soweit dieses in den im g. 160. Nr. 7. bezeichneten Fällen nothwendig ist,
mit einem schmalen (0,5 mm breiten) Streifen von gelber Farbe (Gunüirigntti)
begleitet werden. ')
f. Vergleichung der Blattgrenzen.
§. 109.
1. Nach erfolgter Kartierung eines Blattes der Gemarkmrgsurkarte ist
durch Vergleichung mit den bereits vorhandenen angrenzenden Karten bezw.
Karten blättern zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Gemarkungs- bezw. Blatt
grenze auf den beiderseitigen Karten nbereinstiminend dargestellt ist, insbeson
dere ob die Vorschriften unter Nr. 5. und 7. im 38. und im §. 83- in
allen Punkten beachtet worden sind.
2. Ergeben sich hierbei Abweichungen, so ist wegen Behebung der
selben das Geeignete herbeizuführen.
z. Daß diese Prüfung stattgefunden hat und alle etwa vorhanden
gewesenen Abweichungen beseitigt worden sind, ist auf den beiderseitigen Karten
durch kleine Pfeile, welche auf die die Grenze zwischen den angrenzenden Ge
markungen oder Kartenblättern andeutenden Pfeile (§. 38. Nr. 16.) senkrecht
zu stellen sind, zu bezeichnen und zu bescheinigen, ft
Definitive Parzellennumerierung,
zj. no.
1. Nunmehr erfolgt die definitive Numerierung der Parzellen unter
Beachtung der in den U. 31. bis 33. gegebenen Grundsätze. Dabei ist
insbesondere zu prüfen, ob bei der vorläufigen Numerierung (§. 91.) die Zahl
der Parzellen etwa über das obwaltende Bedürfnis hinaus vermehrt worden
ist. Wenn dies der Fall oder sonst die vorläustge Numerierung unzweckmäßig
oder mangelhaft bewirkt worden, so ist eine neue Numerierung vorzunehmen.
2. Zugleich mit der definitiven Numerierung der eigentlichen Parzellen
(§. 29.) sind auch die nach der Vorschrift im §.91. einstweilen noch nicht
mit numerierten öffentlichen Wege, Flüsse, Bäche u. s. w. (tj. 31. Nr. 5.,
§. 33.) vorschriftsmäßig mit Nummern zu versehen, ft
>) Das Anlegen der schmale» Farbestreifen in den Karten geschieht zweckmäßig mit Hülfe
einer Reißfeder, in welche, um das zu starke Zufließen der Farbe zu verhüten, vorher etwas
Baumwolle lose eingeklemmt werden kann. Das gleiche gilt von den Farbestreifen in den
Rissen, falls dieselben nicht mit Farbestiften hergestellt werden.
2 ) Die Prüfung wird, wenn beide Kartenblätter gleichen Maßstab haben, am einfachsten
vollzogen, indem die Karten auf einer Glastafel mit Unterlicht über einander gelegt werden.
Zu dem Zwecke ist eine Glastafel von entsprechender Größe auf einem pultähnlichen Aufsatze an
zubringen, dessen obere Seite mit einem Rahmen zur Aufnahme der Glastafel versehen und
dessen hintere Seite zur Durchtastung des Lichtes offen ist. Zum Gebrauche wird dieser Aufsatz,
welcher an der vorderen Seite mit zwei Tischbeinen, an den Seitenwänden mit Haken zum Ein
hängen versehen ist, in ein Fenster gestellt und dieses bis auf den von der Rückseite des Auf
satzes eingenommenen Rauni durch Vorsetzen eines mit dunklem Papier 0. dergl. m. überzogenen
Rahmens oder in anderer geeigneter Weise verdunkelt.
Nach der vorgedachten Prüfung, welche die übereinstimmende Darstellung des Grenzt aufs
auf beiden Kartenblättern sicherstellen soll, ist außerdem jedesmal noch eine spezielle Vergleichung
der Grenzen selbst auf den nebeneinandergelegten Kartenblättern bezüglich der Auszeichnung der
Grenzlinien, Grenzmale rc. vorzunehmen.
9 Hierbei bilden Grenzslüffe, innerhalb welcher die Gemarkungsgrenze speziell kartiert ist
(§. 8z. Nr. 2.), mit dem zu der betreffenden Gemarkung gehörenden Theile auf jedem Karten
blatte eine besondere Parzelle (§. 33. Nr. 3.).