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rechtigungen, an deren Stelle die Abfindungsgrundstücke treten,
erforderlichenfalls in der Weise, daß bei den in der zweiten und
dritten Abtheilung des Grundbuches eingetragenen Lasten und
Schuldverbindlichkeiten die Abfindungsgrundstücke vermerkt wer
den können, auf welchen fortan die Lasten oder Schuldver
bindlichkeiten haften}
2. ein aus dem berichtigten Grundsteuerbuche gefertigter Auszug, in
welchem die Identität der betreffenden Grundstücke mit den im Plan
überweisungsatteste bezeichneten Grundstücken von der Katasterbehörde
bescheinigt ist.
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Nach Bestätigung des Rezesses ist auf Grund desselben in den Grund
steuerkatastern die Fortschreibung der etwa eingetretenen nachträglichen Ab
änderungen des Auseinandersetzungsplanes durch die Bezirksregierung zu ver
anlassen.
Hat eine Berichtigung des Grundbuches schon vor Bestätigung des Re
zesses nach Vorschrift dieses Gesetzes stattgefunden, so ist die Bestätigung des
Rezesses nebst den aus dem letzteren sich ergebenden Abänderungen des Aus
einandersetzungsplanes auf Ersuchen der Auseinandersetzungsbehörde im Grund
buche zu vermerken.
§. 6.
Die Vorschriften der §§. 2. bis 5. kommen auch in dem Falle zur An-
wendung, wenn der Auseinandersetzungsplan bereits vor Geltung dieses Ge
setzes endgültig festgestellt ist.
12.
Verfügung des Ministers für die laudwirthsthastlichen Angelegen
heiten an die Auseinandersetzungsbehörden vom 17. Juli 1873.
M. f. 1. A. 6930.
Nachdem das Gesetz, betreffend die Berichtigung des Grundsteuerkatasters
und der Grundbücher bei Auseinandersetzungen vor Bestätigung des Rezesses,
vom 26. Juni d. I. in der Gesetzsammlung für 1875, Seite 325, publiziert
ist, nehme ich Veranlassung, die Auseinandersetzungsbehörden aus folgende
Punkte aufmerksam zu machen:
1. Damit die im §. 2. des Gesetzes angeordnete Fortschreibung des
Grundsteuerkatasters erfolgen kann, haben die Auseinandersetzungs
behörden den endgültig festgestellten Auseinandersetzungsplan un
mittelbar nach der Ausführung desselben oder, falls diese vor der