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6. Bei Parzellen, welche in Bonitätsabschnitte zerfallen, deren Grenzen
ihrer ^age nach fest bestimmt sind (§. m. Nr. 2. und 3.), können
n) entweder die einzelnen Abschnitte bei der Berechnung als Parzellen
behandelt, oder es kann
b) zunächst der Gesamtstächeninhalt der betreffenden Parzellen durch
beide Einzelberechnungen festgestellt und darauf dieser Inhalt vermittelst
einmaliger graphischer Berechnung, deren Ergebnis mit dem Ergebnis
der Gesamtberechnung innerhalb der im §.119. bezeichneten Fehler
grenzen übereinstimmen muß, auf die einzelnen Abschnitte vertheilt
werden.
7. Der Inhalt der für den Staat zum Eigenthum erworbenen Mark
steinschutzstächen trigonometrischer Punkte (§. 29. Nr. 10. und §. 38. Nr. 4.)
ist aus den hierüber bei der Negierung (Finanzdirektion) vorhandenen dies-
fälligen Verzeichnissen zu entnehmen. Bei der Flächenberechnung ist eine der
artige Parzelle zunächst mit der Parzelle, in welcher sie belegen ist, zusam
menzufassen, uub ist dann der Inhalt der ersteren von beut so ermittelten
gemeinschaftlichen Inhalte beider Parzellen wieder abzusetzen, wodurch der
Inhalt der letzteren Parzelle erhalten wird.
8- XI 7-
1. Die beiden Einzelberechnnngen sind in zwei getrennten Heften
(Muster 9. bezw. 10.) und von verschiedenen Arbeitern auszuführen.
2. Die Ergebnisse der ciueu Einzelberechnung dürfen — abgesehen von
dem besonderen Falle des §. 118. Nr. 2. — bei Ausführung der anderen
weder benutzt, noch überhaupt von dem Rechner eingesehen werden.
3. Die einzelnen Parzellen sind nach ihrer Nummernsolge in das
Berechnungsheft einzutragen.
Die etwa vorhandenen besonderen Bonitätsabschnitte (§. 116. Nr. 6.)
sind mit ihren Buchstaben, falls solche zu ihrer Bezeichnung angewendet
sind (§. in. Nr. 6.), sonst aber durch Angabe der Normalzeichen für die
Kulturart (§. 38. Nr. 19.) und der Klassenziffern zu bezeichnen.
4. Den Nummern der aus Originalmessungszahlen bezw. Koordinaten
berechneten Parzellen ist die Bezeichnung Dr. bezw. Koord. beizufügen.
5. Die Elemente der Rechnung (die Faktoren k.) sind unmittelbar, so
wie sie von der Gemarkungsurkarte bezw. dein Stückvermessungsrisse oder
dem benutzten Instrumente abgenonnncn werden, in dem Berechnungsheftc
niederzuschreiben, ohne dieselben zuvor anderweit vorläufig zu notieren oder
zu ordnen.
6. Ist das aus Faktoren sich ergebende Produkt bezw. die Sunnne
solcher Produkte durch 2 zu theilen, so ist der betreffenden Zabl die Be
zeichnung \ vorzusetzen.
In ähnlicher Weise ist zu verfahren, wenn bei Benutzung von Plani-
metern re. eilte Division des Ergebnisses durch die Anzahl der stattgefnndenen
Berechnungen u. s. w. zu bewirken ist.
7. Auf dem Titelblatte des Berechnungsheftes ist anzugeben, welcher
Berechnungsmethode sich der Rechner bedient hat.
8. Beim Gebrauche des Polarplanimeters sind die speziellen Regeln
20. bis 30. zu Muster 9. und 10. dieser Anweisung zn beachten.