Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

— 35 — 
bezw. Kartenblätter (vergl. §. 80. Nr. i., §. 8z-, §. 88. Nr. 4.) zur Benutzung 
zugänglich zu machen. 
a. Gegenstände der Stückvermessung im allgemeinen. 
8- 57- 
Zu den in den Gemarkungskarten (§. 7.) darzustellenden, bei der Stück 
vermessung aufzunehmenden Grenzen und sonstigen Gegenständen gehören 
insbesondere: 
a) die Grenzen der Gemarkungen, der Gemeinde-, selbständigen Guts- und' 
besonderen Grundsteuererhebungs- oder Flurbuchsbezirke (§§.46. ff.)/ 
b) alle Eigenthumsgrenzen (§§. 65. ff.) — iin Geltungsbereiche der 
Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 auch die Grenzen der aus 
verschiedenen Blättern des Grundbuchs nachgewiesenen bezw. hypo 
thekarisch verschieden belasteten Grundstücke (§§. 30. 72., §. 90. 
Nr 7.) 
c) die Grenzen aller Eisenbahnen, Chausseen und Wege — gleichviel, 
ob dieselben öffentliche oder Privatwege sind —, der Deiche, Bäche, 
Flüsse u. s. w., nicht minder der Wassergräben, sofern sie dauernd 
benutzt werden oder für die Bewirthschaftung des Grundstücks von 
einiger Bedeutung sind (§§. 18. 20. bis 24. 58. 59)/ 
d) die Grenzen der sogenannten Schläge, in welche auf größeren Gütern 
die Ackerländereien behufs der Bewirthschaftung getheilt sind / ferner 
die Distrikts- (Jagen-) Grenzen (Gestelle) in bcn Forsten (§. 29 
Nr. 2. und 5., §. 58. Nr. 3.)/ 
e) die Grenzen aller Kulturarten einschließlich der Hofräume und Haus 
gärten, sowie die Gebäudeflächen (§§. 18. 25. bis 28., 60. bis 62.)/ 
f) alle oberirdischen und unterirdischen Grenzzeichen, als: Grenz 
steine, Hohlziegel, Grenzhügel, Grenzsäulen und Grenzpfähle, Grenz 
bäume u. f. w. (§§. 66. bis 68. 88. 108.)/ 
g) alle Hecken, Zäune, Erdwälle, Raine, Mauern )c. (§. 63., §. 67. 
Nr. 2)/ 
li) aufgesammelte Steinhaufen, Steinbrüche, Lehm-, Mergel-, Sand-, 
Kies- und ähnliche Gruben, Auskolkungen, Wasserlöcher u. f. w., 
soweit sie von Bedeutung sind/ 
1) alle Nummersteine an den Chausseen rc., die durch besondere Steine 
bezeichneten Nivellementsfestpunkte der Landesaufnahme, die Lochsteine 
der Bergverwaltung (oberirdische Steine zur Abgrenzung der Gruben 
felder), sowie die Distrikts- (Jagen-) Steine in den Forsten und an 
dere ausgezeichnete Steine/ ferner alle sonstigen vermarkten Messungs- 
Punkte anderer Verwaltungen, z. B. bei Eisenbahnen die Festpunkte 
der Vermessungsachse, die an den Kurven befindlichen Schnittpunkte 
der Tangenten u. dgl. m./ 
k) die Brücken, Schleusen, Fähren, Wehre (Mühlenwehre), Wegweiser, 
Warnungstafeln, Barrieren, Kreuze, ausgezeichnete Bäume und 
andere besonders bemerkenswerthe Gegenstände. ') 
>) Vergl. Tafel 3 bis 6 der Bestimmungen des Centraldirektoriums der Vermessungen im 
preußischen Staate vom 20. Dezember 1879 über die Anwendung gleichmäßiger Signaturen k. 
und die lithogr. Anlagen I. bis IV. zu tz. 38- dieser Anweisung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.