sichtigen. Bei der Beurtheilung dessen/ was in dieser Beziehung als un
wesentlich anzusehen ist/ kann unter sonst geeigneten Umständen einer engeren
Auffassung Raum gegeben werden/ wenn die betreffenden Flächen bei der
letzten Ermittelung des Reinertrages bereits zu verschiedenen Kulturarten
eingeschätzt worden sind.
2. Mit der Maßgabe zu Nr. i. sind insbesondere Benutzungsarten des
Bodens/ welche nur den Karakter des Vorübergehenden an sich tragen und
in der Natur und Lage des Bodens nicht begründet sind/ in der Regel
nicht zum Gegenstände besonderer Ausmessung zu machen. Wenn beispiels
weise von einem Grundstücke/ welches in der Regel als Ackerland benutzt
wird und nach der Oertlichkeit tu der Regel auch nicht wohl anders benutzt
werden kann/ zur Zeit der Vermessung ein Theil vorübergehend als Weide
oder Wiese genutzt wird/ oder wenn in einzelnen Theilen eines Wiesen-
gruudes/ welcher eine dauernde Benutzung als Ackerland nicht wohl statthaft
oder zweckmäßig erscheinen läßt/ für die Dauer einiger Jahre an die Stelle
der Wiesennutzung die Ackernutzung tritt/ u. dgl. m., so kann die gerade
zur Zeit der Vermessung bestehende abweichende Benutzungsart einzelner
Theile eines nnb desselben Besitzstücks nicht in Betracht kommen. Dasselbe
gilt/ wenn/ wie in manchen Gegenden der Fall, die abwechselnde Benutzung
als Acker nnb Wiese oder Weide bei Grundstücken von hierzu geeigneter
Beschaffenheit landesüblich ist.
3. Wenn dagegen ein Theil des Besitzstücks von dem angrenzenden,
in einer anderen Kulturart benutzten Theile des letzteren durch eine beson
dere Einhegung, deren dauerndes Bestehen nach Lage der Verhältnisse vor
ausgesetzt werden muß, getrennt ist, oder wenn sonst der vorhandene Zu
stand in ben obwaltenden Terrain- oder sonstigen Verhältnissen eine innere
Begründung findet, sind die vorhandenen Kulturabschnitte selbst bei verhält
nismäßig geringem Flächeninhalte in der Regel speziell auszumessen, dergestalt,
daß die herzustellenden Karten ein vollständiges Bild der topographischen
Verhältnisse darbieten.
6. Gebäude rc.
§. 62.
1. Bei der Ausmessung der Gebäude sind in der Regel die Fundament-
linien, wo dieselben zu Tage treten, als maßgebend anzusehen. sVcrgl.
§. 82. Nr. 6.). Es ist aber — falls hierauf, z. B. in Städten, Werth
gelegt wird — nicht ausgeschlossen, außerdem auch die Linie der aufsteigen
den Wände auszunehmen.
2. Innerhalb der zur Kategorie D. der Liegenschaften gehörigen Grund
stücke (§§. ig. 25. bis 27.) sind die Grundflächen aller einzelnen Gebäude, sowie
die Hausgärten non den Hofräumen getrennt aufzunehmen.
3. Gebäude, welche durch eine vom Fundamente bis zum Dache durch
gehende Scheidung von einander getrennt sind, müssen je für sich besonders
aufgemessen werden, auch wenn sie sich äußerlich als unter einem Dache be
findlich und als ein Ganzes darstellen, und auch wenn die gedachte Scheidung
durch einzelne Oeffnungen (wie Thüren re.) unterbrochen wird, sowie auch dann,
wenn die betreffenden Gebäude einem und demselben Eigenthümer gehören.