilung der Klassen re. auf die Theilparzelle sachgemäß zu bewirken. Nur 
wenn sich ergiebt, daß die nach Quoten angegebenen Klassen so hu Gemenge 
liegen, daß sie sich gleichmäßig auf alle Theilparzellen vertheilen, über 
haupt in den Theilparzellen wesentliche Bonitätsverschiedenheiten nicht vor 
handen sind, können die für die Stammparzelle tut ganzen ermittelten 
Quotenverhältnisse — ohne Angabe der Lage der Quoten in der Karte — 
ohne weiteres auch auf die Theilparzellen angewendet werden. 
4. Sofern es von der Regierung auf den Antrag der Betheiligten 
oder von Amts wegen angeordnet wird, kann die Vertheilnng der Grundsteuer 
auf die entstandenen Theilstücke statt nach dem Flächeninhalte (Nr. 1.) nach 
Verhältnis des Reinertrages, welcher von dem Katasterkontroleur zu ermitteln 
ist (Absatz 2. im §. 35. des Gesetzes vom 8. Februar 1867)') bewirkt werden. 
Auf Antrag und Kosten der Interessenten kann behufs Vertheilnng der 
Grundsteuer eine neue Ermittelung des Reinertrages durch den Katasterkon 
troleur unter Zuziehung von Sachverständigen an Ort und Stelle statt 
finden (Absatz 3. im §. 35. a. a. O.). Die Vornahme einer solchen Rein- 
ertragsermittelung unterliegt ebenfalls der vorgängigen Genehmigung der 
Regierung. 
Die anderweite Ermittelung des Reinertrages (Nr. 1.) ist auf Grund 
des für den Kreis beziehungsweise Klassifikationsdistrikt bestehenden Klassi 
fikationstarifs unter Zuziehung der Betheiligten und dergestalt jtt bewirken, 
daß der bisherige Gesamtreinertrag der zerstückelten Liegenschaften unver 
ändert bleibt. 
Ueber die Reinertragsermittelung ist vom Katasterkontroleur eine von 
den Betheiligten und den etwa zugezogenen Sachverständigen mit zu voll 
ziehende Verhandlung aufzunehmen uub den Fortschreibungsakten beizufügen.
	        
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