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Insbesondere ist, wenn Wohngebäude mit den zum Betriebe der Laudwirth-
schaft u. dgl. m. dienenden Räumen zusammen gebaut sind, aber eine schars
hervortretende Scheidung vorhanden ist, die letztere mit aufzunehmen.
4. Ebenso sind die Durchfahrten in Gebäuden speziell aufzumessen.
t'. Einhegungen rc.
§- 6z.
Die Fläche, welche von den Einhegungen aller Art, wie Mauern,
Hecken, Wallhecken, Zäunen u. dgl. m. eingenommen wird, ist als solche
nicht besonders aufzumessen, sondern den umschlossenen Grundstücken bei
zurechnen (§. 67. Nr. 2.).
Raine, Böschungen bei terrassenartigen Grundstückslagen u. dgl. m.
sind als solche nur dann besonders aufzunehmen, wenn sie von Bedeutung
und dauernder Beschaffenheit sind (§. 61.).
g. Festungen rc.
§• 64.
Die besonderen Umrisse der Festungen, Feldlager und anderer für mili
tärische Zwecke unterhaltener Verschanzungen (§. 20. Nr. 1. zu c.) dürfen
nicht vermessen werden. Es sind vielmehr lediglich die Grenzen der Grund
stücke aufzumessen, welche an die zu Festungswerken, Feldlagern und anderen
Verschanzungen benutzten Flächen anstoßen, dergestalt, daß der von den ge
dachten militärischen Werken und deren unmittelbaren Zubehörigen, wie den
Glacis rc., sowie von allen hierin eingeschlossenen, dem Reiche bezw. dein
Staate gehörigen Grundstücken eingenommene Raum sich in seiner Gesamtheit
in der Regel als eine Parzelle (§. 29.) darstellt.
h. Eigenthumsgrenzen.
§• 65.
Im Geltungsbereiche der Grundbuchordmmg vom 5. Mai 1872 ist bei
der Aufnahme der Eigenthumsgrenzen folgendes zu beachten:
1. Bestehen zwischen den in der bisherigen Katasterkarte und danach
in den Vorrissen dargestellten Eigenthumsgrenzen und den in der Wirklich
keit vorgefundenen Grenzen Abweichungen, welche nicht lediglich in der un
genauen geometrischen Darstellung der Eigenthumsgrenzen in der bisherigen
Katasterkarte beruhen, so sind die in der Wirklichkeit vorgefundenen Grenzen,
mögen dieselben streitig (§. 16.) oder unstreitig sein, für die Vermessung und
demnächstige Berichtigung des bisherigen Katasters (§. 128.) nur dann maß
gebend, wenn nach Lage der Sache anzunehmen ist, daß die vorhandene
Abweichung durch einen bei der Anfertigung der Katasterkarte bezw. des
Vorrisses vorgekvmmeneu Irrthum veranlaßt worden ist.
Der mit der Stückvermessung beauftragte Techniker hat in Fällen dieser
Art die Eigenthümer zu einer Erklärung darüber aufzufordern, ob sie damit
einverstanden sind, daß die vorgefundene Grenze in das Kataster übernommen