Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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1. Das Format der Riffe ist 666 mm lang und 500 mm breit. 
2. Der Titel der Risse ist — parallel mit der Längenausdehnung des 
Kartenbogens, möglichst unter Vordruck der feststehenden Bezeichnungen — 
auf der rechten Hälfte der Außenseite anzubringen, die linke Hälfte der letzteren 
aber zu etwaigen späteren Eintragungen, welche auf der Innenseite nicht Platz 
finden, freizulassen (Nr. 10.). 
Der Titel muß enthalten: 
a) den Namen des Kreises, 
b) den Namen und die Ordnungsnummer (§. 212.) der Gemarkung, 
c) die Nummer des Blattes der Gemartungskarte, 
cl) die Nnnuner des Risses (§. 85. Nr. 3.) mit Angabe der Anzahl 
der zu dem betreffenden Blatte der Gemarkungskarte überhaupt 
gehörigen Nisse, 
e) den Namen des Arbeiters und den Tag des Anfangs unb der 
Vollendung der Messung. 
z. Außerdem ist auf der Innenseite jedes Risses in der unteren linken 
Ecke die Nummer des Blattes der Gemarkungskarte und die Nummer des 
Risses zu wiederholen, in nachstehender beispielsweiser Form: 
Li. St t>\. <2. 
4. Die Polygonseiten und sonstigen Messungslinien, die abgerichteten 
rechten Winkel k. sind stets in ihrer ganzen Länge auszuzeichnen. 
5. Die Kleinpunkte (§. 76. Nr. 7.) sind mit kleinen Kreisen (von 
1""» Durchmesser) zu umgeben, und zwar wie bei allen Messungspunkten, 
Messungslinien unb Zeichen (§. 38. Nr. 4.) in rothem Karmin. 
Die durch Drainröhren (§. 79. Nr. 3.) vermarkten Kleinpunkte sind 
außerdem noch dadurch besonders kenntlich zu machen, daß sowohl dem Ein 
bindemaße für diese Punkte, als auch dem auf letztere bezüglichen Linien 
endmaße ein lateinisches D unmittelbar vorgesetzt wird, z. B. D 64,5 bezw. 
D 2S3,4. -) 
Bei anderer Art der Punktvermarkung (§. 79. Nr. 9.) ist dem Maße 
ein anderer karakteristischer Buchstabe vorzusetzen, bcffcu Bedeutung — so lange 
es an einer allgemeinen Vorschrift für die Anwendung desselben fehlt — auf 
dem Liniennetzrisse (§. 94.) zu erläutern ist. 
6. Die aus dem Felde gefundenen Maße sind — in schwarzer Tinte 
(§. 88-) — rechtwinklig gegen die Messungslinie, welcher sie (sei es als 
Äbstissen-, sei es als Ordinatenmaß) angehören, fortlaufend zu schreiben 
(§. 80. Nr. 1.), dergestalt, daß der Fuß der Zahlen nach dem Anfangspunkte 
der Messung (Abscissen) hinweist. Dabeiist es zweckmäßig, das Abscissenmaß 
an dem Fußpunkt der Ordinate möglichst auf diejenige Seite der Messungs 
linie zu schreiben, auf welcher die Ordinate nicht liegt. 
Das die ganze Länge der Linie angebende Maß (Endmaß) ist zur Alls 
zeichnung doppelt zu unterstreichen. 
Die Maße für die Einbindepunkte der seitwärts abgehenden Meßnngs- 
linien siild einmal zil unterstreichen. 
) Wegen des einfachen bezw. doppelten Unterstreichens vergl. Nr. 6.
	        
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