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8. Nr. 2.).
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V. Die Liniennetzrisse.
§. 94-
1. Für jedes Blatt der Gemarkungskarte ist zu den Stückvermessungs
rissen ein Liniennetzriß nach dem anliegenden Muster X. als Uebersichts
blatt zu fertigen, in welchem die in Betracht kommenden trigonometrischen
Punkte und der auf das Blatt bezügliche Theil des Polygonnetzes, sowie
das Netz der Messungslinien mit Eintragung der durch die Stückver
messung bestimmten Einbinde-, End- und Versicherungsmaße übersichtlich
dargestellt werden. ')
Der Liniennetzriß wird von dem Polygonometer vorbereitet (Anw. IX.
46.) und von dem Stückvermesser durch Eintragung des Netzes der
speziellen Messungslinien weiter ausgezeichnet.
2. In dem Liniennetzrisse werden:
a) die Zeichen und Namen der durch die Landesaufnahme oder das
geodätische Institut bestimmten trigonometrischen Punkte blau
(Kobalt oder Ultramarin),
i>) das Quadratnetz mit seinen Koordinatenzahlen, die Nunnnern der
zu a. bezeichneten, sowie die Zeichen, Namen und Nummern der
übrigen trigonometrischen und polygonometrischen Punkte, die
Polygonseiten, endlich die Nummern der Kleinpunkte (Anw. IX.
§. 49.) roth (Karmin),
c) die Kleinpunkte selbst, die speziellen Messungslinien, welche nicht
mit den unter b. bezeichneten Linien zusammenfallen — und zwar
die eigentlichen bestimmenden Messungslinien in Volllinien, die
lediglich zum Zwecke der Versicherung der letzteren dienenden Linien
punktiert —, sowie die Messungszahlen schwarz,
(I) die Messungsfehler (Anw. IX. 8- 52.) blau
eingetragen (vergl. §. 38. Nr. 4.).
3. Das Format der Liniennetzrisse ist in der Negel 666 """ lang und
500””' breit, mindestens aber 500""" lang und 333""" breit.
4. Der Maßstab der Liniennetzrisse wird durch das Bedürfnis bestimmt,
in der Negel jedoch an Größe die Hälfte des für die Gemarkungskarte selbst
in Aussicht genommenen Maßstabes nicht zu überschreiten brauchen, so daß,
wenn beispielsweise für die Gemarkungskarte der Maßstab 1: 2000 Anwen
dung finden soll, der Liniennetzriß im Maßstabe 1:4000 angefertigt wird.
5. Im übrigen sollen die Liniennetzrisse ebenso, wie bezüglich der Stück
vermessungsrisse im §. 36. bestimmt worden, eine genaue Kartierung des
Liniennetzes nicht enthalten, aber das letztere in einer der Wirklichkeit mög
lichst ähnlichen Form darstellen *). (Vergl. §. 217.)
-) Vergl. Anw. X. §. 40. Nr. 3.
r) Es empfiehlt sich, zur Herstellung der Liniennetzrisse Papier zu verwenden, welches mit
einem Quadratnetze von mindestens 5""" Seitenlange in matter Farbe bedruckt ist. Mit Hülfe
des Quadratnetzes können die trigonometrischen und polygonometrischen Punkte (Anw. IX.,
§. 46.) nach dem Augenmaße ausgetragen werden.