Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Karte, aus welcher die Größe des abgezweigten Grundstücks hervorgeht, be 
zeichnet werden. 
8- 59- 
Wenn ein Theil eines Grundstücks unbelastet auf.einen Eigenthümer 
übergehen soll, dessen Grundbesitz im Grundbuch nicht verzeichnet zu werden 
braucht (§. 2.), so kann auf Verlangen des Erwerbers die im Anschluß an 
die Auflassung zu bewirkende Eintragung des Eigenthuinsüberganges dadurch 
ersetzt werden, daß auf dem bisherigen Grundbuchblatt oder Artikel die Ab 
schreibung des Theils mit Angabe des Sachverhältnisses vermerkt wird. 
Dieser Vermerk hat die Wirkung der Eintragmlg des Eigenthumsüberganges. 
8- 60. 
Wird von dem Grundstück, für welches ein Grundbuchblatt nach dem 
Formular I. angelegt ist, ein Theil oder ein Zubehörstück getrennt, so wird 
dasselbe auf dem Titel abgeschrieben, und daselbst zugleich vermerkt, auf 
welches Grundbuchblatt es übertragen wird. 
8- 61. 
Soll das abgeschriebene Stück einem anderen Grundstück als Zubehör 
zugeschrieben oder auf das Blatt eines anderen Grundstücks selbständig über 
tragen werden, so wird die Zuschreibung oder Uebertragung aus dem Titel 
und irr der ersten Abtheilung eingetragen. 
8- 62. 
Gehen alle auf einem Blatt nach Formular II. unter einem Artikel 
eingetragenen Grundstücke auf einen neuen Eigenthümer über, so wird für 
diesen ein neuer Artikel angelegt und der alte geschlossen, nachdem sämtliche 
noch gültige Eintragungen des festeren auf den neuen übertragen worden sind. 
8- 6z. 
Die Abschreibung eines einzelnen Grundstücks, welches nach Formular II. 
eingetragen ist, wird tu der betreffenden Spalte der ersten Abtheilung mit 
der Angabe, wohin es übertragen worden ist, vermerkt. Ein auf dem Artikel 
verbleibender Rest wird tu der erstell Abtheilung am Schlüsse mit der früheren 
laufenden Numnler uub dem Zusatze eitles Buchstaben eingeschrieben. 
8- 64. 
Der Erwerber eitles Trennstücks samt noch vor der Auflassuugserklärung 
des Veräußerers mit dessen Zustimmung die Eintragung eines vorläufigen 
Vermerks der erfolgten Veräußerung beantragen. Ohne Zustimmung des 
Veräußerers ist die Eintragung des Vertnerks nur aus Ersuchen des Prozeß 
richters statthaft. Der Vermerk wird in der zweiten Abtheilung eingetragen 
lind bei der Abschreibung des Trennstücks von Amts wegen gelöscht. 
8- 65. 
Haften auf beut Hauptgut oder aus deul ganzen Grundstück Lasten und 
Schulden, so wird das Trennstück frei von solchen abgeschrieben, wenn 
entweder nach gesetzlicher Vorschrift das Trennstück frei von Lasten 
und Schulden aus dem Verbände des Hauptgutes ausscheidet, 
oder die Berechtigten das Trennstück aus der Mithast entlassen.
	        
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