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§• 52.
Lehns- über Farnilieirfideikommißfolger haben ihr Nachfolgerecht durch
eine Bescheinigung der Lehns- oder Fideikommißbehörde uachzurveisen.
8- 53-
Vermächtnisnehmer müssen die Einwilligung der Erben in die Eintragung
ihres Eigenthums in beglaubigter Form oder das die Erben zur Ertheilnng
der Einwilligung verurtheilende rechtskräftige Erkenntniß beibringen.
8- 54.
Nebenbestinunnngen aus Verträgen oder letztwilligen Verordnungen,
welche das Eigenthum oder die Befugnis des Eigenthümers, über das Grund
stück zu verfügen, beschränken, werden nur auf Antrag eingetragen.
8- 55-
In den Fällen, in welchen der Erwerb des Eigenthums an Grund
stücken eine Auslassungserklärnng des bisher eingetragenen Eigenthümers nicht
voraussetzt, kann der Eigenthümer zur Eintragung seines Eigenthums an
gehalten werden, wenn
1. eine zuständige Behörde dieselbe erfordert,
2. wenn ein dinglich oder zu einer Eintragung Berechtigter dieselbe
beantragt.
8- 56.
Wird voir einem nach §. 55. hierzu Berechtigten die Eintragung des
Eigenthülners beantragt, so hat der Grundbuchrichter den Eigenthümer unter
Mittheilung des Antrages aufzufordern, binnen einer bestimmtere Frist bei
Vermeidung einer die Summe voir 50 Thalern nicht übersteigenden Geld
strafe sich eintragen zu lassere.
Läßt derselbe die Frist fruchtlos verstreicheu eeied bescheinigt auch reicht
Hindernisse, welche einen ferneren Aufschub rechtfertigen, so setzt der Grund
buchrichter die Strafe fest und erneuert die frühere Aufforderung an ihn
unter der Verwarnung, daß nach Ablauf der neuen Frist auf ferneres An
dringen des hiervon zu benachrichtigenden Antragstellers im Wege der Zwangs
vollstreckung die Eintragung seines Eigenthums werde herbeigeführt werden.
Bestreitet der Eigenthümer im Fall des K. 55. Nr. 2. das Recht des
Antragstellers, so ist letzterer zum Prozeßwege zu verweisen.
8- 57-
Die Eintragung des Eigenthümers ist dein bisher eingetragener: Eigen
thümer und den aus dem Grundbuch ersichtlichen dinglich Berechtigten, sowie
der Grundsteuerbehörde und im Falle von Abzweigungen dem Landrath oder
den: Magistrat bekannt zu machen.
8- 58-
Wenn ein Grundstück, welches vorr einem eingetragenen Grundstück ab
gezweigt werden soll, auf ein anderes Blatt oder einen anderen Artikel zu
übertragen ist, so muß das einzutragende Grundstück in der Auflassungs
erklärung irach deur Steuerbuch unter Beifügung eines beglaubigten Aus
zuges aus demselben und einer voir denr Fortschreibungsbeamten beglaubigten