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Wie hierbei schätzungsweise zu verfahren, ist in der beigefügten An
lage A. ') durch einige Beispiele veranschaulicht.
2. Ist bei der ursprünglichen Einschätzung nicht in den Karten ange
geben worden, wv die verschiedenen Quoten rc. innerhalb der Parzelle liegeil,
so hat der Katasterkontroleur die mangelnde Angabe über die Lage der
Quoten )c. nach der von ihm an Qrt und Stelle bei Gelegenheit der Fort
schreibungsvermessung unter Zuziehung der Erwerber der Theilparzellen k.
vorzunehmenden Ermittelung nachträglich zu beschaffen und danach die Ver-
theilung der Klassen k. ans die Theilparzellen sachgemäß zu bewirken. Nur
wenn sich ergiebt, daß die nach Quoten angegebenen Klaffell so im Gemenge
liegeil, daß sie sich gleichmäßig auf alle Theilparzellen vertheilen, überhaupt
in den Theilparzellen wesentliche Bonitätsverschiedenheiten nicht vorhanden
sind, können die siir die Stammparzelle im ganzen ermittelten Quoten-
verhältniffe — ohne Angabe der Lage der Quoten in der Karte — ohne
weiteres auch ans die Theilparzellen angewendet werden.
3. Behufs Sicherung der richtigen Berechnung der neuen Neinerträge
ist bei Zerstückelungen von großem Umfange in einer besonderen Anlage zunr
Fortschreibungsprotokolle dm Zusammenstellung nach Kulturarten und Klassen
zll fertigen. In derselben sind zunächst die Reinerträge für die Summen
der einzelnen Kulturarten iinb Klassen und nach diesen für die einzelnen
Parzellen beziehungsweise Abschnitte zu berechnen.
§• 39-
Im Geltungsbereiche der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 sind bei
der Uebernahme der Vermessungsergebnisse in das Fortschreibnngsprotokoll
die nachstehenden besonderen Vorschriften zu beachten:
1. Wenn die Fortschreibungsvermessung eine Eigenthumsveränderung
zum Gegenstände hat, zu deren Bestätigung es der Eintragung im Grund-
buche bedarf (§. 16.), so ist in Spalte 23. des Fortschreibungsprotokolls der
Name rc. des neuen Eigenthümers und in Spalte 24. die Nummer des
Mutterrollenartikels des letzteren, und zwar zunächst mit rother Tinte ein
zutragen.
Diese Eintragungen sind nur als vorläufige anzusehen.
2. Behufs der Auslassungserklärung vor dem Grundbuchamte hat der
Katasterkontroleur alsdann bcn Betheiligten aus diesen vorläufigen Fort-
schreibnngsverhandlungen zur Genügung der Vorschriften im §. 58. der
Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 * *) mit Beachtung der Bestimmungen
im §. 80. dieser Anweisung
a) einen Auszug nach dem beiliegenden Muster VII.,
b) eine Karte in Form einer Handzeichnung
gegen die hierfür bestinunten Gebühren zu ertheilen.
Wenn die neu entstandenen Parzellen aus Theilen verschiedener Besitz
stücke zusammengesetzt sind, so ist der Ursprung der einzelnen Theile mit
Angabe ihres Flächeninhaltes in dem Auszuge und der Karte ersichtlich zu
machen.
1) Die Anlage A. ist unter Ziffer z. dieses Anhanges mit enthalten.
*) Verql. Anhang Ziffer 9.