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-) Abdruck des Musters VII. zur Anweisung I. vom 31. März 1877 (nebst den daselbst
eingetragenen Beispielen).
Als Formular für den Auszug dienen in den östlichen und in den
neuen Provinzen, bezw. in der Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz
die anliegenden betreffenden Muster VII. ')
Durch die näheren Vorschriften über die Anfertigung der Auszüge und
Handzeichnungen ist Fürsorge getroffen, daß über den Ursprung der neu
entstandenen Parzellen und über die Lage der Gebäude keine Zweifel ent
stehen. Außerdem ist bestimmt, daß hinsichtlich der Anfertigung der Aus
züge und Handzeichnungen zwischen den Regierungen und den Appellations
gerichten (in der Provinz Hannover zwischen der Finanzdirektion und der
Kronoberanwaltschaft) zur Ergänzung der gegebenen allgemeinen Vorschriften
Vereinbarungen getroffen werden können und der Katasterkontroleur im
einzelnen Falle einem etwaigen besonderen Verlangen des Grundbuchamtes
zu genügen hat.
(Dergl. §§. 39. 40. der Anweisungen I.)
III.
Eigenthumsveränderungen, welchen keine freiwillige Veräußerung zu
zu Grunde liegt, werden im Kataster auch fernerhin, ohne vorgängige Ein
tragung des neuen Eigenthümers im Grundbuche, fortgeschrieben. Der
Katasterkontroleur hat solche Fortschreibungen sofort in ein Formular nach
Muster III. oder, sofern die Eigenthumsveränderung mit einer Form- oder
Bestandsveränderung verbunden ist, nach Muster VII., unter entsprechender
Aenderung der Formulartitel, einzutragen und das ausgefüllte Formular
dem Grundbuchamte zur Kenntnisnahme mitzutheilen. Das Formular ist zu
den betreffenden Grundakten zu nehmen.
(Vergl. §§. 13. 17. 23 zu 4. der Anweisungen I.)
IV.
Die Artikelnummern der Grundsteuermutterrolle und die Nummern der Ge
bäudesteuerrolle werden von dem Katasterkontroleur sowohl bei der definitiven,
als auch bei der vorläufigen Fortschreibung von Eigenthumsveränderungen
sofort endgültig festgestellt. Die neuen Nummern kommen bei der definitiven
Fortschreibung auf Grund der im Grundbuche eingetragenen Eigenthumsver-
änderungen durch die den: Grundbuchamte zurückzusendende Liste nach MusterIII.
(vergl. oben unter I.), bei der vorläufigen Fortschreibung durch den Auszug
nach Muster VII. (vergl. oben unter II.) zur Kenntnis des Grundbuchamtes.
Von allen sonst vorkommenden Artikelveränderungen werden die Grundbnch-
ämter durch den Katasterkontroleur unter Ilebersendung eines ausgefüllten
Formulars nach Muster III. bezw. VII. in jedem einzelnen Falle sofort be
nachrichtigt.
Abgesehen von ben Fällen, in welchen mit Rücksicht auf das Grundbuch
mehrere bisher für sich bestandene Artikel eines nnb desselben Eigenthümers
zu einem Artikel vereinigt werden oder ein Artikel in mehrere Artikel zer
legt wird, ist der Katasterkontroleur angewiesen, die Aenderung der Artikel
nummern für solche Grundstiicke, welche bei den: bisherigen Eigenthümer ver
bleiben, thunlichst zu vermeiden.