Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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11. 
Gesetz vom 26. Juni 187z, betreffend die Berichtigung des Grund 
steuerkatasters und der Grundbücher bei Auseinandersetzungen vor 
Bestätigung des Rezesses. (Gesetzsammlung sür 1875, Seite 325.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen k. verordnen 
mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Geltungsbereich 
der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 (Gesetzsamml. Seite 446.), 
was folgt: 
Bei Gemeinheitstheilungen oder Zusammenlegungen geht das Eigenthum 
oder das erbliche Nutzungsrecht an Abfindungsgrundstücken schon vor Be 
stätigung des Rezesses mit der Ausführung des endgültig festgestellten Aus 
einandersetzungsplanes auf die Besitznehmer über. 
8- 2. 
Auf Grund des ausgeführten endgültig festgestellten Auseinandersetzungs 
planes hat die Bezirksregierung (Finanzdirektion zu Hannover) die Fortschrei 
bung der Grundsteuer von Amts wegen zu veranlassen. 
8- 3- 
Die Berichtigung des Grundbuches erfolgt schon vor Bestätigung des 
Rezesses auf Grund des Auseinandersetzungsplanes und der Fortschreibung 
des Grundsteuerkatasters/ wenn der Eigenthümer oder ein Nealberechtigter die 
Berichtigung beantragt. 
Der Antrag ist bei der Auseinandersetzungsbehörde zu stellen. Diese er 
sucht das Grundbuchamt um Vornahme der Berichtigung. 
Der Eintragungsvermerk im Grundbuche muß angeben, daß die Be 
richtigung vor Bestätigung des Rezesses auf Grund des Planüberweisungs 
attestes erfolgt ist. 
8- 4. 
Dem Ersuchen der Auseinandersetzungsbehörde sind beizufügen: 
1. ein von dieser Behörde oder deren Kommissar auszustellendes Plan 
überweisungsattestz welches enthalten muß: 
a) die Bescheinigung, daß der Auseinandersetzungsplan festgestellt 
und ausgeführt ist, 
b) die Bezeichnung des bei den Auseinandersetzungsakten legiti- 
mirten Eigenthümers oder des mit einem erblichen Nutzungs 
rechte versehenen Besitzers der Abfindung, 
c) die Bezeichnung der Lage und Größe der Abfindungsgrund- 
stücke, sowie die Bezeichnung derjenigen Grundstücke oder Be
	        
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