Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Auf der Karte ist/ wie auf dem Formulare des Auszuges, vou dem 
Katasterkoutroleur ausdrücklich zu vermerken, daß die Ausfertigung zum 
Zwecke der Grundbuchberichtigung aus den vorläufigen Fortschreibungs 
verhandlungen erfolgt sei, und daß die Fortschreibung auf den neuen Eigen 
thümer in den Grundsteuerbüchern selbst erst nach erfolgter Berichtigung des 
Grundbuchs werde bewirkt werden 
3. Wenn dem Katasterkontroleur auf dein im §. 16. bezeichneten Wege 
die Nachricht voll der Auflassung vor dem jährlichen Schlüsse der Fort 
schreibungsverhandlungen des betreffenden Gemeindebezirks zugeht, hat der 
selbe die rothen Eintragungen in Spalte 24. imb 25. des Fortschreibungs 
protokolls (Nr. 1.) mit schwarzer Tinte zu unterstreichen beziehungsweise zu 
vervollständigen oder zu berichtigen, auch den wirklich erfolgten Eigenthums- 
übergang aus Grund der Auflassung zu vermerken. 
4. Ist dagegen der wirkliche Eigenthumsübergang bis zll dein unter 
Nr. Z. bezeichneten Zeitpunkte nicht nachgewiesen, so ist die rothe Eintragung 
zu löschen, und ist darüber wieder die Artikelnumluer re. und der Name des 
bisherigen Eigentümers mit schwarzer Tinte zu schreiben, damit dieselben 
dein letzteren bei der Bücherberichtigung wieder zugeschrieben werden. Kommt 
baun der beabsichtigte Eigenthumswechsel später zur rechtskräftigen Aus 
führung, so ist derselbe wie die Eigenthumsveränderungen ohne Formver 
änderungen fortzuschreiben. 
Wenn aber der Katasterkontroleur Grund zu der Annahme hat, daß 
das Zustandekvmlilen des beabsichtigten Eigenthumswechsels überhaupt zweifel 
haft sei, oder wenn sonstige Hindernisse entgegenstehen, so kann derselbe die 
Fortschreibung bis auf lveiteres ganz unterlassen, in welchem Falle die be 
züglichen Eintragungen des Fortschreibungsprotokolls zu löschen und vorläufig 
ill ein zu den Akten des Katasteramtes zu bringendes Formular nach Muster IV. 
zu §. 21. anderweit einzutragen sind. 
5. Die Ergebnisse derjenigen Parzellierungsvermessungen, welche bei 
dem Katasterkontroleur lediglich zu dem Zwecke beantragt werden, die pro 
jektierten neuen Parzellen zu veräußern, falls und soweit sich Käufer dafür 
finden, sind erst in das Fortschreibungsprotokoll einzutragen, wenn der Aus 
zug und die Karte zum Zwecke der Auffassung verlangt werden. 
Bis dahin genügt eine dem Zwecke entsprechende, zu den Akten des 
Katasteramtes zu bringende anderweite Zusammenstellung der Flächen der 
projektierten Parzellen. 
Für solche Vermessungen sind abgesonderte Ergänzungskarten anzulegen. 
8- 40. 
Bei der Anfertigung der Auszüge und Handzeichnungen (§. 39. Nr. 2.) 
ist neben den etwaigen dieserhalb zwischen der Regierung und dem Appella 
tionsgericht getroffenen Vereinbarungen, sowie neben dem, was im gegebenen 
Falle von dem Grundbuchamte etwa noch besonders verlangt wird, im all 
gemeinen folgendes zu beachten: 
1. Für jede im Grundbuche auf einem besonderen Blatte nachgewiesene 
Besitzung innerhalb eines Gemeindebezirks ist in der Regel ein besonderer 
Auszug auszufertigen.
	        
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