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4- Ist der Weg/ Fluß/ Bach rc. gemeinschaftlich, so sind in dm Hand
zeichnungen (§. 47.) die Wege- oder Flußränder scharf auszuziehen, und ist
dazwischen die Grenze mit punktierter Linie anzudeuten. Andernfalls werden
die Ränder des Weges, Flusses rc. scharf ausgezogen, wenn derselbe zu dem
zu begrenzenden Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirk gehört. Dagegen
wird die äußere Grenze des Weges, Flusses, Baches k. nur punktiert, wenn
derselbe dem angrenzenden Bezirk angehört.
5. Bei Grenzflüssen, Bächen k. ist, wenn nicht das Gegentheil fest
steht oder nach dem herkömmlichen Gebrauche anzunehmen ist, stets die Mitte
derselben als Grenze der Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirke anzunehmen.
Dasselbe gilt, wenn die Grenze eines besonderen Grundsteuererhebnngs- oder
Flurbuchsbezirks (§. 12.) oder einer Gemarkung (§§. 9. und 10.) durch einen
Fluß, Bach rc. gebildet wird (§. 83. Nr. 2. 3., §. 107.).
■ §• 50.
1. Walten Streitigkeiten über die Grenzen der Gemeinde- und selb
ständigen Gutsbezirke ob, so ist dahin zu wirken, daß eine gütliche Einigung
der Betheiligten herbeigeführt wird.
2. Ist dies nicht 51t ermöglichen, so ist der Streitgegenstand in der
Handzeichnung und der Grenzverhandlung (§. 47.) zu erläutern und ein
hierauf bezüglicher Auszug aus beiden Dokumenten durch den Katasterkontroleur
dem Landrath (Amtshauptmann) vorzulegen, mit dem Antrage, seinerseits
eine Einigung der Betheiligten und, wenn auch dies ohne Erfolg ist, die
Entscheidung durch die zuständige Behörde in dem hierfür geordneten Ver
fahren (§. 13.) herbeizuführen.
3. Nach Maßgabe der von dem Landrath (Amtshauptmann) herbei
geführten Einigung bezw. der Entscheidung der zuständigen Behörde ist die
Handzeichnung unter Hinweis auf die der Grenzverhandlung beizufügenden,
die Erledigung des Streites nachweisenden Schriftstücke mit rother (Karmin)
Tusche zu berichtigen.
4. Falls der Grenzstreit beim Beginne der weiteren Vermessungsarbeiten
noch nicht seine Erledigung gefunden hat, ist behufs Fortsetzung der letzteren
die Grenze vorläufig mit Berücksichtigung der Oertlichkeit in möglichst zweck
entsprechender Weise anzunehmen, event, aber demnächst in den auf Grund
dieser vorläufigen Annahme entstandenen Vermessungsschriften zu berichtigen.
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1. Wird aus Anlaß der Feststellung der Grenzen der Gemeinde- und
selbständigen Gutsbezirke unter den Betheiligten eine Abänderung der bis
herigen Bezirksgrenze vereinbart, so ist dies ebenfalls in der Handzeichnung
und der Grenzverhandlung (§. 47.) zu erläutern und ein Auszug aus beiden
Dokumenten burd) den Katasterkontroleur dem Landrath (Amtshauptmann)
vorzulegen, um die Bestätigung der Grenzveränderung in dem geordneten
Wege herbeizuführen.
2. Falls die Entscheidung beim Beginne der weiteren Vermessungs
arbeiten noch nicht erfolgt ist, muß die Aufnahme der bezüglichen Grenz
strecke in der Weise geschehen, daß die nach der Entscheidung etwa später
vorzunehmende Abänderung der Dermessungsschriften möglichst ohne weiteres
nach den beschafften Unterlagen bewirkt werden kann.
(VIII.) Anweisung.
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