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Nr. 6.). Vergl.
12. Die vorläufigen Nummern der Parzellen (§. 91.) sind mit blauer
Tinte, die definitiven Nummern (§. ixo.) mit rother Tusche (Zinnober)') in
die Stückvermcssungsrisse einzutragen (§. 38. Nr. 15.).
Auch ist in der unteren rechten Ecke des Risses kurz und summarisch
zu vermerken, welche vorläufigen uub welche definitiven Parzellennummern
auf dem Blatte vorkommen.
xz. Der ungefähre Maßstab, in welchem der Stückvermessuugsriß ent
worfen worden ($. 86.), ist in der unteren rechten Ecke desselben (in Zahlen)
anzugeben.
14. Alle durch Nachmessung berichtigten Maße, sowie alle sonstigen
Berichtigungen und Nachträge sind roth (Karmin) einzutragen, und ist das
in Wegfall Kommende dergestalt roth (Karmin) zu durchstreichen bezw. zu
durchkreuzen, daß dasselbe noch lesbar bezw. erkennbar bleibt.
15. Die Kolorierung der Stückvermessungsrisse ist möglichst nicht mit
flüssigen Farben, sondern mit Farbe- (Oelkreide-) stiften zu bewirken.
16. In die Gebäudeflächen kann die Hausnummer in nachstehender
beispielsweiser Form:
3 s. <25.
schwarz (in Rundschrift) eingetragen werden (§. 160. Nr. 8.).
t. Die vorläufige Parzellennumerierung.
8- 9 1 -
Sobald die Stückvermessungsrisse (§§. 85. bis 90.) für ein Blatt der
Gemarkungskarte vollständig vorliegen, sind die auf denselben dargestellten
Parzellen, und zwar einstweilen mit Ausschluß des im §. 132. Nr. 8. be
zeichneten Theiles der Liegenschaften der Kategorie 6. vorläufig zu nume
rieren.") (Vergl. §. 31. Nr. 5. und §. 110. Nr. 2.).
Die diesfälligen vorläufigen Nunnnern sind mit blauer Tinte in die
Stückvermessungsrisse einzutragen (§. 90. Nr. 12.).
xx. Die Verlesung der Ergebnisse der Stückvermessuug.
8- 92.
1. Die Ergebnisse der Stückvermessung sind sofort, nachdem die Risse
für ein Blatt der Gemarkungskarte, nach Umständen fiir xnehrere Blätter
derselben oder für die ganze Gemarkung fertig gestellt worden (§8- 85. bis 91.),
den Grundeigenthümern durch öffentliche Verlesung mitzutheilen.
2. Zu diesem Zwecke ist ein Verlesungsprotokoll über die Ergebnisse
der Stückvermessung der auf dem betreffenden Blatte k. der Gemarkungskarte
darzustellenden Grundstücke nach dein beiliegenden Muster 6. anzufertigen, in
1) Vergl. Anm. zu §. uz.
-) Die in den sieden östlichen Provinzen unter gewissen Umständen stattfindende Bezeichnung
der Bonitätsabschnitte mit Buchstaben (§. m. Nr. 6.) ist erst bei der definitiven Numerierung
zu bewirken.
Diese Buchstaben und die Grenzen der Bonitätsabschnitte werden in die Stückvermessungs
risse überhaupt nicht eingetragen.