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Bewässerung und Entwässerung dienende Kanäle, Gräben k., ferner Ufex>
Raine, Alleen, Privat- und Servitutswege und aufgesammelte Steinhaufen,
imgleichen die zu Steinbrüchen k. und die bei Bergwerken zu Stollen,
Schachten, Halden, Wegen, Wasserbehältern u. s. w. verwendeten Flächen,
endlich die Einhegungen aller Art sind wie die anliegenden oder umschlossenen
Grundstücke einzuschätzen. Alte unfruchtbare, von den Bergwerken nicht
mehr benutzte Halden sind als Unland zu betrachten.
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Mit Gebäuden nicht besetzte Bauplätze sind wie die Nachbargrundstücke,
falls aber letztere nur Grundstücke der im §. 2. zu b. der Anweisung 4 ge
dachten Art sind, in die ihrer Lage und Beschaffenheit entsprechende Kultur
art und Klasse einzuschätzen.
6.
Auszug aus dem Gesetze vom 21. Mai 1861, betreffend die
Einführung einer allgemeinen Gebändesteuer (Gesetzsammlung
für 1861, Seite 317).
§. 3-
Befreit von der Gebäudesteuer sind:
1. die Gebäude, welche sich im Besitze der Mitglieder des Königlichen
Hauses oder eines der beiden Hohenzollernschen Fürstenhäuser be
finden ss oder zu den im Besitze des Staates 4 befindlichen Gütern
gehören/ desgleichen die zu den Standesherrschaften der vormals
>) Anweisung für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrages der Liegenschaften
behufs anderweiter Regelung der Grundsteuer vom 21. Mai 1861 (Gesetzsammlung Seite 257.).
-) Außer den oben bezeichneten Gebäuden sind noch von der Gebäudesteuer befreit:
a) die im vormaligen Königreich Hannover belegenen, im Besitze der Mitglieder des
ehemals regierenden hannoverschen Königshauses befindlichen Gebäude, insoweit solche
bis zum Jahre 1867 von der hannoverschen Häusersteuer befreit gewesen sind (vergl.
§. 8. der Verordnung vom 28. April 1867, Gesetzsammlung für 1867, Seite 53z).
b) die im vormaligen Kufürstenthum Hessen telegenen, im Besitze der Mitglieder des
ehemals regierenden kurhessischen Fürstenhauses befindlichen Gebäude, insoweit solche
bis zum Jahre 1867 von der kurhessischen Grundsteuer befreit gewesen sind (vergl.
§. 8. der Verordnung vom 28. April 1867, Gesetzsammlung für 1867, Seite 538).
c) die im vormaligen Herzogthum Nassau belegenen, im Besitze der Mitglieder des ehe
mals regierenden nassauischen Fürstenhauses befindlichen Gebäude, insoweit solche bis
zum Jahre 1867 von der nassauischen Gebäudesteuer befreit gewesen sind (vergl.
9. der Verordnung vom 11. Mai 1867, Gesetzsammlung für 1867, Seite 593).
3) Durch das Reichsgesetz vom 25. Mai 187z über die Rechtsverhältnisse der zum
dieustlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Grundstücke (Reichsgesetzblatt für 187z,
Seite 11z) sind die im Eigenthum des Deutschen Reiches befindlichen Gebäude bezüglich der
Befreiung von der Gebäudesteuer den im Eigenthum des Staates befindlichen Gebäuden gleich
gestellt worden.