2, Sodann hat der Katasterkontroleur die Liste des Grundbuchamtes
— sofern in derselben die Angaben hierüber seitens des letzteren nicht bereits
gemacht sind — durch Ausfüllung der Spalten 13. und 14. mit rother
Tinte zu vervollständigen. War die Spalte 13. vom Grundbuchamte noch
gar nicht oder waren die Spalten 13. oder 14. nicht richtig ausgefüllt, so
hat der Katasterkontroleur die vervollständigte oder berichtigte Liste an das
Grundbuchamt behufs Kenntnisnahme von dieser Eintragung zurückzusenden,
worauf dieselbe seitens des Grundbnchamtes wiederum an bcu Kataster
kontroleur zurückgegeben wird. Wenn bloß die Spalte 14. vom Grundbuch-
amte nicht ausgefüllt war, so findet die Rücksendung der vervollständigten
Liste an das Grundbuchamt in der Regel nur dann statt, wenn die bis
herige Gebäudesteuerrollennummer verändert worden ist.
Ob die Rücksendung und schließliche Rückgabe der Listen in jedem ein
zelnen Falle sofort oder terminweise angesammelt zu erfolgen hat, unterliegt
der Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Appellationsgerichte.
3 Die zurückempfangenen Listen hat der Katasterkontroleur, nachdem
dieselben demnächst bei Prüfung der Fortschreibungsverhandlungen der Re
gierung vorgelegen haben, zu den Akten des Katasteramtes zu nehmen.
4. Jede Fortschreibung von Eigenthumsveränderungen, welche der Ka
tasterkontroleur nicht auf Grund der Benachrichtigung des Grundbuchamtes
von dem Eigenthumsübergange (§. 16.), sondern anderweit (§. 17. Nr.
bis 3.) bewirkt hat, ist seitens des Katasterkontroleurs in ein Formular
nach Muster III. zu §. 16. beziehungsweise, sofern die Eigenthumsveränderung
zugleich mit einer Form- oder Bestandsveränderung verbunden ist, nach
Muster VII. zu §. 39.. (unter entsprechender Abänderung des Formulartitels)
einzutragen, und ist das ausgefüllte Formular dem Grundbuchamte zur
Kenntnisnahme mitzutheilen.
Daß und wann dies geschehen, ist in Spalte 28. des Fortschreibungs
protokolls zu vermerken.
5. In gleicher Weise wie zu 4. hat der Katasterkontroleur zu verfahren
bezüglich derjenigen Fortschreibungen, welche behufs der Berichtigung unrich
tiger Eigenthumsangaben in den Steuerbüchern (§. 17. Nr. 4. und 5.) oder
behufs der Vereinigung mehrerer Mutterrollenartikel eines und desselben
Eigenthümers zu einem Artikel, oder behnfs Zerlegung eines Artikels in
mehrere Artikel bewirkt werden, oder etwa sonst eine Artikeländerung ohne
Eigenthumsveränderung zum Gegenstände haben.
8- 36.
1. Gelangen Parzellen zur Theilung, welche nach gewissen Quoten k.
ihres Flächeninhaltes zu verschiedenen Bonitätsklassen eingeschätzt sind, so ist
die nachgewiesene Lage der Quoten bei dem Flächenansatze für die Theil
parzellen zu berücksichtigen. Hierzu bedarf es jedoch in der Regel nicht einer
scharfen Berechnung des Ansatzes nach der Karte,- vielmehr genügt eine
Schätzung in demselben Sinne, wie sie bei dem ursprünglichen K lassen -
ansatze stattgefunden hat, mit der Maßgabe, daß die ursprüngliche Fläche der
einzelnen Bonitätsklassen im ganzen unverändert bleiben muß.
(VIII.) Anweisung.