(1) die Nummer des Vorrißblattes mit Angabe der Anzahl der zn dein
betreffenden Blatte der bisherigen Gemarkungskarte überhaupt ge
hörigen Vorrißblätter,
o) den Maßstab des Vorrisses,
f) den Namen des Anfertigers und beii Tag der Anfertigung des Vor
risses.
Außerdem ist auf der Innenseite jedes Nisses in der unteren linken Ecke
die Nmnmer des Blattes der bisherigen Gemarkungskarte und die Nummer
des Nisses zu wiederholen, in nachstehender beispielsweiser Form:
u. M. 9.
5. Außer der gemäß §.38. zu bewirkenden Kolorierung und Beschreibung
sind in den Vorrissen nach Maßgabe der int Fortschreibungswege berichtigten
Mutterrolle rc., event, unter Zurhandnahme der bei der letzten Gebäudesteller
revision angefertigten Gebäudeskizzen:
a) die im §. 19. erwähnten, zur Kategorie 8. gehörigen grundsteuer-
freielr Liegenschaften, sowie diejenigen Grundstücke der Kategorie N.
der Liegenschaften, welche zu den vorbezeichneten steuerfreieil Grund
stücken gehören (§. 145. Nr. 3.), durch einen rothen (Zinnober-)
Farbestreifell, ')
b>) die Hofräume lmd die der Gebäudesteuer unterliegenden bezw. die-
jciligeil Hausgärten, welche 31t den auf Grund der Vorschriften iur
§. 3. des Gebäudesteuergesetzes vom 21. Mai 1861") von der Ge-
bäudesteuer befreiten Gebäuden gehören, durch eineil dunkelgrauen
(chinesische Tusche) Farbestreifen *)
von 0,5 mm Breite all der inneren Seite ihrer äußeren Grenze zn bezeichnen.
Ferner sirld in die Vorrisse, und zwar ebenfalls nach Maßgabe der
Mntterrolle k., mit schwarzer Tinte einzutragen:
0) besitzstücksweise der Name, die Vornamen, der Stand, die Haus-
llummer llild der Wohnort des Eigenthümers, die Bezeichulmg der
Grundstücke int Grundbuch (§. 17.) nach Anleitung der Vorschriften
unter Nr. 10. im §. 90,, sowie die bisherige Artikelnummer,
d) parzellenweise die Klllturart lind Klasse, solvie der Flächeninhalt in
folgender beispielweiser Form:
103
A i = 0.03.27
oder
104
W^3 = 1.47.6z
% 4 = 2.95.27
oder
io 5
Hi — 0.17.82
') jn den lithogr. 'Jini. VI. VII. VIII. IX. zu dieser Anweisung ist der zinnoberrothe
Farbestreifen behufs Vereinfachung des Drucks durch feine Schraffierung hergestellt worden.
-) Der §. 3. des Gebäudesteuergesetzes vom 21. Mai 1861 ist im Anhang unter Ziffer 6.
abgedruckt.
z) Vergl. §. 5. der Bestimmungen des Ccntraldirektorinms der Vermesiungen im preußischen
Staate vom 20. Dezember 1879 über die Anwendung gleichmäßiger Signaturen rc.