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werden, falls nicht schon durch den verschiedenen Umfang der Abschnitte
von gleicher Kulturart und Klasse jeder Zweifel darüber beseitigt wird, ans
welche Abschnitte sich die bezüglichen Größenangaben in dem Flurbuch rc.
beziehen sollen.
In anderen als den vorbezeichneten Fällen findet die Anwendung von
Buchstaben für die Abschuittsbezeichnnng nicht statt.
i. Eintragung der definitiven Parzellennummern in die Verlesungsprotokolle.
§. 112.
In dem Verlesungsprotokoll (§. 92.) sind die abgeänderten Parzellen-
nummern lesbar mit rother Tinte zu durchstreichen und die definitiven Num
mern mit gleicher Tinte darüber zu schreiben.
Zur Sicherung, daß keine Nummer doppelt vorkommt oder ganz aus
gefallen ist, sowie behufs Vermeidung der Fehler, welche nach erfolgter
definitiver Numerierung der Parzellen bei Berichtigung der vorläufigen Par
zellennummern in den Verlesungsprotokollen erfahrungsmäßig leicht unter
laufen, ist ein zu den Gemarkungsakten (§. 213.) zu bringender Nummern
index nach dem beiliegenden Muster 8 anzulegen, in welchem die definitiven
Parzellennummern des Kartenblattes in ihrer natürlichen Neihefolge vor
zutragen und daneben die laufenden Nummern des Verlesungsprotokolls
(Muster 6 zn §. 92.) vermerkt werden, unter welchen die betreffenden Num
mern eingetragen sind. Die Nummern der öffentlichen Wege, Flüsse, Bäche
u. s. w. (§. ho. Nr. 2.) sind an der durch ihre Nummer angezeigten Stelle
in dem Index ebenfalls mit anzuführen,' jedoch sind daneben, insofern sie
in dem Verlesungsprotokoll nicht vorkommen, statt des Hinweises auf letzteres
die Kategorienbezeichnungen 6. a. bezw. 6. b. zu vermerken.
k. Eintragung der definitiven Parzellennummern in die Vorrisse.
§• uz-
Die definitiven Parzellennummern (§. 110.) sind mit rother Tusche
(Zinnober)') in die Vorrisse (§. 43.) zu übertragen.
Falls sich dabei ergiebt, daß die Gestaltung der Parzellen in der neuen
Gemarkungskarte so wesentlich von derjenigen in den Vorrissen abweicht,
daß nicht deutlich würde erkannt werden können, ans welche Grundstücke sich
die neuen Parzellennummern beziehen sollen, so sind die neuen Parzellen
grenzen mit rothem Karmin in der Art einer annähernden Skizzierung in die
Vorrisse einzutragen, insoweit solches bezüglich der abweichenden Eigenthums-
grenzen nicht bereits bei der Stückvermessung (§. 71.) geschehen ist.
-) Zur Unterscheidung von den neuen Parzellennummern, einschließlich derjenigen, welche
durch die Fortschreibung der im vaufe der Vermessungsarbeiten eingetretenen Veränderungen (§. 148.)
oder durch die Erledigung der gegen die Ergebnisse der Vermessung erhobenen Einwendungen (§. 157.)
entstehen, sind diejenigen Nachtragsnummern der in ihrer Form veränderten Parzellen, welche
durch Fortschreibung des bisherigen Katasters entstehen (§. ia8.), mit rothem Karmin
in die Vorrisse einzutragen.