Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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4- Ist der Weg/ Fluß/ Bach rc. gemeinschaftlich, so sind in dm Hand 
zeichnungen (§. 47.) die Wege- oder Flußränder scharf auszuziehen, und ist 
dazwischen die Grenze mit punktierter Linie anzudeuten. Andernfalls werden 
die Ränder des Weges, Flusses rc. scharf ausgezogen, wenn derselbe zu dem 
zu begrenzenden Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirk gehört. Dagegen 
wird die äußere Grenze des Weges, Flusses, Baches k. nur punktiert, wenn 
derselbe dem angrenzenden Bezirk angehört. 
5. Bei Grenzflüssen, Bächen k. ist, wenn nicht das Gegentheil fest 
steht oder nach dem herkömmlichen Gebrauche anzunehmen ist, stets die Mitte 
derselben als Grenze der Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirke anzunehmen. 
Dasselbe gilt, wenn die Grenze eines besonderen Grundsteuererhebnngs- oder 
Flurbuchsbezirks (§. 12.) oder einer Gemarkung (§§. 9. und 10.) durch einen 
Fluß, Bach rc. gebildet wird (§. 83. Nr. 2. 3., §. 107.). 
■ §• 50. 
1. Walten Streitigkeiten über die Grenzen der Gemeinde- und selb 
ständigen Gutsbezirke ob, so ist dahin zu wirken, daß eine gütliche Einigung 
der Betheiligten herbeigeführt wird. 
2. Ist dies nicht 51t ermöglichen, so ist der Streitgegenstand in der 
Handzeichnung und der Grenzverhandlung (§. 47.) zu erläutern und ein 
hierauf bezüglicher Auszug aus beiden Dokumenten durch den Katasterkontroleur 
dem Landrath (Amtshauptmann) vorzulegen, mit dem Antrage, seinerseits 
eine Einigung der Betheiligten und, wenn auch dies ohne Erfolg ist, die 
Entscheidung durch die zuständige Behörde in dem hierfür geordneten Ver 
fahren (§. 13.) herbeizuführen. 
3. Nach Maßgabe der von dem Landrath (Amtshauptmann) herbei 
geführten Einigung bezw. der Entscheidung der zuständigen Behörde ist die 
Handzeichnung unter Hinweis auf die der Grenzverhandlung beizufügenden, 
die Erledigung des Streites nachweisenden Schriftstücke mit rother (Karmin) 
Tusche zu berichtigen. 
4. Falls der Grenzstreit beim Beginne der weiteren Vermessungsarbeiten 
noch nicht seine Erledigung gefunden hat, ist behufs Fortsetzung der letzteren 
die Grenze vorläufig mit Berücksichtigung der Oertlichkeit in möglichst zweck 
entsprechender Weise anzunehmen, event, aber demnächst in den auf Grund 
dieser vorläufigen Annahme entstandenen Vermessungsschriften zu berichtigen. 
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1. Wird aus Anlaß der Feststellung der Grenzen der Gemeinde- und 
selbständigen Gutsbezirke unter den Betheiligten eine Abänderung der bis 
herigen Bezirksgrenze vereinbart, so ist dies ebenfalls in der Handzeichnung 
und der Grenzverhandlung (§. 47.) zu erläutern und ein Auszug aus beiden 
Dokumenten burd) den Katasterkontroleur dem Landrath (Amtshauptmann) 
vorzulegen, um die Bestätigung der Grenzveränderung in dem geordneten 
Wege herbeizuführen. 
2. Falls die Entscheidung beim Beginne der weiteren Vermessungs 
arbeiten noch nicht erfolgt ist, muß die Aufnahme der bezüglichen Grenz 
strecke in der Weise geschehen, daß die nach der Entscheidung etwa später 
vorzunehmende Abänderung der Dermessungsschriften möglichst ohne weiteres 
nach den beschafften Unterlagen bewirkt werden kann. 
(VIII.) Anweisung. 
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