Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

Die Einsicht der Grundbücher und Grundakten ist jedem gestattet, 
welcher ucicf) dem Ermessen des Vorstehers des Grundbuchamtes ein rechtliches 
Interesse dabei hat. 
Oeffentlichen Behörden und den von ihnen beauftragten Beainten steht 
in bcii gesetzlich bestimmten Fällen die Einsicht der Grundbücher und Grund 
akten und die Entnahme von Bemerkungen aus denselben frei/ auch sind 
sie berechtigt, Abschriften zu verlangen. 
Dritter Abschnitt. 
bau dem Verfahren in Grundbuch fachen. 
2. Eintragung des Eigenthümers. 
8- 48- 
Der Grundbuchrichter darf die Austassungserklärung erst entgegennehmen, 
wenn er nach Prüfung der Sache dafür Hält, daß der sofortigen Eintragung 
des Eigenthums ein Hindernis nicht entgegensteht. 
In der Austassungserklärung können die Betheiligten das Rechtsgeschäft, 
welches der Auflassung zu Grunde liegt, bezeichnen, und sind dieselben befugt, 
eine Ausfertigung oder Abschrift der über das Rechtsgeschäft errichteten Ur 
kunde zu den Akten zu geben. 
Die Eintragung des Eigenthumsüberganges muß sich unmittelbar an 
die Auflassung anschließen. 
8- 49- 
Wer vor dem Zeitpunkt, hi welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, das 
Eigenthum eines Grundstücks ohne Eintragung erworben hat, erhält auf 
Antrag die Eintragung als Eigenthümer, wenn er seinen Erwerb nach den 
Vorschriften des bisherigen Rechtes nachgewiesen hat. Diese Vorschriften be 
halten auch in Ansehung der Grundstücke, für welche ein Grundbuchblatt 
noch nicht angelegt werden kann, bis zur Anlegung desselben ihre Gültigkeit. 
8- 5°- 
Wo Gütergemeinschaft unter Eheleuten gilt, ist dieses Rechtsverhältnis 
auch auf den Antrag eines Ehegatten im Grundbuch zu vermerken. 
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist das Miteigenthum der Kinder 
auf den Antrag des überlebenden Ehegatten, der Kinder oder deren gesetz 
licher Vertreter einzutragen. 
8- 5 1 - 
Die Eintragung des Eigenthums gesetzlicher Erben an den zur Erb 
schaft gehörigen Grundstücken erfolgt ans Grund einer Erbbescheinigung des 
zuständigen Richters. 
Beruht das Erbrecht auf einem Erbvertrag oder einem Testament, so 
muß die letztwillige Verordnung oder ein nach §. 39. bescheinigter Auszug 
aus -derselben mit der Riederlegungs- und Verkündigungsverhandlung, oder 
den sonst zum Nachweise des Erbrechts erforderlichen Urkunden in Ausferti 
gung beigebracht werden, sofern diese Urkunden dem Grundbuchrichter nicht in 
Urschrift vorliegen.
	        
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