Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

'l Abdruck der Muster XI. und XII. zur Anweisung I. vom zi. März 1877 (uebst den 
daselbst eingetragenen Beispielen). 
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VI, 
Alljährlich nach erfolgter Berichtigung der Grundsteuer- und Gebäude 
steuerbücher werden ben Grundbuchämtern Flurbuchsanhänge und Gebäude 
steuerrollenanhänge von den Katasterkontroleuren zugefertigt. Als Formulare 
dienen in den östlichen und in den neuen Provinzen, bezw. in der Provinz 
Westfalen und in der Nheinproviuz für die Flurbuchsanhänge die anliegenden 
betreffenden Muster XI., für die Gebäudesteuerrollenanhänge die anliegenden 
betreffenden Muster XII.') Die drei letzten Spalten der Formulare sind 
zur Ausfüllung durch das Grundbuchamt bestimmt. Die Spalten 3. und 
12. des Musters XI. und die Spalten 3. und 18. des Musters XII. werden 
von den Katasterkontroleuren ausgefüllt und bienen den Grundbuchämtern 
zur leichteren Ermittelung der betreffenden Grundbücher. In den Flurbuchs 
anhängen werden nur diejenigen zur Fortschreibung in den Grundsteuer 
büchern gekommenen Veränderungen eingetragen, welche mit einer Form- 
oder Bestandsveränderung oder mit einer Aenderung der Nummern der 
Parzellen verbunden gewesen sind, nicht aber solche, welche lediglich einem 
Eigenthumswechsel unterlegen haben. In den Gebäudesteuerrollenanhängen 
werden nur solche zur Fortschreibung in der Gebäudesteuerrolle gekommene 
Veränderungen eingetragen, welche mit einer Bestandsveränderung oder mit 
einer Veränderung der Nummer oder Littera der Gebäude in der Gebäude 
steuerrolle verbunden gewesen sind, nicht aber diejenigen, welche lediglich 
einem Eigenthumswechsel unterlegen haben. 
Die Uebereinstimmung der Anhänge mit den betreffenden Originalen 
wird von dem Katasterkontroleur amtlich bescheinigt. 
Die erforderlichen Formulare werden von den Grundbuchämtern beschafft 
und den Katasterkontroleuren überwiesen. Die für die Schreibarbeit auf 
zustellenden Gebührenliquidationen unterliegen der Feststellung durch die Ne 
gierung (Finanzdirektion) und werden demnächst von den Grundbuchämtern 
aus dem sächlichen Fonds zahlbar gemacht. 
(Vergl. §§. 78. — 81./ 83.-88. der Anweisungen I.) 
VII. 
Auf Grund der Flurbuchs- und Gebäudesteuerrollenanhänge werden die 
betreffenden Veränderungen des Katasters, soweit zulässig und erforderlich, 
gemeindeweise in das Grundbuch übernommen. 
Der Grundbuchführer notiert in der Abschrift des Flurbuchs und der 
Gebäudesteuerrolle bezw. in den älteren Anhängen bei allen von den Ver 
änderungen betroffenen Grundstücken den Jahrgang und die Nummer des 
neuen Anhangs und trägt in dein neuen Anhange bei jeder Veränderungs- 
Position in der beteffenden Spalte die Nummer der Grundakten ein. Ferner 
bezeichnet der Grundbuchführer in dem neuen Anhange durch Ausfüllung 
der auf das Grundbuch hinweisenden Spalte diejenigen Veränderungs 
positionen, deren Uebernahme in das Grundbuch nicht erforderlich ist, weil 
entweder die betreffende Veränderung bereits im Grundbuche eingetragen ist, 
oder der Inhalt des auf das Kataster hinweisenden Vermerks im Grund-
	        
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