Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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V. Die Liniennetzrisse. 
§. 94- 
1. Für jedes Blatt der Gemarkungskarte ist zu den Stückvermessungs 
rissen ein Liniennetzriß nach dem anliegenden Muster X. als Uebersichts 
blatt zu fertigen, in welchem die in Betracht kommenden trigonometrischen 
Punkte und der auf das Blatt bezügliche Theil des Polygonnetzes, sowie 
das Netz der Messungslinien mit Eintragung der durch die Stückver 
messung bestimmten Einbinde-, End- und Versicherungsmaße übersichtlich 
dargestellt werden. ') 
Der Liniennetzriß wird von dem Polygonometer vorbereitet (Anw. IX. 
46.) und von dem Stückvermesser durch Eintragung des Netzes der 
speziellen Messungslinien weiter ausgezeichnet. 
2. In dem Liniennetzrisse werden: 
a) die Zeichen und Namen der durch die Landesaufnahme oder das 
geodätische Institut bestimmten trigonometrischen Punkte blau 
(Kobalt oder Ultramarin), 
i>) das Quadratnetz mit seinen Koordinatenzahlen, die Nunnnern der 
zu a. bezeichneten, sowie die Zeichen, Namen und Nummern der 
übrigen trigonometrischen und polygonometrischen Punkte, die 
Polygonseiten, endlich die Nummern der Kleinpunkte (Anw. IX. 
§. 49.) roth (Karmin), 
c) die Kleinpunkte selbst, die speziellen Messungslinien, welche nicht 
mit den unter b. bezeichneten Linien zusammenfallen — und zwar 
die eigentlichen bestimmenden Messungslinien in Volllinien, die 
lediglich zum Zwecke der Versicherung der letzteren dienenden Linien 
punktiert —, sowie die Messungszahlen schwarz, 
(I) die Messungsfehler (Anw. IX. 8- 52.) blau 
eingetragen (vergl. §. 38. Nr. 4.). 
3. Das Format der Liniennetzrisse ist in der Negel 666 """ lang und 
500””' breit, mindestens aber 500""" lang und 333""" breit. 
4. Der Maßstab der Liniennetzrisse wird durch das Bedürfnis bestimmt, 
in der Negel jedoch an Größe die Hälfte des für die Gemarkungskarte selbst 
in Aussicht genommenen Maßstabes nicht zu überschreiten brauchen, so daß, 
wenn beispielsweise für die Gemarkungskarte der Maßstab 1: 2000 Anwen 
dung finden soll, der Liniennetzriß im Maßstabe 1:4000 angefertigt wird. 
5. Im übrigen sollen die Liniennetzrisse ebenso, wie bezüglich der Stück 
vermessungsrisse im §. 36. bestimmt worden, eine genaue Kartierung des 
Liniennetzes nicht enthalten, aber das letztere in einer der Wirklichkeit mög 
lichst ähnlichen Form darstellen *). (Vergl. §. 217.) 
-) Vergl. Anw. X. §. 40. Nr. 3. 
r) Es empfiehlt sich, zur Herstellung der Liniennetzrisse Papier zu verwenden, welches mit 
einem Quadratnetze von mindestens 5""" Seitenlange in matter Farbe bedruckt ist. Mit Hülfe 
des Quadratnetzes können die trigonometrischen und polygonometrischen Punkte (Anw. IX., 
§. 46.) nach dem Augenmaße ausgetragen werden.
	        
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