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11.
Gesetz vom 26. Juni 187z, betreffend die Berichtigung des Grund
steuerkatasters und der Grundbücher bei Auseinandersetzungen vor
Bestätigung des Rezesses. (Gesetzsammlung sür 1875, Seite 325.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen k. verordnen
mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Geltungsbereich
der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 (Gesetzsamml. Seite 446.),
was folgt:
Bei Gemeinheitstheilungen oder Zusammenlegungen geht das Eigenthum
oder das erbliche Nutzungsrecht an Abfindungsgrundstücken schon vor Be
stätigung des Rezesses mit der Ausführung des endgültig festgestellten Aus
einandersetzungsplanes auf die Besitznehmer über.
8- 2.
Auf Grund des ausgeführten endgültig festgestellten Auseinandersetzungs
planes hat die Bezirksregierung (Finanzdirektion zu Hannover) die Fortschrei
bung der Grundsteuer von Amts wegen zu veranlassen.
8- 3-
Die Berichtigung des Grundbuches erfolgt schon vor Bestätigung des
Rezesses auf Grund des Auseinandersetzungsplanes und der Fortschreibung
des Grundsteuerkatasters/ wenn der Eigenthümer oder ein Nealberechtigter die
Berichtigung beantragt.
Der Antrag ist bei der Auseinandersetzungsbehörde zu stellen. Diese er
sucht das Grundbuchamt um Vornahme der Berichtigung.
Der Eintragungsvermerk im Grundbuche muß angeben, daß die Be
richtigung vor Bestätigung des Rezesses auf Grund des Planüberweisungs
attestes erfolgt ist.
8- 4.
Dem Ersuchen der Auseinandersetzungsbehörde sind beizufügen:
1. ein von dieser Behörde oder deren Kommissar auszustellendes Plan
überweisungsattestz welches enthalten muß:
a) die Bescheinigung, daß der Auseinandersetzungsplan festgestellt
und ausgeführt ist,
b) die Bezeichnung des bei den Auseinandersetzungsakten legiti-
mirten Eigenthümers oder des mit einem erblichen Nutzungs
rechte versehenen Besitzers der Abfindung,
c) die Bezeichnung der Lage und Größe der Abfindungsgrund-
stücke, sowie die Bezeichnung derjenigen Grundstücke oder Be