— 34 —
§• 52.
Ist zum Zwecke der Vermessung einer Gemarkung eine Grenze zwischen
zwei Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirken k. nach den vorstehenden
Bestimmungen festgestellt und beschrieben, so bedarf es keines wiederholten
Beganges behufs der Vermessung der Nachbargemarkung.
Vielmehr ist in die Gemarkungsakten (§. 213.) der letzteren nur eine
als gleichlautend bescheinigte Abschrift der bereits aufgenommenen Grenzver
handlung (§. 47.) bezw. ein bescheinigter Auszug aus derselben aufzunehmen
(§. 56. Abs. 2.).
3. Landesgrenzen.
§• 55-
Soweit Landesgrenzen bei der Aufnahme der Gemarkungskarten berührt
werden, sind dieselben nach Maßgabe der bestehenden Grenzverträge, aus
welchen dem Feldmesser, wenn möglich, ein den betreffenden Gemarkungs
akten (§. 213.) beizufügender Auszug zuzufertigen ist (§. 56. Abs. 2.), aufzu
nehmen, und sind die Nummern der Grenzsteine oder Pfähle auf den Ge
markungskarten übereinstimmend mit jenen Verträgen zu vermerken.
4. Trigonometrische und polygonometrische Netzlegung.
8- 54.
Jeder Neumessung wird in der Negel ein trigonometrisches und ein
polygonometrisches Netz zu Grunde gelegt (§§. 76. go. ss.).
Die Ausführung der zu diesem Zweck erforderlichen Arbeiten und die
hierzu gehörige Berechnung der Koordinaten der trigonometrischen und
polygonometrischen Punkte erfolgt nach Maßgabe der Anweisung (IX.) vom
heutigen Tage fiir die trigonometrischen und polygonometrischen Arbeiten bei
Erneuerung der Karten und Bücher des Grnndsteuerkatasters.
8- 55-
Das polygonometrische Netz und die trigonometrischen Punkte, sowie
die Blatteintheilung der Gemarkungskarte (§. 99.) werden in die Vorrisse
(§. 43.) eingetragen (Anw. IX. §. 32.).
5. Stückvermessung.
8- 56.
Dem mit der Stückvermessung beauftragten Techniker sind die biivcf}
Eintragung der neuen Blatteintheilung und des polygonometrischen Netzes ver
vollständigten Vorrisse (§§. 43. 55.), sowie die in den §§. 44. u. 45. er
wähnten Verzeichnisse, erforderlichenfalls eine von diesen Verzeichnissen zu
fertigende Abschrift, zu übergeben, um dieselben bei Ermittelung der Eigen
thümer rc. der einzelnen Grundstücke zum Anhalt zu nehmen (§. 71.).
Nicht minder sind denl genannten Techniker die Verhandlungen über die
Feststellung der Grenzen des Gemeinde- bezw. selbständigen Gutsbezirks (§§. 46.
bis 52.), die Auszüge aus den Landesgrenzverträgen (§. 53.), sowie die etwa
bereits vorhandenen Stückvermessungsrisse der angrenzenden Gemarkungen
bezw.
zugän
verme
insbes
preufiist
und die