Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

sichtigen. Bei der Beurtheilung dessen/ was in dieser Beziehung als un 
wesentlich anzusehen ist/ kann unter sonst geeigneten Umständen einer engeren 
Auffassung Raum gegeben werden/ wenn die betreffenden Flächen bei der 
letzten Ermittelung des Reinertrages bereits zu verschiedenen Kulturarten 
eingeschätzt worden sind. 
2. Mit der Maßgabe zu Nr. i. sind insbesondere Benutzungsarten des 
Bodens/ welche nur den Karakter des Vorübergehenden an sich tragen und 
in der Natur und Lage des Bodens nicht begründet sind/ in der Regel 
nicht zum Gegenstände besonderer Ausmessung zu machen. Wenn beispiels 
weise von einem Grundstücke/ welches in der Regel als Ackerland benutzt 
wird und nach der Oertlichkeit tu der Regel auch nicht wohl anders benutzt 
werden kann/ zur Zeit der Vermessung ein Theil vorübergehend als Weide 
oder Wiese genutzt wird/ oder wenn in einzelnen Theilen eines Wiesen- 
gruudes/ welcher eine dauernde Benutzung als Ackerland nicht wohl statthaft 
oder zweckmäßig erscheinen läßt/ für die Dauer einiger Jahre an die Stelle 
der Wiesennutzung die Ackernutzung tritt/ u. dgl. m., so kann die gerade 
zur Zeit der Vermessung bestehende abweichende Benutzungsart einzelner 
Theile eines nnb desselben Besitzstücks nicht in Betracht kommen. Dasselbe 
gilt/ wenn/ wie in manchen Gegenden der Fall, die abwechselnde Benutzung 
als Acker nnb Wiese oder Weide bei Grundstücken von hierzu geeigneter 
Beschaffenheit landesüblich ist. 
3. Wenn dagegen ein Theil des Besitzstücks von dem angrenzenden, 
in einer anderen Kulturart benutzten Theile des letzteren durch eine beson 
dere Einhegung, deren dauerndes Bestehen nach Lage der Verhältnisse vor 
ausgesetzt werden muß, getrennt ist, oder wenn sonst der vorhandene Zu 
stand in ben obwaltenden Terrain- oder sonstigen Verhältnissen eine innere 
Begründung findet, sind die vorhandenen Kulturabschnitte selbst bei verhält 
nismäßig geringem Flächeninhalte in der Regel speziell auszumessen, dergestalt, 
daß die herzustellenden Karten ein vollständiges Bild der topographischen 
Verhältnisse darbieten. 
6. Gebäude rc. 
§. 62. 
1. Bei der Ausmessung der Gebäude sind in der Regel die Fundament- 
linien, wo dieselben zu Tage treten, als maßgebend anzusehen. sVcrgl. 
§. 82. Nr. 6.). Es ist aber — falls hierauf, z. B. in Städten, Werth 
gelegt wird — nicht ausgeschlossen, außerdem auch die Linie der aufsteigen 
den Wände auszunehmen. 
2. Innerhalb der zur Kategorie D. der Liegenschaften gehörigen Grund 
stücke (§§. ig. 25. bis 27.) sind die Grundflächen aller einzelnen Gebäude, sowie 
die Hausgärten non den Hofräumen getrennt aufzunehmen. 
3. Gebäude, welche durch eine vom Fundamente bis zum Dache durch 
gehende Scheidung von einander getrennt sind, müssen je für sich besonders 
aufgemessen werden, auch wenn sie sich äußerlich als unter einem Dache be 
findlich und als ein Ganzes darstellen, und auch wenn die gedachte Scheidung 
durch einzelne Oeffnungen (wie Thüren re.) unterbrochen wird, sowie auch dann, 
wenn die betreffenden Gebäude einem und demselben Eigenthümer gehören.
	        
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