Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

soweit dieses in den im g. 160. Nr. 7. bezeichneten Fällen nothwendig ist, 
mit einem schmalen (0,5 mm breiten) Streifen von gelber Farbe (Gunüirigntti) 
begleitet werden. ') 
f. Vergleichung der Blattgrenzen. 
§. 109. 
1. Nach erfolgter Kartierung eines Blattes der Gemarkmrgsurkarte ist 
durch Vergleichung mit den bereits vorhandenen angrenzenden Karten bezw. 
Karten blättern zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Gemarkungs- bezw. Blatt 
grenze auf den beiderseitigen Karten nbereinstiminend dargestellt ist, insbeson 
dere ob die Vorschriften unter Nr. 5. und 7. im 38. und im §. 83- in 
allen Punkten beachtet worden sind. 
2. Ergeben sich hierbei Abweichungen, so ist wegen Behebung der 
selben das Geeignete herbeizuführen. 
z. Daß diese Prüfung stattgefunden hat und alle etwa vorhanden 
gewesenen Abweichungen beseitigt worden sind, ist auf den beiderseitigen Karten 
durch kleine Pfeile, welche auf die die Grenze zwischen den angrenzenden Ge 
markungen oder Kartenblättern andeutenden Pfeile (§. 38. Nr. 16.) senkrecht 
zu stellen sind, zu bezeichnen und zu bescheinigen, ft 
Definitive Parzellennumerierung, 
zj. no. 
1. Nunmehr erfolgt die definitive Numerierung der Parzellen unter 
Beachtung der in den U. 31. bis 33. gegebenen Grundsätze. Dabei ist 
insbesondere zu prüfen, ob bei der vorläufigen Numerierung (§. 91.) die Zahl 
der Parzellen etwa über das obwaltende Bedürfnis hinaus vermehrt worden 
ist. Wenn dies der Fall oder sonst die vorläustge Numerierung unzweckmäßig 
oder mangelhaft bewirkt worden, so ist eine neue Numerierung vorzunehmen. 
2. Zugleich mit der definitiven Numerierung der eigentlichen Parzellen 
(§. 29.) sind auch die nach der Vorschrift im §.91. einstweilen noch nicht 
mit numerierten öffentlichen Wege, Flüsse, Bäche u. s. w. (tj. 31. Nr. 5., 
§. 33.) vorschriftsmäßig mit Nummern zu versehen, ft 
>) Das Anlegen der schmale» Farbestreifen in den Karten geschieht zweckmäßig mit Hülfe 
einer Reißfeder, in welche, um das zu starke Zufließen der Farbe zu verhüten, vorher etwas 
Baumwolle lose eingeklemmt werden kann. Das gleiche gilt von den Farbestreifen in den 
Rissen, falls dieselben nicht mit Farbestiften hergestellt werden. 
2 ) Die Prüfung wird, wenn beide Kartenblätter gleichen Maßstab haben, am einfachsten 
vollzogen, indem die Karten auf einer Glastafel mit Unterlicht über einander gelegt werden. 
Zu dem Zwecke ist eine Glastafel von entsprechender Größe auf einem pultähnlichen Aufsatze an 
zubringen, dessen obere Seite mit einem Rahmen zur Aufnahme der Glastafel versehen und 
dessen hintere Seite zur Durchtastung des Lichtes offen ist. Zum Gebrauche wird dieser Aufsatz, 
welcher an der vorderen Seite mit zwei Tischbeinen, an den Seitenwänden mit Haken zum Ein 
hängen versehen ist, in ein Fenster gestellt und dieses bis auf den von der Rückseite des Auf 
satzes eingenommenen Rauni durch Vorsetzen eines mit dunklem Papier 0. dergl. m. überzogenen 
Rahmens oder in anderer geeigneter Weise verdunkelt. 
Nach der vorgedachten Prüfung, welche die übereinstimmende Darstellung des Grenzt aufs 
auf beiden Kartenblättern sicherstellen soll, ist außerdem jedesmal noch eine spezielle Vergleichung 
der Grenzen selbst auf den nebeneinandergelegten Kartenblättern bezüglich der Auszeichnung der 
Grenzlinien, Grenzmale rc. vorzunehmen. 
9 Hierbei bilden Grenzslüffe, innerhalb welcher die Gemarkungsgrenze speziell kartiert ist 
(§. 8z. Nr. 2.), mit dem zu der betreffenden Gemarkung gehörenden Theile auf jedem Karten 
blatte eine besondere Parzelle (§. 33. Nr. 3.).
	        
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