Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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rechtwinkligen Abstände (Ordinate«) — an ihren Anfangs -, End- 
und Kreuzungspunkten bis auf Entfernungen von etwa 5 bis io mm 
auszuzeichnen. ') 
Den trigonometrischen und polygonometrischen Punkten, sowie 
den im Felde vermarkten Kleinpunkten (§. 78.) sind ihre Nummern 
(§§. 95. 103. und Anw. IX. §. io., §. 26. Nr. 2., §§. 31. 49.) — 
für die Kleinpunkte in möglichst geringer Größe, aber scharfer 
Auszeichnung —, und den Linien des Quadratnetzes (§. 104.) ist 
die Bezeichnung des Nullpunktes der Koordinaten, die Bezeichnung 
der Richtung der Abscissenachse und die Angabe des Abstandes jener 
Linien vom Nullpunkte — wobei die negativen Abstände nach Art 
dekadischer Ergänzungen geschrieben werden *) — beizufügen. 
4. Außer den Namen der Distrikte, Gewannen, Feldlagen rc., der 
Ortschaften, einzelnen Höfe und sonstigen einzeln belegenen Wohn- 
stellen re. (§. 38. Nr. 14.) sind die in den Stückvermessuugsrissen 
verzeichneten etwaigen Namen einzelner Grundstücke (§. 75.) nur in 
soweit in die Gemarkungsurkarten 511 übernehmen, als sie von 
besonders karakteristischer Bedeutung sind. 
5. Die Parzellennummern sind schwarz und in möglichst geringer 
Größe in die Gemarkungsurkarten einzutragen. 
6. Die auf den Eigenthumsbestand (§. 90. Nr. 10.) und auf die zur 
Zeit der Vermessung vorgefundenen Kulturarten bezüglichen Angaben 
(§. 90. Nr. xi.) — mit Ausnahme der nach §. in. Nr. 4. in 
grüner Tusche zu bewirkenden Eintragung der Normalzeichen, 
Bonitätsgrenzen und Klassenziffern hi solchen Parzellen, welche in 
verschiedene Bonitätsabschnitte zerfallen, — ferner die rothe Kolorie- 
rung der zur Kategorie 8. der Liegenschaften gehörigen Grundstücke 
(§. 90. Nr. 9.), die Hausnummer (§. 90. Nr. 16.), sowie die 
Messungszahlen werden aus den Stückvermessungsrissen in die 
Gemarkungsurkarten nicht übernommen. 
7. Flächeninhaltsberechnung. 
8- n 5- 
Wie das Aufträgen der Gemarkungsurkarten unmittelbar auf die 
Koordinatenberechnung der Kleinpunkte folgen muß (§. 102.), ebenso ist auch 
die Flächeninhaltsberechnung einer Gemarkung bezw. eines Blattes der 
Gemarknngskarte gleich nach Beendigung der Kartierung vorzunehmen, und 
zwar bevor die Gemarkungsurkarten koloriert werden ($. 108. Nr. 6.). 
Die Berechnung der Flächeninhalte ist: 
0) von jeder einzelnen Parzelle und mit der im §. 116. unter Nr. 6. 
bezeichneten Maßgabe auch von jedem Bonitätsabschnitt innerhalb 
einer Parzelle, dessen Grenzen fest bestimmt sind (§. in. Nr. 2. 
und 3.), zweimal (Einzelberechnung, §§. 116. bis 121.) und außerdem 
1) Dergl. Anm. z. zu §. 104. bezw. §. 105. 
-) Vergl. Anw. IX. z. Nr. z.
	        
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