Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

f. Reduktion der berichtigten Einzelberechlumgen auf die große 
Massenberechnung. 
§. 127. 
1. Der durch die große Massenberechnung (§§. 123. bis 126.) ermittelte 
Flächeninhalt des Kartenblattes ist als der wirkliche Flächeninhalt anzusehen, 
und ist auf denselben das arithmetische Mittel aus den beiden Einzelberech- 
nuugeu bezw. die allein als maßgebend angenommene Einzelberechnung (§. 121. 
Nr. 2. 3.) zu reduzieren. 
2. Diese Reduktion ist in Spalte 6. und 7. des Musters 12. zu §. 121. 
in der Weise zu bewirken, daß die bestehende Abweichung nach Verhältnis 
des Flächeninhaltes zunächst ans die betreffenden Seitensummen und in ge 
nauer Uebereinstimmung hiermit aus die einzelnen Parzellen gleichmäßig ver 
theilt wird. 
3. Die danach in Spalte 7. des Musters 12. nachgewiesenen Flächeninhalte 
der einzelnen Parzellen sind demnächst in die Flurbücher und aus diesen in 
die Güterauszüge bezw. Mutterrollen (§§. 136. 144. 159.) zu übernehmen. 
4. Am Schlüsse des Mittelnngsheftes nach Muster 12. ist zusammen- 
zustellen, welche Parzellen zu anderen Gemeinde- oder selbständigen Gnts- 
bezirken k., als demjenigen Bezirke, welcher den Haupttheil der betreffenden 
Gemarkung bildet, gehören (§§. 6. bis 8.), und welcher Gesamtslächeninhalt 
danach für diesen Haupttheil übrig bleibt (§. 167.). 
8. Uebernahme der ermittelten Eigenthumsveränderungen re. 
in das bisherige Kataster. 
§. 128. 
1. Die sämtlichen bis dahin entstandenen Risse, Karten unb sonstigen 
Vermessungsschriften sind nunmehr dem Katasterkontroleur zu übergeben, 
welcher die nach §§. 71. und 74. ermittelten Abweichungen bezüglich der 
Eigenthumsangaben unb des Nachweises der steuerfreien Grundstücke auf 
Grund des daselbst bezeichneten Abiveichungsverzeichniffes nach Maßgabe der 
für die Fortschreibung der Grundsteuerkataster bestehenden allgemeinen bezw. 
der im §. 65. unter Nr. 1. bis 4. enthaltenen besonderen Vorschriften zu 
erörtern unb, soweit danach die Fortschreibung zulässig oder nothwendig ist, 
diese in dem bisheriger! Kataster zu bewirken, andernfalls aber die neuen 
Vermessungsschristen (Stückvermessungsrisse, Vorrisse, Karten, Berechnungs 
hefte u. s. w.) in rothem Karmin zu berichtigen hat. 
2. Diejenigen Eintragungen in dem Abweichungsverzeichnis (§§. 71. 74.), 
welche nicht danach, sondern gemäß den bestehenden Vorschriften in anderer 
Weise oder gar nicht in dem bisherigen Kataster fortzuschreiben sind, hat der 
Katasterkontroleur unter Beifügung der erforderlichen Erläuterungen lind 
der etwa gepflogenen Verhandlungen zu löschen bezw. zu berichtigen. Diese 
Löschungen und Berichtigungen dienen zugleich zur Begründung der in den 
neuen Stückvermessungsrissen, den Vorrissen, Karten, Berechnungsheften u. s. w 
bewirkten Abänderungen.
	        
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