Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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-) Abdruck des Musters VII. zur Anweisung I. vom 31. März 1877 (nebst den daselbst 
eingetragenen Beispielen). 
Als Formular für den Auszug dienen in den östlichen und in den 
neuen Provinzen, bezw. in der Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz 
die anliegenden betreffenden Muster VII. ') 
Durch die näheren Vorschriften über die Anfertigung der Auszüge und 
Handzeichnungen ist Fürsorge getroffen, daß über den Ursprung der neu 
entstandenen Parzellen und über die Lage der Gebäude keine Zweifel ent 
stehen. Außerdem ist bestimmt, daß hinsichtlich der Anfertigung der Aus 
züge und Handzeichnungen zwischen den Regierungen und den Appellations 
gerichten (in der Provinz Hannover zwischen der Finanzdirektion und der 
Kronoberanwaltschaft) zur Ergänzung der gegebenen allgemeinen Vorschriften 
Vereinbarungen getroffen werden können und der Katasterkontroleur im 
einzelnen Falle einem etwaigen besonderen Verlangen des Grundbuchamtes 
zu genügen hat. 
(Dergl. §§. 39. 40. der Anweisungen I.) 
III. 
Eigenthumsveränderungen, welchen keine freiwillige Veräußerung zu 
zu Grunde liegt, werden im Kataster auch fernerhin, ohne vorgängige Ein 
tragung des neuen Eigenthümers im Grundbuche, fortgeschrieben. Der 
Katasterkontroleur hat solche Fortschreibungen sofort in ein Formular nach 
Muster III. oder, sofern die Eigenthumsveränderung mit einer Form- oder 
Bestandsveränderung verbunden ist, nach Muster VII., unter entsprechender 
Aenderung der Formulartitel, einzutragen und das ausgefüllte Formular 
dem Grundbuchamte zur Kenntnisnahme mitzutheilen. Das Formular ist zu 
den betreffenden Grundakten zu nehmen. 
(Vergl. §§. 13. 17. 23 zu 4. der Anweisungen I.) 
IV. 
Die Artikelnummern der Grundsteuermutterrolle und die Nummern der Ge 
bäudesteuerrolle werden von dem Katasterkontroleur sowohl bei der definitiven, 
als auch bei der vorläufigen Fortschreibung von Eigenthumsveränderungen 
sofort endgültig festgestellt. Die neuen Nummern kommen bei der definitiven 
Fortschreibung auf Grund der im Grundbuche eingetragenen Eigenthumsver- 
änderungen durch die den: Grundbuchamte zurückzusendende Liste nach MusterIII. 
(vergl. oben unter I.), bei der vorläufigen Fortschreibung durch den Auszug 
nach Muster VII. (vergl. oben unter II.) zur Kenntnis des Grundbuchamtes. 
Von allen sonst vorkommenden Artikelveränderungen werden die Grundbnch- 
ämter durch den Katasterkontroleur unter Ilebersendung eines ausgefüllten 
Formulars nach Muster III. bezw. VII. in jedem einzelnen Falle sofort be 
nachrichtigt. 
Abgesehen von ben Fällen, in welchen mit Rücksicht auf das Grundbuch 
mehrere bisher für sich bestandene Artikel eines nnb desselben Eigenthümers 
zu einem Artikel vereinigt werden oder ein Artikel in mehrere Artikel zer 
legt wird, ist der Katasterkontroleur angewiesen, die Aenderung der Artikel 
nummern für solche Grundstiicke, welche bei den: bisherigen Eigenthümer ver 
bleiben, thunlichst zu vermeiden.
	        
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