Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

Bei wiederholter Messung einer Linie sind die dabei gefundenen Maße 
mit rother Tinte unter bezw. neben die bei der ersten Messung gefundenen 
Maße zu schreiben und mit diesen durch chic Klammer zu verbinden. 
Die Maße für einzelne Grundstücksbreiten (§. 82. Nr. 4.), Steinentfer- 
nungen, Gebäudedinrensionen (§. 82. Nr. 6.) und ähnliche Entfernungen 
werden parallel der betreffenden Grenzstrecke, Dimension k. geschrieben, vor 
ausgesetzt, daß die Maße nicht fortlaufend über mehrere Punkte gemessen 
sind und deshalb die Schreibweise für Messungslinien stattzufinden hat. 
Dabei ist als Regel festzuhalten, daß dergleichen Maßzahleu thunlichst in 
umgekehrter Stellung geschrieben werden, wie die Abscissen- und Ordinaten- 
maße der in der Nähe vorübergeführten Messungslinien. 
7. Eigenthumsgrenzen und Grenzen der auf verschiedenen Blättern des 
Grundbuchs eingetragenen Parzellen eines und desselben Eigenthümers (§. 72. 
Nr. 1. zu b. und §. 7g.) sind, wo es angeht, in möglichst kräftigen, Kultur- 
grenzen k. aber in schwächeren Linien in schwarzer Tusche auszuziehen. 
8. Wo sich an den Grenzlinien Hecken, Zäune, Erdwälle, schmale 
Gräben, Raine, Mauern u. s. w. befinden, ist dies mit den hierfür in den 
Anlagen III. und IV. zu §. 38. vorgeschriebenen Zeichen so vollständig 
(schwarz) darzustellen, daß aus der Art der Zeichnung unzweifelhaft er 
kannt werden kann, an welcher Seite der Grenzlinie die Hecken, Zäune, 
Erdwälle, Gräben, Raine, Mauern sich befinden, oder ob die Mitte derselben 
die Grenze bildet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die betreffende 
Linie eine Eigenthums- oder eine andere Grenzlinie darstellt. 
9. Die im §. 19. erwähnten, zur Kategorie B. gehörigen grundsteuer 
freien Liegenschaften, sowie diejenigen Grundstücke der Kategorie v. der Liegen 
schaften, welche zu den vorbezeichneten steuerfreien Grundstücken gehören (§. 43. 
Nr. 5. zu a., §. 145. Nr. 3.), sind an der inneren Seite ihrer äußeren 
Grenze durch einen rothen (Zinnober) Farbestreifen von o,5 mm Breite zu 
bezeichnen.') 
10. Der Name der Eigenthümer der Grundstücke ist mit lateinischer, 
Vornamen, Stand, Hausnummer und Wohnort event, auch der besondere Name 
des Gutes, Vorwerkes, Pachthofes rc., ferner bei fiskalischen Grundstücken die 
Verwaltung, unter welcher sie stehen (§. 132. Nr. 4.), nicht minder die Be 
zeichnung der Grundstücke im Grundbuch, wo ein solches besteht (§§. 17. 
45. 71.), sind mit deutscher Schrift uub zwar in der Regel in die be 
treffenden Grundstücke selbst, mit guter schwarzer Tinte einzutragen. 
Reicht der Raum der Zeichnung hierzu nicht aus, so ist die Eintragung 
auf dem Rande des Risses unter Hinweisung auf die betreffenden Grund 
stücke zu bewirken. 
Ist der Raum auch hier nicht ausreichend, so kann zu diesen Ein- 
tragnngen die linke Hälfte der Außenseite benutzt werden (Nr. 2.). 
11. Die bei der Vermessung vorgefundenen Kulturarten (§. 28.) sind 
mit ihren Normalzeichen (§. 38. Nr. 19.) ebenfalls mit schwarzer Tinte 
einzuschreiben. 
1) In den Gemarkungskarten bleibt diese Bezeichnung fort (§. 114. Nr. 6.). Vergl. 
nn übrigen die Anm. 1. zu §. 43.
	        
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