Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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2. Linksseitig, d. h. im alten Bestände, ist der Flächeninhalt und 
Reinertrag des ganzen Artikels summarisch nachzuweisen, wenn der Umfang 
des Artikels mit dem Grundbuchblatte zusammenfällt- andernfalls sind die 
einzelnen Flurbuchsparzellen einzeln und nach den verschiedenen Grundbuch 
blättern gesondert aufzuführen und summieren. 
g. Hat sich aus der Vermessung oder aus anderen Umständen eine Be- 
standsveränderung gegen die Mutterrolle beziehungsweise gegen den Nachweis 
zll 2. ergeben,, so sind die etwaigen Zu- und Abgänge an Flächeninhalt 
und Reinertrag unter Angabe der Ursache dergestalt zu erläutern, daß die 
sich ergebende Theilungsmasse übereinstimmt mit dem rechtsseitigen neuen 
Bestände, d. h. der Summe der neu entstandenen Besitzungen und beziehungs- 
weise des Nestgrundstücks. 
4. Rechtsseitig ist zunächst die abgezweigte Besitzung nach ihren einzelnen 
Flurbnchsparzellen nachzuweisen. 
Besteht die abgezweigte Besitzung aus mehreren, gesondert liegenden 
Besitzstücken, so ist dies durch Klammern und durch entsprechende Ein 
tragungen hi die Spalte »Bezeichnung der Lage« oder in anderer geeigneter 
Weise kenntlich zu machen. Der Flächeninhalt und der Reinertrag der ab 
gezweigten Besitzung ist zil stimulieren. 
Darauf ist das Restgrundstück in ähnlicher Weise speziell nachzuweisen. 
Elldlich ist wegen Vergleichung mit dem bisherigen Bestände die Gesamt- 
summe zu ziehen. 
5. Unterhalb des Nachweises über Vertheilung der Liegenschaften ist 
auch die Vertheilung der Gebäude nachzuweisen, in der Art, daß im asten 
Bestände unter Bezeichnung der Hofraumssäche k. sämtliche Gebäude nach 
der Gebäudesteuerrolle ausgeführt werden, unter Vermerkung etwaiger Ver- 
änderungen. Im ilcuen Bestände ist anzugeben, auf welchen Parzellen die 
unter der zugehörigen Nummer der Gebäudesteuerrolle aufgeführten Gebäude 
stehen, ob sämtliche Gebäude beim Restgrundstücke verbleiben beziehungsweise 
an den (zu nennenden) Erwerber übergehen. 
Zutreffendenfalls genügt der Vermerk, daß die Gebäude von der Ver 
änderung nicht berührt werden. 
6. Sollen von derselben Besitzung gleichzeitig mehrere Abzweigungen 
stattfinden, so ist in der Regel nur dem Veräußerer ein die ganze zerstückelte 
Besitzung und alle Abzweigungen nachweisender Auszug nebst .Handzeichnung, 
bagegen jedem Trennstückserwerber ein Auszug, welcher linksseitig die zll 
zerstückelnde Besitzung summarisch, rechtsseitig die an den betreffenden Er 
werber übergehendeil Flurbuchsparzellell eillzeln nachweist, und eine Zeichnung, 
welche ebenfalls mir die letzteren allein umfaßt, zll ertheilen. 
7. Bei Abzweigungen von größeren Gütern, oder wo es sonst ohne 
Beeinträchtigung der Deutlichkeit geschehen kann, genügt es, wenn sowohl 
links-, als rechtsseitig mu: die in der Form veränderten Flurbuchsparzellen 
einzeln, dagegen die übrigen summarisch angeführt werden. 
Insbesondere kann bei Abtretungell zum Zwecke der Anlegung neuer 
oder der Erweiterung vorhandener Eisenbahnen, Chausseen, Wege, Kanäle, 
Deiche u. dgl. rn. der Auszug auf die in der Form veränderten Parzellen 
beschränkt, auch sonst iin Einverständnis mit dem Grundbuchamte in zweck-
	        
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