Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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5- Die Versicherungsmaße müssen zu einfacher Verweildung bei der 
Berechnung der Koordinaten der Kleinpunkte (§. 95.) geeignet sein. ') Nur 
lvo die Erfüllung dieser Bedingung durch die Oertlichkeit unmöglich gemacht 
wird , z. B. in geschlossenen Ortslagen oder in ähnlich schwierig zu bearbei- 
tenden Grulldstückskomplepen, sind Versicherungen für genügend anzusehen, 
welche nur bei der Kartierung, nicht aber bei der Koordinatenberechnung ver 
wendet werden können (§§. 82. und 106.). 
§. 81. 
1. Rechtwinklige Abstände sind, wenn ihre Länge über 10'" hinaus 
geht, mit Hülse eines zur Absteckung rechter Winkel dienenden Instruluentes 
zu bestimmen. 
Wenn dieselben aber zur Bestimmung der Lage von Grenzsteinen, Par 
zellenecken, Gebäudeecken oder sonstigen scharf lnarkierteu Punkten gemesseil 
werden, so muß dies schon bei einer Länge von mehr als 5'" geschehen. 
2. Beträgt die Länge der rechtwinkligen Abstände inehr als 40'", so 
ist die Nichtigkeit derselben zugleich durch eine Hypotenusenmessung oder in 
sonst geeigneter Weise zu prüfen. 
Iu dein durch die Hypotenusenmessmlg entstehellden rechtwinkligen Dreiecke 
nluß die ans der Messungslinie liegende Kathete ill der Regel größer still 
als der die zweite Kathete bildende rechtwinklige Abstand. (Vergl. §§. go. 
und 106.) 
3. Rechtwinklige Abstände dürfen bei der Aufnahme von Parzelleu- 
grenzen rc. in der Regel nur insoweit länger als 10" genomlnell werden, 
als ihre Länge die Hälfte der kürzesten Entfernung des aufgemessenen Grenz- 
punktes von der darüber hinaus zunächstsolgenden Grenzlinie nicht übersteigt. 
4. Der Grundsatz unter Nr. 3. gilt in analoger Weise, wenn ein 
Grenzpunkt durch Linienverlängerungen oder ausnahmslveise durch den Bogen- 
schnitt gemessener Entfernungen bestimnlt wird. Beim Bogenschnitt luusi 
auch hier jederzeit ein versicherndes Maß vorhandell still, bei Liuienverlänge- 
rungen aber llur dailil, wenn sie über 40 " hinausgehen oder die halbe 
Länge der verlängerten Lillie übersteigen (vergl. §. go. Nr. 4.). 
§. 82. 
Außer der Versicherung der Meffnngslinien (§. go.) lnuß auch die Auf- 
lllessllllg der Grenzlillien selbst, soweit es irgelld erreichbar, noch durch Ver- 
sicherungsmessungen (§. 106.) festgestellt werden. Insbesondere ist hierbei 
folgendes zu beachten: 
i. In dell Messullgstiniell silld in der Regel sämtliche Schuitt- 
punkte mit Eigenthumsgrenzen oder auderen Grenzlinien zu notieren, auch 
wenll die Grenze in dem Schnittpllnkt feinen Brechllngspnnkt hat, sondern 
gerade ist?) Das Zeichen dafür, daß die Grenze in dein Schnittpunkte eine 
>) Vergl. Anw. IX. §§. 50. 51. 
s ) Ausnahmen hiervon sind u. a. gestattet, wenn eine Grenzlinie unter einem sehr spitzen 
Winkel von der Mefsungslinie geschnitten wird, oder bei sehr kurzen Grenzstrecken, deren End 
punkte durch kurze rechtwinklige Abstände von der schneidenden Messungslinie aus bestimmt worden 
sind, und in ähnlichen Fällen, vorausgesetzt, daß die richtige Darstellung der betreffenden Grenz 
strecken in anderer Weise genügend sichergestellt ist.
	        
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