Die Einsicht der Grundbücher und Grundakten ist jedem gestattet,
welcher ucicf) dem Ermessen des Vorstehers des Grundbuchamtes ein rechtliches
Interesse dabei hat.
Oeffentlichen Behörden und den von ihnen beauftragten Beainten steht
in bcii gesetzlich bestimmten Fällen die Einsicht der Grundbücher und Grund
akten und die Entnahme von Bemerkungen aus denselben frei/ auch sind
sie berechtigt, Abschriften zu verlangen.
Dritter Abschnitt.
bau dem Verfahren in Grundbuch fachen.
2. Eintragung des Eigenthümers.
8- 48-
Der Grundbuchrichter darf die Austassungserklärung erst entgegennehmen,
wenn er nach Prüfung der Sache dafür Hält, daß der sofortigen Eintragung
des Eigenthums ein Hindernis nicht entgegensteht.
In der Austassungserklärung können die Betheiligten das Rechtsgeschäft,
welches der Auflassung zu Grunde liegt, bezeichnen, und sind dieselben befugt,
eine Ausfertigung oder Abschrift der über das Rechtsgeschäft errichteten Ur
kunde zu den Akten zu geben.
Die Eintragung des Eigenthumsüberganges muß sich unmittelbar an
die Auflassung anschließen.
8- 49-
Wer vor dem Zeitpunkt, hi welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, das
Eigenthum eines Grundstücks ohne Eintragung erworben hat, erhält auf
Antrag die Eintragung als Eigenthümer, wenn er seinen Erwerb nach den
Vorschriften des bisherigen Rechtes nachgewiesen hat. Diese Vorschriften be
halten auch in Ansehung der Grundstücke, für welche ein Grundbuchblatt
noch nicht angelegt werden kann, bis zur Anlegung desselben ihre Gültigkeit.
8- 5°-
Wo Gütergemeinschaft unter Eheleuten gilt, ist dieses Rechtsverhältnis
auch auf den Antrag eines Ehegatten im Grundbuch zu vermerken.
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist das Miteigenthum der Kinder
auf den Antrag des überlebenden Ehegatten, der Kinder oder deren gesetz
licher Vertreter einzutragen.
8- 5 1 -
Die Eintragung des Eigenthums gesetzlicher Erben an den zur Erb
schaft gehörigen Grundstücken erfolgt ans Grund einer Erbbescheinigung des
zuständigen Richters.
Beruht das Erbrecht auf einem Erbvertrag oder einem Testament, so
muß die letztwillige Verordnung oder ein nach §. 39. bescheinigter Auszug
aus -derselben mit der Riederlegungs- und Verkündigungsverhandlung, oder
den sonst zum Nachweise des Erbrechts erforderlichen Urkunden in Ausferti
gung beigebracht werden, sofern diese Urkunden dem Grundbuchrichter nicht in
Urschrift vorliegen.