Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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welchem alle in dem betreffenden Komplexe begüterten Eigenthümer, nach 
Gemeinde- und selbständigen Gutsbezirken re. getrennt, in alphabetischer 
Neihefolge aufzuführen uut> bei dem Namen eines jeden Eigenthümers die 
vorläufigen Nummern (^. 91.) der Parzellen, welche letzterer in diesem Kom 
plexe besitzt, sowie die ideellen Antheile an ungetheilten Gemeinheiten oder 
ähnlichen Grundstücken (§. 132. Nr. 5.) mit schwarzer Tinte vorzutragen 
sind. (Vergl. 112. 131.). Beim Vorhandensein mehrerer Gemeinde 
bezirke k. ist zum Zwecke etwaiger Nachtragungen hinter jedem Bezirk ein 
entsprechender Naum freizulassen. 
Die Grundstücke, welche nach §. 132. ans besonderen Mutterrollenartikeln 
nachgewiesen werden sollen, sind auch in dem Verlesungsprotokoll stets unter 
besonderen laufenden Nummern nachzuweisen. 
3. Die Grundeigenthümer sind durch Vermittelung des Gemeindevor 
standes bezw. des Inhabers des selbständigen Gutsbezirks mittels einer 
Liste nach dem beiliegenden Muster 7. unter den darin bezeichneten Eröffnungen 
einzuladen, von den Stückvermessungsrissen Einsicht zu nehmen. 
Die Ladungen sind voll dem Gemeindevorstande bezw. dem Inhaber 
des selbständigen Gutsbezirks zu bescheinigen, an den mit der Verlesung 
beauftragten Techniker zurückzugeben und demnächst zu den Gemarknngsakten 
(§. 213.) zu bringen. 
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1. Die Verlesung (§. 92.) erfolgt in der Weise, daß den Grund- 
eigenthümern in Gegenwart des Gemeindevorstandes re. bezw. der Feld- 
verordneten (§. 2. Nr. 2.), sowie der Grenzanweiser (§. 40. Nr. 1.) die ans 
ihren Namen eingetragenen Grundstücke im Stückvermessungsrisse vorgezeigt, 
und dieselben hierbei auf die Lage jedes Grundstücks, dessen Begrenzung und 
Nachbaren, event, dessen Bezeichnung im Grundbuch (§§. 17. 45. 71.), 
dessen Kulturart k. eingehend aufmerksam gemacht werden. 
2. Die Nichtigkeit des nachgewiesenen Besitzstandes und der Begrenzung k. 
ist von den einzelnen Eigenthümern in dem Verlesnugsprotokoll durch Namens- 
gegenschrift in Spalte 9. anzuerkennen. 
3. Etwaige Einwendungen sind in ein besonderes Protokoll einzutragen 
und in Gegenwart der betreffenden Eigenthümer, des Gemeindevorstandes re. 
und der etwa betheiligten Grenznachbaren zu untersuchen iiub zu erledigen. 
Sofern es hierzu örtlicher Nachtragsmessungen bedarf, sind bezüglich derselben 
die Vorschriften in §§. 80. bis 82. genau zu beachten (vergl. auch Anm. 2. 
zu §. 78./ sowie lithogr. Anl. VII. Parz. 48. bis 51.). Das Ergebnis der 
Untersuchung bezw. die Art der Erledigung ist zur Seite der in das beson 
dere Protokoll eingetragenen Einwendungen kurz, aber erschöpfend anzugeben. 
4. Nach dem Ergebnisse der diesfälligen Erörterungen sind das Ver- 
lesungsprotokoll inib die Stückvermessungsrisse mit rother Tinte (§. 90. 
Nr. 14.) zu berichtigen bezw. zu vervollständigen (vergl. §. 128. Nr. 2.). 
5. Bei denjenigen Grundeigenthümern, welche ungeachtet der Vor 
ladung in dem Verlcsnngstermine nicht erschienen sind, ist in Spalte 9. des 
Verlesungsprotokolls der Vermerk »nicht erschienen« einzutragen.
	        
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