1. Bei der Berechnung des Flächeninhaltes aus Koordinaten (§. u6.
Nr. i.) sind die bis auf (Zentimeter angegebenen Zahlenwerthe der Koordi-
natell iu der Regel auf Deeimeter abzurundeu unter strenger Befolgung der
Regel, daß
a) mehr als 5 Centimeter für ein volles Deeimeter,
ll) weniger als 5 Centnneter gar nicht gerechnet werden,
<*) bei genau 5 Zentimetern aber die Abrundung stets auf diejenige der
beiden benachbarten vollen Decimeterzahlen erfolgt, welche eine
gerade Zahl ist.')
2. Die Berechnung ist in dem Formular nach Muster 10. zu §. 117.
doppelt auszuführen, indem
a) einmal die Ordinate des betreffenden Punktes mit dem Abseissen-
unterschiede des vorhergehenden und des folgenden Punktes,
I>) das andere Mal die Abfciffe des Punktes mit dem Ordinaten-
unterschiede des vorhergehenden und des folgenden Punktes
multipliziert und die Produkte je für sich summiert werden. Beide (Summen
müssen ohne jede Abweichung genau übereinstimmen. Ist dies nicht der
Fall, so ist ein Rechenfehler untergelanfen, welcher aufgesucht und beseitigt
werden muß?)
3. Ist durch die Berechnung unter Nr. 1. und 2. der Flächeninhalt
der durch Messnngslinien eingeschlossenen Figur festgestellt worden, so werden
die durch die Parzellengrenzen gebildeten Zu- und Abgänge gegen diese
Figur unter Benutzung der Originalmessungszahlen in demselben oder in dem
Formular nach Muster 9. zu §. 117. berechnet, und wird damit der Parzellen-
inhalt selbst zusammengestellt.
§. 11 9-
Nachdem beide Einzelberechnungen für ein Blatt der Gemarkungskarte
abgeschlossen worden, sind die Ergebnisse derselben mit einander zu vergleichen.
Die beiderseitigen Ergebnisse sind nur dann als richtig anzunehmen,
wenn der Unterschied 0 zwischen beiden höchstens
0,01 ]/6o F -f- 0,02 F 2
beträgt, wobei F den Flächeninhalt der betreffenden Parzellen in Aren
bezeichnet und a gleichfalls in Aren erhalten wird.
Die mit Zugrundelegung dieser Zahlen sich ergebende spezielle Reihe
der höchstens zulässigen Abweichungen a für Flächenberechnungen ist in der
Tafel z. zusammengestellt.
Bei Karten, welche im Maßstabe 1:4000 (§. 100. Nr. 1.) oder
i : 5000 (§. 100. Nr. 2.) entworfen sind, kann der Katasterinspektor nöthi-
genfalls größere Abweichungen gestatten, welche aber das Anderthalbfache
dieser Beträge nicht übersteigen dürfen.
1) Beispielsweise ist abzurunden: 126,36 aus 12.6,9 m und 126,84 auf 126,8»', dagegen
126,85 (zwischen 126,8 und 126,9 liegend) auf 126,8’» und 126,35 (zwischen 126,3 und 126,4
liegend) ans 126,4'». Vergl. auch Anm. zu §. 121. Nr. 2.
r) Vergl. die speziellen Regeln 1. bis 5. zu Muster 9. und 10. dieser Anweisung.