Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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b. Berichtigungsrechnung. 
§. 120. 
1. Parzellen, bei denen die Ergebnisse der ersten und zweiten Berech 
nung innerhalb der im §. 119. bezeichneten Grenzen nicht übereinstimmen, 
unterliegeil einer — in der Regel wiederum durch einen anderen Rechner 
auszuführenden — dritten Berechnung (Berichtigungsrechnung), bei welcher 
jene Ergebnisse ebenfalls weder benutzt, noch von dem Rechner überhaupt 
eingesehen werden dürfen. 
2. Zu diesem Behufe fiub die Nummern der einer Berichtigungs 
rechnung bedürfenden Parzellen sogleich bei der Vergleichung der Ergebnisse 
der beiden Einzelberechnungen (§. 119.) auf dem Titelblatte eines Formulars 
nach dem beiliegenden Muster 11. niederzuschreiben, in welchem demnächst 
der hiermit beauftragte Rechner die Berichtigungsrechnung, auf welche im 
übrigen die Vorschriften in §$. 116. bis 118. gleichfalls Anwendung finden, 
auszuführen hat. 
3. Diejenigen Parzellen, bei denen die Berichtigungsrechnung mit 
Benutzung der Originalmessnngszahlen bezw. der Koordinaten auszuführen 
ist, sind schon auf dem Titelblatte dadurch kemltlich zu machen, daß ihrer 
Nummer die Bezeichnung »Dr« bezw. »Koord« (§. 117. Nr. 4.) beige 
fügt wird. 
4. Nach Beendigung der Berichtigungsrechnung sind die Ergebnisse 
derselben mit den Einzelberechnungen zu vergleichen, und ist danach zu 
prüfen, welche der letzteren unrichtig bezw. ob eine nochmalige Berichtigungs 
rechnung auszuführen ist. 
5. Sind Berechnungsergebnisse erzielt worden, welche innerhalb der 
im §. 119. bezeichneten Grenzen mit einander übereinstimmen, so sind die 
als unrichtig ermittelten Ergebnisse der Einzelberechnungen (in Spalte 5. des 
Musters 9. bezw. in Spalte 10. des Musters 10.) mit rother Tinte zu durch 
streichen, und ist das Nichtige mit rother Tinte darüber zu schreiben. 
6. Ist zwischen einer mit Benutzung der Originalmessungszahlen und 
einer lediglich auf graphischem Wege ausgeführten Berechnung der erforder 
liche Grad der Uebereinstimmung nicht zu erzielen, so ist zu untersuchen, ob 
ein Kartierungsfehler vorgekommen ist. 
0. Mittelung der berichtigten Einzelberechnung. 
§. 121. 
x. Nachdem die Ergebnisse der beiden Einzelberechnungen in der im 
T 120. vorgeschriebenen Weise richtig gestellt worden, sind die Flächeninhalte 
in Spalte 5. des Musters 9. bezw. in Spalte 10. des Musters 10. zu sum- 
mieren und zu rekapitulieren, darauf mit Angabe der Parzellennummern re. 
in ein Heft nach dem beiliegenden Muster 12. (Spalte x. bis 4.) einzeln zu 
übertrageil nnb hier ebenfalls zu summieren lmd zu rekapitulieren, wobei 
sich dieselben Schlußresultate ergeben inüssen, wie in den Einzelberechnungs 
heften. 
2. Endlich ist in Spalte 5. jenes Musters das arithmetische Mittel 
aus den beiden Einzelberechmlngen unter gleichmäßiger Beachtung der für die
	        
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