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14.
Auszug aus bcm Feld- und Forstpolizeigesetz vom i. April 1880.
(Gesetzsammlung für 1880, Seite 230.)
§• 50.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Hast wird
bestraft, wer unbefugt
1. abgesehen von den Fällen des §. 305. des Strafgesetzbuchs, fremde
Privatwege oder deren Zubehörungen beschädigt oder verunreinigt
oder ihre Benutzung in anderer Weise erschwert/
2. auf ausgebauten öffentlichen oder Privatwegen die Bankette be
fährt, ohne dazu genöthigt zu sein (§. 10. Abs. 2.), oder die zur
Bezeichnung der Fahrbahn gelegten Steine, Faschinen oder sonstigen
Zeichen entfernt oder in Unordnung bringt/
3. abgesehen von beu Fällen des §. 274. Nr. 2. des Strafgesetzbuchs,
Steine, Pfähle, Tafeln, Stroh- oder Hegewische, Hügel, Gräben
oder ähnliche zur Abgrenzung, Absperrung oder Vermessung von
Grundstücken oder Wegen dienende Merk- oder Warnungszeichen,
desgleichen Merkmale, die zur Bezeichnung eines Wasserstandes be
stimmt sind, sowie Wegweiser fortnimmt, vernichtet, umwirft, be
schädigt oder unkenntlich macht/
4. Einfriedigungen, Geländer oder die zur Sperrung von Wegen oder
Eingängen in eingefriedigte Grundstücke dienenden Vorrichtungen
beschädigt oder vernichtet/
5. abgesehen von den Fällen des §. 304. des Strafgesetzbuchs, stehende
Bäume, Sträucher, Pflanzen oder Feldfrüchte, die zum Schutze von
Bäumen dienenden Pfähle oder sonstigen Vorrichtungen beschädigt.
Sind junge stehende Bäume, Frucht- oder Zierbäume oder Zier
sträucher beschädigt, so darf die Geldstrafe nicht unter zehn Mark
betragen.