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entsprechender Weise vereinfacht beziehungsweise auf mehrere Grundbuchblätter
ausgedehnt werden.
8. In Spalte u. beziehungsweise 15. des Musters VII. ist den ueu
gebildeten Artikelnummern der Mutterrolle beziehungsweise Nummern der
Gebäudesteuerrolle unter der Linie die Bezeichnung N. E. (Neuer Eigen
thümer) beizufügen.
8- 45.
Die Ermittelung des Reinertrages (§. 44.) erfolgt durch den Kataster-
kontroleur.
Es sind in der Regel einzuschätzen:
a) die in die Kategorie A. oder B. eintretenden Grundstücke der Ka
tegorie B. wie die Nachbargrundstücke, falls aber letztere gleichfalls
nur Grundstücke der Kategorie B. sind, in die ihrer Lage und ihrer
Beschaffenheit entsprechende Kulturart und Klasse,-
b) Abschnitte von Wegen, Kunststraßen, Eisenbahnen, Flüssen und
sonstigen Grundstücken der Kategorie 0., welche aus dieser Kategorie
in die Kategorie A. oder B. der Liegenschaften übergetreten sind,
desgleichen die neu entstandenen, sowie die infolge Veränderung
oder Berichtigung der Landesgrenzen oder Aufklärung materieller
Irrthümer in Zugang trctenbcn Flächen wie die anliegenden
Grundstücke.
(§. 15. und beziehungsweise §. 14. der allgemeinen Grundsätze für die Ab
schätzung des Reinertrages der Liegenschaften vom 21. Mai 1861, Gesetz
sammlung Seite 312.) ')
Falls es sich um die Einschätzung umfangreicherer Flächen handelt oder
sonst Bedenken obwalten, kann die Regierung eine Einschätzung nach Maß
gabe des Klassifikationstarifs und des Klassifikationsprotokolls, sowie der
Musterstücke eventuell unter Zuziehung eines Sachverständigen anordnen und
danach die Feststellung des Reinertrages bewirken lassen.
5.
Auszug aus den allgemeinen Grundsätzen für die Abschätzung des
Reinertrages der Liegenschaften vom 21. Mai 1861. (Gesetz
sammlung für 1861, Seite 312.)
§• 14.
Schiffbare Kanäle, welche nicht zu den im §. 4. zu c. und d. des
Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Regelung der Grund
steuer, gedachteu Grundstücken gehören, sowie nicht schiffbare, nur zum Be
triebe von Mühlen, Hütten und anderen Werken, zu Bleichen oder zur
) Dergl. Anhang Ziffer 5.