lpunkte.
9) und vor der
Nr. 7. und i-. 84.
r Anweisung IX.
htwinkligen Koor-
mg.
htig anzunehmen,
gemessenen Länge«
so n — — s
nicht ungünstigem
i höchstens
ür die gewöhnlich
ui Abweichungen a
11 logaritbniischen
)te der Längen
a -
h §• 96. zulässige
(§. 213. Nr. 6.)
i mit der Stück
inden auch einem
m Ort und Stelle
L ’- Z.).
'ben, daß und wo
ist auch möglichst
rchverhalt voraus-
üfung zu richten,
kurzem Wege die
:retenen z:i große):
unstatthaft ist,
— 6i —
die Größe derselben genau zu bezeichnen, oder anzugeben, ob die
bezüglichen Linien zll lang oder zu kurz gemessen sind.
z. Zur Seite der tu der Verhandlung vermerkten Anstände ist voll
dein mit ihrer Untersuchung beauftragten Techniker kurz, aber erschöpfend an
zugeben, wie die Erledigung bewirkt ist. Insbesondere ist, abgesehen voll
außerordentlichen, speziell zll erörternden Umständen, iu den Erledigungs-
Vermerken darzulegen, welche Nachmessungen ausgeführt sind, ob die Marken
der betressenden Messungspunkte im Felde vorgefunden, bezw. ob uild ilach
lvelchen Maßen dieselben wieder hergestellt, welche Maße bei der NachmesslUlg
als richtig bezw. unrichtig ermittelt, endlich welche Aenderllngen infolge
der angestellten Untersuchungen iu den Vermessungswerken ausgeführt siild.
4. Die Ergebnisse der Nachmessung sind sofort im Felde iu ein be
sonderes Fcldbuch nach den Vorschriften im §. 89 einzutragen, so daß du
anschauliches Bild der ganzen Nachmessung gewonnen wird.
In das Feldbuck) dürfen nur die wirklichen Nachmessnngs-
ergebnisse, in keinem Falle aber irgend welche Maße rc. nach
den vorliegenden Stückvermessungsrissen, Feldbüchern rc. ein
getragen werden.
Wenn ül Ausnahmefällell die Stückvermessungsrisse wegen der zu be
fürchtenden Beschädigung bei der Nachmessung nicht im Felde benutzt werden
können, kalln zur Orientierllng ciu besonderer, von dem Nachinesslmgsfeldbuch
jedoch völlig getrennt zu haltender Auszug alls bcu Nissen benutzt »erben.
5. Der Liniennetzriß darf bem mit der örtlichen Untersuchung der An-
ställde beallftragten Techniker iu der Negel nicht mit übergeben werden, falls
in demselben bezüglich der beanstandeten Messungslinien die Messungsdifferenzen d
gemäß der Vorschrift im §. 52. der Anweisung IX bereits eingetragen sind
(§. 105.).
6. Anfertigung der Gemarkungsurkarten.
r>. Format der Gemarkungskarten.
§. 98-
Das Format der Gemarkungsurkarten (§§. 6. 7.) ist ausnahmslos ein
ganzer Bogen Großadlerpapier, 1000°"" lang und 666 mm breit, und ist der
Bogen, wenn irgend thunlich, nicht weiter als bis auf die Entfernung von
23 mm vom Nande mit Zeichnung zu bedecken. ') (Vergl. §. 218.)
99-
1. Ist die Gemarkung so groß, daß sie in dem für sie als nothwendig
erkannten Maßstabe (§. 100.) auf einem Bogen nicht dargestellt werden kann,
so ist die Gemarkungskarte in mehrere Blätter von dem im §. 98. bezeichneten
Format zu zerlegen (vergl. §. 55.).
2. Als Grenzen der auf verschiedenen Blättern der Gemarkungskarte
darzustellenden Theile der Gemarkung sind zweckmäßig gelegene Grenzen von
1) Die Verwendung halber Großadlerbogen zu den Urkarten ist nicht gestattet.