Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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§• 52. 
Ist zum Zwecke der Vermessung einer Gemarkung eine Grenze zwischen 
zwei Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirken k. nach den vorstehenden 
Bestimmungen festgestellt und beschrieben, so bedarf es keines wiederholten 
Beganges behufs der Vermessung der Nachbargemarkung. 
Vielmehr ist in die Gemarkungsakten (§. 213.) der letzteren nur eine 
als gleichlautend bescheinigte Abschrift der bereits aufgenommenen Grenzver 
handlung (§. 47.) bezw. ein bescheinigter Auszug aus derselben aufzunehmen 
(§. 56. Abs. 2.). 
3. Landesgrenzen. 
§• 55- 
Soweit Landesgrenzen bei der Aufnahme der Gemarkungskarten berührt 
werden, sind dieselben nach Maßgabe der bestehenden Grenzverträge, aus 
welchen dem Feldmesser, wenn möglich, ein den betreffenden Gemarkungs 
akten (§. 213.) beizufügender Auszug zuzufertigen ist (§. 56. Abs. 2.), aufzu 
nehmen, und sind die Nummern der Grenzsteine oder Pfähle auf den Ge 
markungskarten übereinstimmend mit jenen Verträgen zu vermerken. 
4. Trigonometrische und polygonometrische Netzlegung. 
8- 54. 
Jeder Neumessung wird in der Negel ein trigonometrisches und ein 
polygonometrisches Netz zu Grunde gelegt (§§. 76. go. ss.). 
Die Ausführung der zu diesem Zweck erforderlichen Arbeiten und die 
hierzu gehörige Berechnung der Koordinaten der trigonometrischen und 
polygonometrischen Punkte erfolgt nach Maßgabe der Anweisung (IX.) vom 
heutigen Tage fiir die trigonometrischen und polygonometrischen Arbeiten bei 
Erneuerung der Karten und Bücher des Grnndsteuerkatasters. 
8- 55- 
Das polygonometrische Netz und die trigonometrischen Punkte, sowie 
die Blatteintheilung der Gemarkungskarte (§. 99.) werden in die Vorrisse 
(§. 43.) eingetragen (Anw. IX. §. 32.). 
5. Stückvermessung. 
8- 56. 
Dem mit der Stückvermessung beauftragten Techniker sind die biivcf} 
Eintragung der neuen Blatteintheilung und des polygonometrischen Netzes ver 
vollständigten Vorrisse (§§. 43. 55.), sowie die in den §§. 44. u. 45. er 
wähnten Verzeichnisse, erforderlichenfalls eine von diesen Verzeichnissen zu 
fertigende Abschrift, zu übergeben, um dieselben bei Ermittelung der Eigen 
thümer rc. der einzelnen Grundstücke zum Anhalt zu nehmen (§. 71.). 
Nicht minder sind denl genannten Techniker die Verhandlungen über die 
Feststellung der Grenzen des Gemeinde- bezw. selbständigen Gutsbezirks (§§. 46. 
bis 52.), die Auszüge aus den Landesgrenzverträgen (§. 53.), sowie die etwa 
bereits vorhandenen Stückvermessungsrisse der angrenzenden Gemarkungen 
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