Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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7- Wenngleich durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes die 
Veranlassung zu vielen Beschwerden iiber Verzögerung in den Aus 
einandersetzungssachen voraussichtlich beseitigt ist, so mache ich es 
doch den Auseinandersetzungsbehörden ernstlich zur Pflicht, nach wie 
vor auf die Beendigung der schwebenden Sachen durch Nezeßbestä- 
tigung mit Nachdruck hinzuwirken und jede Verzögerung, welche 
etwa bei den Kommissaren bemerkt werden sollte, ans das Strengste 
zu rügen. 
13. 
Verfügung des Finanzministers an die betheiligten Negierungen 
vom 26. Juli 1875, H - 8007, betreffend die Berichtigung des 
Grundsteuerkatasters und der Grundbücher bei Auseinandersetzungen 
vor Bestätigung des Rezesses. 
Die Königliche Regierung erhält hierbei Abschrift der seitens des Herrn 
Ministers fiir die landwirthschastlichen Angelegenheiten zur Ausführung des 
Gesetzes, betreffend die Berichtigung des Grundsteuerkatasters und der Grund 
bücher bei Auseinandersetzungen vor Bestätigung des Rezesses, vom 26. Juni 
d. I. (G. S. S. 325), an die Auseinandersetzungsbehörden erlassenen Ver 
fügung vom 17. d. M., Nr. 6930,') zur Kenntnisnahme mit dem Auf 
träge, dementsprechend wegen der Uebernahme von Auseinandersetzungsplänen 
in das Grundsteuerkataster das Erforderliche zu veranlassen. 
Hierbei bemerke ich folgendes: 
a) Die unter Ziffer 4. der Anlage erwähnte Einrichtung, welche die 
Katasterbehörde in die Lage versetzen soll, die unter Nr. 2. im §. 4. 
des Gesetzes bezeichneten Identitätsbescheinigungen auszustellen, werden 
darin bestehen müssen, daß im Flurbuche und in der Mutterrolle in 
der Spalte: »Bezeichnung der Lage n. s. w.« die Plannummern 
vermerkt werden, zu welchen die einzelnen Parzellen gehören. 
d) Die Königliche Regierung hat Vorsorge zu treffen, daß die Ueber 
nahme der Auseinandersetzungspläne in das Grundsteuerkataster, 
sobald Ihr die Unterlagen hierzu von der Auseinandersetzungs 
behörde zugehen, in jeder thunlichen Weise beschleunigt wird, und 
Sich bei den nach Nr. 6. der Anlage zu treffenden Verabredungen 
die Förderung der Fortschreibung in denjenigen Sachen, in welchen 
bereits vor Geltung des Gesetzes der Auseinandersetzungsplan end 
gültig festgestellt ist, angelegen sein zu lassen. 
! ) Vergl. Anhang Ziffer 12. 
(VIII.) Anweisung. 
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