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übergegangen sch beziehungsweise daß das Grundstück aus seinen Namen in
der Mutterrolle zu Unrecht eingetragen stehe, und verruag er weder den Er
werber beziehungsweise den gegenwärtigen Besitzer des Grundstücks behufs
Abgabe seiner Erklärung vor dem Katasterkontroleur zu gestellen, noch eine
nach der Vorschrift unter Nr. i. zu b. beglaubigte schriftliche Erklärung
desselben, daß er in die Umschreibung des Grundstücks auf seinen Namen
willige, beizubringen, so muß er entweder
a) durch Vorlegung gerichtlicher oder notarieller Urkunde): den Nach
weis führen, daß das Eigenthum an dem betreffenden Grundstücke
auf den von ihm bezeichneten Erwerber übergegangen sei, oder
b) durch eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes nachweisen, wer
das betreffende Grundstück in Besitz und Benutzung habe.
Wird dieser Nachweis (zu a. oder b.) geführt, so ist der angebliche
Erwerber beziehungsweise Besitzer von der Anmeldung seitens des Kataster-
kontroleurs gegen Behändigungsschein mit der Aufforderung irr Kenntnis
zu setzen, etwaige Einwendungen gegen die Umschreibung binnen einer Frist
von einundzwanzig Tagen bei dem Katasterkontroleur anzubringen, widrigen
falls das betreffende Grundstück in beu Grundsteuerbüchern auf ihn (den an
geblichen Erwerber beziehungsweise Besitzer) mit den daran sich knüpfender:
gesetzlichen Folgen umgeschrieben werden müsse.
§• 22.
Damit keine Verwechselung der Grundstücke stattfinde, hat der Kataster
kontroleur (Bürgermeister, Amtmann), bevor die stattgefundenen Verände
rungen in das Protokoll eingetragen werden, die betreffenden Grundstücke
in der Karte, den: Flurbuche und in der Mutterrolle aufzuschlagen und da
nach die Identität derselben festzustellen.
Insbesondere hat in: Geltungsbereiche der Grundbuchordnung der Ka
tasterkontroleur eine solche sorgfältige Vergleichung auch bezüglich der An
gaben der ihm seitens der Grundbuchämter zugehende:: Eigenthumsverände-
rungslisten (§. 16.) zu bewirken und, wenn sich hierbei Abweichungen oder
Zweifel über die Identität der Grundstücke ergeben, diese durch Benehmung
mit den: Grundbuchamte zu beheben.
Das Erforderliche hierüber hat der Katasterkontroleur in Spalte 21.
der Liste nachrichtlich zu vermerken. Die Angaben der Liste selbst dürfen
von ihn: nicht abgeändert werden.
§• 23.
1. Nachdem die etwaigen, im §. 22. bezeichneten Abweichungen oder
Zweifel behoben worden, hat der Katasterkontroleur die in der Liste des
Grundbuchamtes nachgewiesenen Eigenthumsveränderungen unter sofortiger
Feststellung der Artikelnummern beziehungsweise der Nummern der Gebäude
steuerrolle in das Fortschreibungsprotokoll einzutragen und davon, daß dies
geschehen und daß danach die Berichtigung der Grund- und Gebäudesteuer
bücher werde bewirkt werden, dem neuen Eigenthümer mit Benutzung des
beiliegenden Fornmlars (Muster V.) Kenntnis zu geben.
Der Tag der Ausfertigung und Abfindung dieser Benachrichtigung ist
in Spalte 28. des Fortschreibungsprotokolls zu vermerken.