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b. Berichtigungsrechnung.
§. 120.
1. Parzellen, bei denen die Ergebnisse der ersten und zweiten Berech
nung innerhalb der im §. 119. bezeichneten Grenzen nicht übereinstimmen,
unterliegeil einer — in der Regel wiederum durch einen anderen Rechner
auszuführenden — dritten Berechnung (Berichtigungsrechnung), bei welcher
jene Ergebnisse ebenfalls weder benutzt, noch von dem Rechner überhaupt
eingesehen werden dürfen.
2. Zu diesem Behufe fiub die Nummern der einer Berichtigungs
rechnung bedürfenden Parzellen sogleich bei der Vergleichung der Ergebnisse
der beiden Einzelberechnungen (§. 119.) auf dem Titelblatte eines Formulars
nach dem beiliegenden Muster 11. niederzuschreiben, in welchem demnächst
der hiermit beauftragte Rechner die Berichtigungsrechnung, auf welche im
übrigen die Vorschriften in §$. 116. bis 118. gleichfalls Anwendung finden,
auszuführen hat.
3. Diejenigen Parzellen, bei denen die Berichtigungsrechnung mit
Benutzung der Originalmessnngszahlen bezw. der Koordinaten auszuführen
ist, sind schon auf dem Titelblatte dadurch kemltlich zu machen, daß ihrer
Nummer die Bezeichnung »Dr« bezw. »Koord« (§. 117. Nr. 4.) beige
fügt wird.
4. Nach Beendigung der Berichtigungsrechnung sind die Ergebnisse
derselben mit den Einzelberechnungen zu vergleichen, und ist danach zu
prüfen, welche der letzteren unrichtig bezw. ob eine nochmalige Berichtigungs
rechnung auszuführen ist.
5. Sind Berechnungsergebnisse erzielt worden, welche innerhalb der
im §. 119. bezeichneten Grenzen mit einander übereinstimmen, so sind die
als unrichtig ermittelten Ergebnisse der Einzelberechnungen (in Spalte 5. des
Musters 9. bezw. in Spalte 10. des Musters 10.) mit rother Tinte zu durch
streichen, und ist das Nichtige mit rother Tinte darüber zu schreiben.
6. Ist zwischen einer mit Benutzung der Originalmessungszahlen und
einer lediglich auf graphischem Wege ausgeführten Berechnung der erforder
liche Grad der Uebereinstimmung nicht zu erzielen, so ist zu untersuchen, ob
ein Kartierungsfehler vorgekommen ist.
0. Mittelung der berichtigten Einzelberechnung.
§. 121.
x. Nachdem die Ergebnisse der beiden Einzelberechnungen in der im
T 120. vorgeschriebenen Weise richtig gestellt worden, sind die Flächeninhalte
in Spalte 5. des Musters 9. bezw. in Spalte 10. des Musters 10. zu sum-
mieren und zu rekapitulieren, darauf mit Angabe der Parzellennummern re.
in ein Heft nach dem beiliegenden Muster 12. (Spalte x. bis 4.) einzeln zu
übertrageil nnb hier ebenfalls zu summieren lmd zu rekapitulieren, wobei
sich dieselben Schlußresultate ergeben inüssen, wie in den Einzelberechnungs
heften.
2. Endlich ist in Spalte 5. jenes Musters das arithmetische Mittel
aus den beiden Einzelberechmlngen unter gleichmäßiger Beachtung der für die