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Karte, aus welcher die Größe des abgezweigten Grundstücks hervorgeht, be
zeichnet werden.
8- 59-
Wenn ein Theil eines Grundstücks unbelastet auf.einen Eigenthümer
übergehen soll, dessen Grundbesitz im Grundbuch nicht verzeichnet zu werden
braucht (§. 2.), so kann auf Verlangen des Erwerbers die im Anschluß an
die Auflassung zu bewirkende Eintragung des Eigenthuinsüberganges dadurch
ersetzt werden, daß auf dem bisherigen Grundbuchblatt oder Artikel die Ab
schreibung des Theils mit Angabe des Sachverhältnisses vermerkt wird.
Dieser Vermerk hat die Wirkung der Eintragmlg des Eigenthumsüberganges.
8- 60.
Wird von dem Grundstück, für welches ein Grundbuchblatt nach dem
Formular I. angelegt ist, ein Theil oder ein Zubehörstück getrennt, so wird
dasselbe auf dem Titel abgeschrieben, und daselbst zugleich vermerkt, auf
welches Grundbuchblatt es übertragen wird.
8- 61.
Soll das abgeschriebene Stück einem anderen Grundstück als Zubehör
zugeschrieben oder auf das Blatt eines anderen Grundstücks selbständig über
tragen werden, so wird die Zuschreibung oder Uebertragung aus dem Titel
und irr der ersten Abtheilung eingetragen.
8- 62.
Gehen alle auf einem Blatt nach Formular II. unter einem Artikel
eingetragenen Grundstücke auf einen neuen Eigenthümer über, so wird für
diesen ein neuer Artikel angelegt und der alte geschlossen, nachdem sämtliche
noch gültige Eintragungen des festeren auf den neuen übertragen worden sind.
8- 6z.
Die Abschreibung eines einzelnen Grundstücks, welches nach Formular II.
eingetragen ist, wird tu der betreffenden Spalte der ersten Abtheilung mit
der Angabe, wohin es übertragen worden ist, vermerkt. Ein auf dem Artikel
verbleibender Rest wird tu der erstell Abtheilung am Schlüsse mit der früheren
laufenden Numnler uub dem Zusatze eitles Buchstaben eingeschrieben.
8- 64.
Der Erwerber eitles Trennstücks samt noch vor der Auflassuugserklärung
des Veräußerers mit dessen Zustimmung die Eintragung eines vorläufigen
Vermerks der erfolgten Veräußerung beantragen. Ohne Zustimmung des
Veräußerers ist die Eintragung des Vertnerks nur aus Ersuchen des Prozeß
richters statthaft. Der Vermerk wird in der zweiten Abtheilung eingetragen
lind bei der Abschreibung des Trennstücks von Amts wegen gelöscht.
8- 65.
Haften auf beut Hauptgut oder aus deul ganzen Grundstück Lasten und
Schulden, so wird das Trennstück frei von solchen abgeschrieben, wenn
entweder nach gesetzlicher Vorschrift das Trennstück frei von Lasten
und Schulden aus dem Verbände des Hauptgutes ausscheidet,
oder die Berechtigten das Trennstück aus der Mithast entlassen.