Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

>endung bei der 
et sein. ff Nur 
möglich gemacht 
ierig zu bearbei 
tend anzusehen, 
nberechnung ver- 
^ 51 " 
Gerade bildet, ') muß im Stlickvermessnngsriffe (^. 85. st.) der Grenze in 
bcn zutreffenden Fällen jederzeit beigefügt werden. 
2. Auch die Punkte, wo die Verlängerungen der Grenzen eine vorbei- 
führende Messungslinie treffen, müssen in den geeigneten Fällen jederzeit 
aufgemessen werden. 
z. Jeder scharf markierte Punkt, in dessen Nähe zwei oder mehr 
Messungslinien vorbeiführen, muß möglichst voit jeder dieser Linien aus 
attfgemessen werden. 
er io'" hinaus- 
m Instrumentes 
4. Bei regelmäßigen Feldlager: sind die Grundstücksbreiten artßer irr 
den Steinlinien (§. 67. Nr. 8-, §. 76. Nr. 5., §. 79. Nr. 8-) auch auf den 
enzsteinen, Par- 
miftcu gemessen 
m geschehen, 
hr als 40'", so 
nessung oder in 
Grenzen der Feldlagen (die sogenannten Kopfbreiten), und zwar im Gegen 
satze zu der Art der Messung der eigentlichen Messnngslinien nicht in durch 
laufender Zählung der Messungszahleu (§. 80. Nr. 1.), sondern jede Breite 
für sich, besonders zu messen. 
5. Bei der Aufnahme geradliniger Grenzen, die mir an beiden Enden 
eingemessen und ihrer Lage nach nicht bereits anderweit genügend versichert 
inkligen Dreiecke 
gel größer sein 
(Vergl. §§. 8o. 
sind, muß in der Regel noch thunlichst in der Mitte derselben eine sv- 
genannte Ueberschlagslinie gemessen werden. 
6. Bei der Aufnahme von Gebäuden fiub möglichst die Verlängerungen 
der Fnndamentlinien (§. 62. Nr. 1.) in das Liniennetz einzubinden und in 
von Parzellen 
ommen werden, 
messenen Grenz- 
nicht übersteigt, 
eise, wenn ein 
irch den Bogen- 
genschnitt muß 
Liilienverlänge- 
oder die halbe 
ihrer ganzen Länge zu messen. Die Aufnahme der Gebändeecken durch recht 
winklige Abstände ist nur gestattet, wenn die vorbezeichnete Aufnahmemethode 
nicht wohl ausführbar ist, oder wenn es sich um die Beschaffung einer 
Probe für den richtigen Einband der Verlängerungen in die Messungslinien 
handelt. Außerdem sind, soweit es angeht, die äußeren Dimensionen der 
Gebäude sämtlich unmittelbar zu messen, ebenso die Abstände nahe bei 
einander liegender Gebäude behufs Feststellung der gegenseitigen Lage dcr- 
selben. Auch bei schiefwinkligen Gebäuden muß die Aufnahme aller Ecken 
in der Regel von den Messungslinien aus umnittelbar durch Verlänge 
rungen (ausnahmsweise durch rechtwinklige Abstände) erfolgen, dergestalt, 
daß die Gebäudedimensionen selbst als Versichernngsmaße dienen. Die schief- 
auch die Auf- 
ioch durch Der 
bere ist hierbei 
winkligen Ecken sind als solche — mit Unterscheidung der spitzwinkligen 
von den stumpfwinkligen — durch die hierfür vorgeschriebenen Signaturen') 
in jedem Falle kenntlich zu machen. 
§> 83. 
ltliche Schnitt 
notieren, auch 
t hat, sondern 
mittpunkte eine 
1. Die Gemarkungsgrenzen jmb in ihren Details stets nur eiumal 
aufzumessen und danach mit den Messnngselementen in die Stückvermessungs 
risse (P 85.) der angrenzenden Gemarkung zu übertragen, ff 
Die diesfälligen Messungen sind dergestalt auszuführen, daß danach die 
Kartierung auch bei der angrenzenden Gemarkung mit Hülfe der für die 
einem sehr spitzen 
recken, deren End- 
is bestimmt worden 
betreffenden Grenz- 
') Vergl. lithogr. Anl. V. zu §. 38. 
-) Ebendaselbst. 
3) Dies gilt auch von angrenzenden Gemarkungen, welche bereits früher nach den durch 
die gegenwärtige Anweisung festgestellten Grundsätzen vermessen worden sind. Vergl. §. 80. Nr. 1. 
Abs. z. und Anw. IX. §. 4., §. 8. Nr. t. und 2. und §. 29. Nr. 5. 
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