Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

Abrundung der Koordinatenwerthe in n8. Nr. i. gegebenen Regeln bei 
der Abrundung der überschießenden Bruchtheile der Quadratmeter zu berechnen 
und auch hierbei die Richtigkeit der Arbeit durch seitenweise Summierung und 
Rekapitulierung sicher zu stellen (§. 127.). ■) 
3. Wenn die eine Einzelberechnung nur mit Benutzung der Original- 
messungszahlen bezw. der Koordinaten, die andere lediglich auf graphischem 
Wege ausgeführt ist, so dient die letztere in der Regel nur als Probe für 
die Richtigkeit der ersteren, welche alsdann allein als maßgebend anzusehen 
ist. Haben dagegen bei der ersteren die Originalmessungszahlen nur theil-' 
weise benutzt werden können (vergl. die speziellen Regeln 13. bis 15. zu 
Muster 9. und 10. dieser Anweisung), so kann ihr bei der Mittelung ein 
größeres Gewicht als der letzteren beigelegt, unter Umständen kann sie eben 
falls allein als maßgebend angesehen werden. 
Um die mit Benutzung der Originalmessungszahlen bezw. der Koordi- 
naten berechneten Parzellen auch im Mittelungshefte kenntlich zu machen, 
ist denselben in der hierfür bestimmten Vertikalabtheilung der Spalten 3. 
nnb 4. der Vermerk Or bezw. Koord. ebenfalls beizufügen {§. 117. Nr. 4.). 
4. In der Rekapitulation ist, und zwar in Spalte 2., die Anzahl 
der Parzellen bezw. besonders berechneten, nach ihrer Lage fest bestimmten 
Bonitätsabschnitte (§. m. Nr. 2. und 3.) sowohl für jedes Kartenblatt, 
als auch für die ganze Gemarkung anzugeben. 
d. Kleine Massenberechnung. 
§. 122. 
1. Die kleine Massenberechnung (§. 115. zu b.), zu welcher das bei 
liegende Muster 13. dient, wird in der Regel auf graphischen! Wege aus 
geführt und hat den Zweck, die Einzelberechnung nochmals zu prüfen, ins 
besondere eine Sicherheit dafür zu erlangen, daß bei der Einzelberechnung 
-) Indem bei der Bildung des arithmetischen Mittels aus den Ergebnissen mehrerer 
Messungen oder Berechnungen eine Abrundung der letzten Stelle dahin stattfindet, daß der über 
schießende Bruch, wenn er mehr als 0,5 der Einheit der letzten Stelle beträgt, für eine volle 
Stelleneinheit genommen, wenn er weniger als 0,5 beträgt, fallen gelassen wird, kann im allge 
meinen angenommen werden, daß die überschießenden Brüche dieser Art ebenso oft größer wie 
kleiner als 0,5 sein und daher die voll genommenen und die fallen gelassenen Brüche sich im 
ganzen ausgleichen werden. Es wird deshalb auch in den Summen der so abgerundeten Zahlen 
eine größere Häufung der Ungenauigkeiten der letzten Stellen in der Regel nicht eintreten. Anders 
ist aber die Wirkung, wenn der überschießende Bruch genau 0,5 beträgt und in diesem Falle 
nach dem bisher üblichen Brauche stets statt 0,5 eine volle Einheit genommen wird. Hier findet 
eine Ausgleichung nicht statt, und es wird daher die Summe der so abgerundeten Zahlen in der 
Regel eine Häufung der Ungenauigkeiten erfahren. Dies wird vermieden, wenn die "Ab 
rundung von 0,5 entweder abwechselnd auf 0 und auf 1, oder nach einer anderen Regel erfolgt, 
deren Wirkung ebenfalls dahin geht, daß die Fälle der Abrundung auf 0 sich gegen diejenigen 
der Abrundung auf 1 ausgleichen. Eine solche Regel besteht darin, daß die Abrundung ent 
weder stets auf die gerade, oder stets ans die ungerade unter denjenigen beiden Zahlen bewirkt 
wird, zwischen welchen der nicht abgerundete Werth liegt. Aus anderweiten Zweckmäßigkeits 
gründen empfiehlt es sich, hierzu stets die Nächstliegende gerade Zahl zu wählen. Beispielsweise 
würde die zwischen 27 und 28 liegende Zahl 27,5 ans 28, die zwischen 22 und 2z liegende 
Zahl 22,5 auf 22 abzurunden, im ersteren Falle also für 0,5 eine volle Einheit zu nehmen, 
im letzteren Falle 0,5 unberücksichtigt zu lassen sein.
	        
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