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buche von der betreffenden Veränderung nicht berührt wird. Hierauf prüft
der Grundbuchrichter die übrigen Veränderungspositionen und verfügt deren
Uebernahme in das Grundbuch, soweit dieselbe zulässig ist. Diejenigen Po
sitionen , deren Uebernahme auf Grund des Anhanges überhaupt nicht oder
erst nach Beseitigung etwaiger Anstände erfolgen kann, sind in der Ver-
fügung speziell zu bezeichnen.
Veränderungen, welchen zugleich eine im Grundbuche noch nicht ver
merkte Eigenthumsveränderung zu Grunde liegt, dürfen lediglich auf Grund
der Anhänge nicht in das Grundbuch übernommen werden. Sind — ins
besondere bei Fortschreibungen »wegen materiellen Irrthums« — Zweifel
darüber vorhanden, ob eine derartige Veränderung vorliegt, oder kann eine
an sich zur Uebernahme in das Grundbuch geeignete Veränderung wegen
anderweiter Anstände einstweilen nicht in das Grundbuch übernommen werden,
so hat sich der Grundbuchrichter zunächst behufs Aufklärung der Sache mit
dem Katasterkontroleur in Verbindung zu setzen. Soweit das Grundbuch
auf Grund der Anhänge oder durch die später erfolgende Eintragung der
Eigenthumsveränderung in Uebereinstimmung mit dem Kataster gebracht ist,
wird in den Anhängen bei den betreffenden Veränderungspositionen die auf
die Eintragung im Grundbuche verweisende Spalte von dem Grundbuch
führer ausgefüllt. So lange die Differenz zwischen dem Kataster und dem
Grundbuche nicht durch Berichtigung des Grundbuchs gehoben ist, darf die
bezeichnete Spalte in den Anhängen nicht zur Ausfüllung gebracht werden.
VIII.
In dein Bezirke des Iustizsenats zu Ehrenbreitstein kommen die Vor
schriften unter I. bis V., VII. nur hinsichtlich derjenigen Grundstücke, für
welche bereits das Grundbuch angelegt ist, die Vorschriften unter VI. aber,
insoweit nicht infolge besonderer Anordnung die Mittheilung der Anhänge
überhaupt ausgesetzt ist, hinsichtlich sämtlicher Grundstücke zur Anwendung.
IX.
In der Provinz Hannover konnnen die Vorschriften unter I. bis V.,
VII. nur für die Bezirke bes Obergerichtes zu Anrieh, der Grundbuchämter
zu Lingen und Freren und der Altstadt Hannover, die Vorschriften unter
VI. dagegen für die Bezirke sämtlicher Grundbuchämter zur Anwendung.')
X.
Durch die vorstehenden Bestimmungen wird der Verbrauch der etwa
noch vorhandenen älteren Formulare nicht ausgeschlossen.
Berlin, den 5. Juni 1877.
Der Justizminister.
Leonhardt.
-) Die Vorschriften unter I. bis V. und VII. sind inzwischen durch allgemeine Verfügung
des Iustizministers an die Amtsgerichte der Provinz Hannover vom 15. Februar 1881 (Fustiz-
Min. - Bl. S. 32) auch auf die übrigen Theile der Provinz Hannover ausgedehnt worden.