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8.
Auszug aus dem Gesetze vom 5. Mai 1872 über deu Eigenthums
erwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke
und selbständigen Gerechtigkeiten. (Gesetzsammlung für 1872,
Seite 433),
Erster Abschnitt.
dc>n dem Erwerb des Eigenthums an Grundstücken.
8- !•
Im Falle einer freiwilligeil Veräußerung wird das Eigenthum an einem
Grundstück nur durch die auf Grund einer Austastung erfolgte Eintragung
des Eigenthmnsüberganges im Grundbuch erworben.
8- 2.
Die Austastung eines Grundstücks erfolgt durch die mündlich lind gleich
zeitig vor dein zuständigen Grundbuchamt abzugebenden Erklärungen des ein-
getragenen Eigenthümers, daß er die Eintragung des neuen Erwerbers be
willige, und des letzteren, daß er diese Eintragung beantrage.
8- 3-
Ein Erkenntnis, durch welches der eingetragene Eigenthümer eines Grund
stücks zur Auflassung rechtskräftig verurtheilt ist, ersetzt die Auflassungs
erklärung desselben.
8- 4-
Die Kenntnis des Erwerbers eines Grundstücks voll einenl älteren Rechts-
geschäft, welches für eiucn anderen ein Recht auf Austassng dieses Grund
stücks begründet, steht dem Eigenthumserwerb llicht entgegen.
8- 5.
Außerhalb der Fälle ctucr freiwilligen Veräußerung wird Grundeigeu-
thum nach dem bisher geltenden Recht erworben. Das Recht der Auflassung
lind Belastung des Grundstücks erlangt aber der Erwerber erst dllrch seine
Eintragung im Grundbuch.
Miterben können jedoch ein ererbtes Grundstück auflassen, allch wenn
sie nicht als Eigenthünler desselben im Grmldbuch eingetragen sind.
8- 6.
Gegen den eingetragenen Eigenthünler findet eiu Erwerb des Eigenthums
an dem Grundstück durch Ersitzung nicht statt.
8. 7-
Der eingetragene Eigenthümer ist kraft seiner Eintragung befugt, alle
Klagerechte des Eigenthümers auszuüben, lind verpflichtet, sich aus die gegen
ihn als Eigenthümer des Grundstücks gerichteten Klagen einzulassen.
Gegen seine Eigenthumsklage steht dem Beklagten die Einrede der Ver
jährung ilicht zu. Hat der Beklagte von dem Kläger oder seinem Rechts-