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größeren Flurabtheilungen oder andere in der Oertlichkeit begründete Scheu
duttgslinien zu benutzen. l )
3. Das Durchschneiden voll Eigenthunrsstücken ist hierbei möglichst zu
vermeiden.
4. Die Numerierung der Kartenblätter erfolgt gemäß §.31. Nr. 1. uub 2.
b. Maßstab der Gelnarkungskartell.
10O.
1. Die Kartierung der einzelnen Blätter der Geinarkungsurkarte
(§§. 98. 99.) erfolgt in der Regel, wenn die Parzellen durchschnittlich enthalten:
n) mehr als 52 Are, im Maßstabe 1: 2000 f .
b) zwischen 50 und 5 Are, im Maßstabe 1 : 1020,
c) weniger als 5 Are, namentlich aber bei Städtell, Fleckerl uub ge
schlossenen Dörfern, ini Maßstabe 1 : 522.
Nur ausnahmsweise, insbesondere bei der Kartierung großer Guts
komplexe, umsallgreicher Waldungen, Haiden, Süinpse, Seen ll. dgl. rn. ist
die Anwendung des Maßstabes 1 : 4222 gestattet (§. 221. Nr. 5.).
2. Umfaßt die neu gemessene uub zu kartierende Fläche mit einen
kleinen Theil einer Genrarkung, uild ist der übrige Theil derselben iu Maß-
stäberl kartiert, welche uuter Nr. 1. nicht aufgeführt sind, aber der nach-
bezeichneten Reihe, lind zwar:
t: 5222, i ; 3222', i : 2522, 1 : 1522, 1 : 1252, 1 : 752,
i : 625, i : 375, i : 312,5
angehören, |o karrn die Kartierung der ueu gemessenen Fläche ausnahms
weise auch ill einem dieser Maßstäbe — im übrigen unter Berücksichtigurrg
des durchschnittlichen Inhaltes der Parzellen im Anschlüsse an die Bestim-
nrungen unter Nr. 1. — bewirkt werden.
Maßstäbe mit irnregelmäßigen Verhältniszahlen, wie z. B. 1 : 1666,67,
i : 2133,33, 1 : 2481,6, i : 2852 sind bei der Kartierung neuer Aufnahmen
gairz 511 vermeiden.
§. 121.
1. Aus einem rurd demselben Blatte der Gemarkungsurkarte darf in
der Regel llur eiu Maßstab angewendet werden.
2. Enthält der auf einnn Blatte der Gemarkungsurkarte darzustellende
Grundstückskolnplex einzelne Abtheilungen, welche behufs ihrer deutlichen und
genauen Kartierung wegen des geringelt Flächeninhaltes der betreffenden Par-
zellen einen größeren Maßstab erfordern, als denjenigen, in welchem der
Haupttheil jenes Komplexes zu kartieren ist, so können solche ausnahms
weise, sofern sie von geringem Umfange, aus dem Rande des Kartenblattes,
andernfalls aber auf einem besonderen, im Format der Gemarkungsurkarte
(§. 98.) anzufertigenden Beiblatt zu letzterem in vergrößertem Maßstabe auf
getragen werden, und ist an der betreffenden Stelle des Hauptblattes, an
welcher die Kartierung der einzelnen Parzellen unterbleiben kann, auf die
Randzeichnung bezw. das Beiblatt zu verweisen (§. 38. Nr. 8.).
') Krumme Wasserläufe u. dgl. m. sind aber wegen der Schwierigkeit ihrer Kartierung und
wegen der Schwierigkeit der großen Massenberechnung (§§. 123. bis 126.) als Blattgrenzen
möglichst zu vermeiden.