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rechtwinkligen Abstände (Ordinate«) — an ihren Anfangs -, End-
und Kreuzungspunkten bis auf Entfernungen von etwa 5 bis io mm
auszuzeichnen. ')
Den trigonometrischen und polygonometrischen Punkten, sowie
den im Felde vermarkten Kleinpunkten (§. 78.) sind ihre Nummern
(§§. 95. 103. und Anw. IX. §. io., §. 26. Nr. 2., §§. 31. 49.) —
für die Kleinpunkte in möglichst geringer Größe, aber scharfer
Auszeichnung —, und den Linien des Quadratnetzes (§. 104.) ist
die Bezeichnung des Nullpunktes der Koordinaten, die Bezeichnung
der Richtung der Abscissenachse und die Angabe des Abstandes jener
Linien vom Nullpunkte — wobei die negativen Abstände nach Art
dekadischer Ergänzungen geschrieben werden *) — beizufügen.
4. Außer den Namen der Distrikte, Gewannen, Feldlagen rc., der
Ortschaften, einzelnen Höfe und sonstigen einzeln belegenen Wohn-
stellen re. (§. 38. Nr. 14.) sind die in den Stückvermessuugsrissen
verzeichneten etwaigen Namen einzelner Grundstücke (§. 75.) nur in
soweit in die Gemarkungsurkarten 511 übernehmen, als sie von
besonders karakteristischer Bedeutung sind.
5. Die Parzellennummern sind schwarz und in möglichst geringer
Größe in die Gemarkungsurkarten einzutragen.
6. Die auf den Eigenthumsbestand (§. 90. Nr. 10.) und auf die zur
Zeit der Vermessung vorgefundenen Kulturarten bezüglichen Angaben
(§. 90. Nr. xi.) — mit Ausnahme der nach §. in. Nr. 4. in
grüner Tusche zu bewirkenden Eintragung der Normalzeichen,
Bonitätsgrenzen und Klassenziffern hi solchen Parzellen, welche in
verschiedene Bonitätsabschnitte zerfallen, — ferner die rothe Kolorie-
rung der zur Kategorie 8. der Liegenschaften gehörigen Grundstücke
(§. 90. Nr. 9.), die Hausnummer (§. 90. Nr. 16.), sowie die
Messungszahlen werden aus den Stückvermessungsrissen in die
Gemarkungsurkarten nicht übernommen.
7. Flächeninhaltsberechnung.
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Wie das Aufträgen der Gemarkungsurkarten unmittelbar auf die
Koordinatenberechnung der Kleinpunkte folgen muß (§. 102.), ebenso ist auch
die Flächeninhaltsberechnung einer Gemarkung bezw. eines Blattes der
Gemarknngskarte gleich nach Beendigung der Kartierung vorzunehmen, und
zwar bevor die Gemarkungsurkarten koloriert werden ($. 108. Nr. 6.).
Die Berechnung der Flächeninhalte ist:
0) von jeder einzelnen Parzelle und mit der im §. 116. unter Nr. 6.
bezeichneten Maßgabe auch von jedem Bonitätsabschnitt innerhalb
einer Parzelle, dessen Grenzen fest bestimmt sind (§. in. Nr. 2.
und 3.), zweimal (Einzelberechnung, §§. 116. bis 121.) und außerdem
1) Dergl. Anm. z. zu §. 104. bezw. §. 105.
-) Vergl. Anw. IX. z. Nr. z.