Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

403 
15. 
Auszug aus dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich. 
(Neichsgesetzblatt für 1871 7 Seite 127). 
§• 274. 
Mit Gefängnis/ neben welchem auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern 
erkannt werden kann/ wird bestraft/ wer 
1. u. s. w. 
2. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze 
oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht/ einem 
anderen Nachtheil zuzufügen/ wegnimmt/ vernichtet, unkenntlich 
macht, verrückt oder fälschlich setzt. 
§• 37o. 
Mit Geldstrafe bis fünfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen oder Privat 
weg oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen ver 
ringert/ 
2. u. s. w.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.