Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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entsprechender Weise vereinfacht beziehungsweise auf mehrere Grundbuchblätter 
ausgedehnt werden. 
8. In Spalte u. beziehungsweise 15. des Musters VII. ist den ueu 
gebildeten Artikelnummern der Mutterrolle beziehungsweise Nummern der 
Gebäudesteuerrolle unter der Linie die Bezeichnung N. E. (Neuer Eigen 
thümer) beizufügen. 
8- 45. 
Die Ermittelung des Reinertrages (§. 44.) erfolgt durch den Kataster- 
kontroleur. 
Es sind in der Regel einzuschätzen: 
a) die in die Kategorie A. oder B. eintretenden Grundstücke der Ka 
tegorie B. wie die Nachbargrundstücke, falls aber letztere gleichfalls 
nur Grundstücke der Kategorie B. sind, in die ihrer Lage und ihrer 
Beschaffenheit entsprechende Kulturart und Klasse,- 
b) Abschnitte von Wegen, Kunststraßen, Eisenbahnen, Flüssen und 
sonstigen Grundstücken der Kategorie 0., welche aus dieser Kategorie 
in die Kategorie A. oder B. der Liegenschaften übergetreten sind, 
desgleichen die neu entstandenen, sowie die infolge Veränderung 
oder Berichtigung der Landesgrenzen oder Aufklärung materieller 
Irrthümer in Zugang trctenbcn Flächen wie die anliegenden 
Grundstücke. 
(§. 15. und beziehungsweise §. 14. der allgemeinen Grundsätze für die Ab 
schätzung des Reinertrages der Liegenschaften vom 21. Mai 1861, Gesetz 
sammlung Seite 312.) ') 
Falls es sich um die Einschätzung umfangreicherer Flächen handelt oder 
sonst Bedenken obwalten, kann die Regierung eine Einschätzung nach Maß 
gabe des Klassifikationstarifs und des Klassifikationsprotokolls, sowie der 
Musterstücke eventuell unter Zuziehung eines Sachverständigen anordnen und 
danach die Feststellung des Reinertrages bewirken lassen. 
5. 
Auszug aus den allgemeinen Grundsätzen für die Abschätzung des 
Reinertrages der Liegenschaften vom 21. Mai 1861. (Gesetz 
sammlung für 1861, Seite 312.) 
§• 14. 
Schiffbare Kanäle, welche nicht zu den im §. 4. zu c. und d. des 
Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Regelung der Grund 
steuer, gedachteu Grundstücken gehören, sowie nicht schiffbare, nur zum Be 
triebe von Mühlen, Hütten und anderen Werken, zu Bleichen oder zur 
) Dergl. Anhang Ziffer 5.
	        
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