Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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er Beschaffenheit 
und nur in der 
»enheiten, soweit 
gemeinschaftlichen Randqnadrate fallenden Abschnitte mit Beachtung der Vor 
schriften unter Nr. 2. bis 4. lediglich auf dem betreffenden Kartellblatte der 
neugemessenen Gemarkung rc. zu berechnen uub zu reduzieren. 
7. Ist das angrenzende Kartenblatt mit Beachtung der Vorschriften 
unter Nr. 2. bis 4. schon früher berechnet worden, so ist der hiernach für 
die betreffenden Abschnitte der Randquadrate ermittelte Flächeninhalt unver 
ändert beizubehalten. Aus dem nunmehr zur Berechrumg vorliegenden Blatte 
ist zwar der Flächeninhalt der übrigen Abschnitte der Randquadrate nach 
deil Vorschriften unter Nr. 2. bis 4. ebenfalls zu berechnen, aber Quadrat 
für Quadrat auf den Restbetrag des Sollinhaltes derselben zurückzuführen, 
so daß auch in diesem Falle die Zusammensetzung der Randquadrate den 
deill Abstande der Netzlinien entsprechenden Sollinhalt gellall ergiebt. 
8. Beträgt der mit Parzellenzeichnung bedeckte Abschnitt eines Rand- 
quadrats bezw. der von derselben freigebliebene Abschllitt desselben nicht 
mehr als 4 / 100 des ganzen Quadrats, so ist es gestattet, nur den Flächen 
inhalt des kleineren Abschnittes dllrch doppelte Berechnung festzustellen und 
dell Zuhält des anderen Abschilittes dllrch Abzug zli bestimlueu. 
9. Gemeinschaftliche Grenzwege, Grenzbäche und Grenzgräbe» rc. all 
den Gemarkungsgrenzen (§. 116. Nr. 5.) sind bei den vorstehenden Berech 
nungell zunächst immer nur auf einem der betreffenden Kartenblätter zu be 
rücksichtigen. Bei der gemäß §. 123. zu c. zu bewirkende» Zusammensetzung des 
ganzen Inhaltes der einzelnen Kartenblätter sind aber jene Grenzflächen mit 
ihrer .Iälfte dllrch Absetzen bezw. Zusetzeil ordnungsmäßig in Rechnung zu 
stellen (§. 136 Nr. 5.). 
§. 125. 
Die in den 123. und 124. bezeichneten Berechnungen und Zusammen 
stellungen erfolgen in denl Formular nach dem anliegenden Muster 14. 
zi. 126. 
Das auf der Schlußseite des Formulars nach Allster 14. zu tz. 123. 
zllsammenzustellende Schlußergebliis der großen Massenberechnung, welche init 
ganz besonderer Sorgfalt auszuführen ist, nluß für jedes Kartenblatt sowohl 
init dem Ergebnisse der kleinen Massenberechnung ($. 122.), als auch mit 
dem arithmetischen Mittel aus den richtig gestellten Ergebnissen der Einzel- 
berechnlmgen bezw. mit der allein als maßgebend angenommenen Einzel- 
berechnung (!;. 121. ffir. 2. 3.) innerhalb der im 2. Absätze des 119. 
bezeichneten Fehlergrenze» übereinstimmen, oder es niuß, wenil größere Ab- 
lveichllngell vorhanden sind, aus deil Dimensionen des Oudratnetzes 104.) 
nachgewiesen werden, daß dieselben in der veränderten Ausdehnullg des 
Kartenpapiers begründet sind. 
Zulu Zwecke dieser Begründung, welche ebenfalls in das Formular nach 
Muster 14. einzutragen ist, inuß sowohl zur Zeit der Allsführullg der Einzel- 
berechnung (§§. c i6. bis 120.), als auch der tteinen Maffenberechnmlg (§. 122.) 
die Ausdehnung des Ouadratnetzes für jedes Kartellblatt durch Vergleichung 
mit einem metallenen Maßstabe festgestellt uub in dell bezüglichen Rechen- 
heftell vermerkt werden.
	        
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