Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

besitzer und Gemeindevorstände k., sowie in sonst geeigneter Weise unablässig 
daraus hinzuwirken, daß der Erkenntnis der aus der guten Vermarkung 
erwachsenden Vortheile allgemein Eingang verschafft werde. 
Die darüber mit dem Gemeindevorstande k. gepflogenen Verhandlungen 
sind in jedem Falle zu den Gemarkungsakten (§. 213.) zu bringen. 
In betreff der bei der Vermarkung der Eigenthumsgrenzen vorzugs 
weise in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist folgendes zu beachten: 
1. Die Vermarkung durch Grenzsteine, welche bei geeigneter Beschaffen 
heit teil Grenzpunkt scharf bezeichnen, ist im allgemeinen als genügend an 
zusehen, vorausgesetzt, daß die Steine von gehöriger Länge sind, möglichst tief 
in die Erde gesenkt mib beim Einsetzen gehörig befestigt werden. Aber in 
Gegenden, wo Grenzsteine ohne unverhältnismäßige Kosten nicht zu beschaffen 
sind, kann deren allgemeine Verwendung ohne große Härte von den Grund 
eigenthümern nicht wohl verlangt werden. 
2. Da, wo die Eigenthumsgrenzen durch aufgeworfene mehr oder- 
minder hohe Wälle mit oder ohne Graben, durch Hecken rc. vermarkt sind, 
ist die weitere Vermarkung derselben Grenzen durch Steine oder ähnliche 
genauere Marken zwar wünschenswerth, aber nicht unbedingt geboten, da 
umfangreiche und allgemeine Grenzverschiebungen nicht leicht vorkommen, im 
übrigen aber etwaige Grenzzweifel und Unordnungen im Anschluß an die 
unterirdisch vermarkten Messungspunkte (§. 78.) nach den Stückvermessungs 
rissen behoben werden können. 
Bezüglich der Erdwälle, Wallhecken, Hecken, Zäune rc. ist aber sorg 
fältig zu ermitteln, ob zu dem Walle, der Hecke re. noch ein Graben oder 
Landftreifen rc gehört, dessen Breite bei der Aufmessung der eigentlichen Grenz 
linie berücksichtigt werden nulß. Soweit in dieser Beziehung gesetzliche Vor 
schriften oder sonstige allgemeine Normen bestehen, hat die Regierung (Finanz 
direktion) dieselben zum Gebrauche für die bei den Katasterneumessungen be 
schäftigten geodätischen Techniker zusammenzustellen. Ein Exemplar der Zu 
sammenstellung ist den Gemarkungsakten (§. 213.) einzuverleiben. 
In den Rissen und Karten rc. ist durch Anwendung der hierfür in den 
lithogr. Anl. III. und IV. zu §. 38. vorgeschriebenen Signaturen der Sach 
verhalt in jedem einzelnen Falle klar zu stellen. 
3. Das gleiche gilt von den zur Bezeichnung der Eigenthumsgrenzen 
dienenden Wassergräben, wie solche namentlich in den Niederungsgegenden 
in oft erheblicher Breite und Tiefe vorzukommen Pflegen. (§. 59. Nr. 2 ). 
4. In sumpfigen Wiesen sind, wenn die Vermarkung nicht durch 
Gräben erfolgt, angekohlte Holz pfähle, welche in der Erde noch mit einem 
ebenfalls angekohlten Querholz versehen sind, verwendbar. 
5. In Gegenden, in denen große Besitzstände vorherrschen uub deshalb 
kein sonderlicher Werth darauf gelegt wird, ob die Grenzmarken größeren 
Raum einnehmen, oder nicht, ist die Vermarkung durch Grenz Hügel weit 
verbreitet und auch als ausreichend anzusehen, wenn unter dem Hügel in 
gehöriger Tiefe der eigentliche Grenzpnnkt nach der Anleitung unter Nr. 6. 
und 7. durch Hohlziegel oder sonst durch unverwesliche Gegenstände scharf 
markiert ist. 
6. 
markumi 
förmiger 
eine run 
Grenzpu 
rechnet, 
rüben st 
versenkt 
Di 
markunc 
Dauerhc 
ist nicht 
Grnndst 
störender 
beim M 
Grenzste 
ans den 
alles Uc 
entweder 
7- 
und nai 
ziegel er 
Grenzzei 
Thon-, 
eng zus 
8. 
Wiedera 
Ansfüln 
nicht m 
mäßig 
werden, 
Linien, 
Dr 
ihren B 
bleiben, 
werden 
auch, \i 
die Ein 
Grenzm 
3f 
es irgei 
Form von 
punkten 
werden i 
massiven 
-) ( 
lithogr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.