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2. Bei dieser Berechnung dürfen niemals mehrere Kartenblätter oder
Theile verschiedener Kartenblätter zusammengefaßt werden. ')
z. Die in Naudzeichnungen oder Beiblättern (§. ioi.) in vergrößertem
Maßstabe dargestellten Parzellenkomplexe bedürfen in der Regel einer geson
derten Behandlung nicht, vielmehr können die Flächen derselben in ben In
halt des Hauptblattes ohne weiteres mit einbegriffen werden.
§. 124.
1. Die Berechnung der Randquadrate (§. 123. zu li) ist auf graphi
schem Wege und so auszuführen, daß die in der Ausdehnung des Karten
papiers eingetretenen Veränderungen unschädlich gemacht unb die Zusammen
stellung des Inhaltes der Randquadrate aus den beiderseitigen Kartenblättern
derselben Gemarkung oder der an einander stoßenden verschiedenen Gemarkungen
desselben Koordinatensystems — Quadrat für Quadrat — genau den dem
Abstande der Netzlinien entsprechenden wirkliche« Quadratinhalt ergiebt
(Nr. 2. bis 6.).
2. Die graphische Berechnung der Abschnitte der Randquadrate ist
doppelt auszuführen, und aus den Ergebnissen beider Berechnungen, welche
innerhalb der im §. 119. bezeichneten Fehlergrenzen untereinander überein
stimmen müssen, ist das arithmetische Mittel 51t nehmen.
g. Ist das Randquadrat auf der Karte (mit allen vier Ecken) dar
gestellt, so ist sowohl für den mit der Parzellenzeichnung bedeckten, als auch
für den von derselben freigebliebenen Abschnitt der Flächeninhalt zu berechnen,
nnd sitld dann beide Flächeninhalte auf den Sollinhalt des ganzen Quadrats
zil reduzieren, wobei der sich ergebende Fehler proportional der Fläche zur
Verkeilung zu bringen ist.
4. Ist das Randquadrat auf der Karte nicht vollständig dargestellt,
so ist in demselben im Anschluß an die Netzlinien durch Ziehung einer geraden
Hülfslinie eine regelmäßige Hülfsfigtir zu konstruieren, deren Inhalt sich in
einfachen Bruchtheilen (z. B. 4/ kt \t kr \ 11 • s- w.) des Sollinhaltes des
ganzen Quadrats ergiebt. Innerhalb einer solchen Hülfsfigur ist alsdann
wiederum nach Analogie der Vorschriften tlnter Nr. g zu verfahren.
5 Wenn die an einaitder stoßenden Kartenblätter gleichzeitig zur Be
rechnung vorliegen, so ist der Inhalt der in das gemeinschaftliche Rand-
quadrat fallenden Abschnitte — und zwar jeder für sich auf dem betreffenden
Karten blatte unabhängig von dem anderen — gemäß Nr. 2. bis 4. zu berechnen
und zu reduzieren, und ist alsdann der aus der Summe dieser Abschnitte
sich ergebende Inhalt nochmals aus den Solliirhalt des Quadrats ztt reduzieren.
6. Unterliegt die angrenzende Gemarkung bezw. das angrenzende Karten
blatt derselbett nicht gleichzeitig der Neumessung, und findet auch der Fall
unter Nr. 7. nachstehend keine Anwendung aus dieselbe, so siud die in die
') Denn der Zweck dieser Berechnung besteht hauptsächlich darin, die Einflüsse unschädlich
zu machen, welche aus dem Ausdehnen und Zusammenziehen des Kartenpapiers erwachsen und,
namentlich in ungünstigen Oertlichkeiten, erfahrungsmäßig von erheblichem Belange werden
können. Die Veränderlichkeit der Ausdehnung des Papiers ist aber je nach der Beschaffenheit
des letzteren, nach der Jahreszeit und nach sonstigen Umständen verschieden, und nur in der
abgesonderten Behandlung jedes einzelnen Kartenblattes kann diesen Verschiedenheiten, soweit
überhaupt möglich, Rechnung getragen werden.