8i
die große
Von denjenigen Abänderungen der Stückvermessungsrisse, welche sich auf
die bei der Verlesung (§§. 92. 93.) publizierte Darstellung der Eigenthums-
126.) ermittelte
Galt anzusehen,
>en Einzelberech-
Hnung (§.121.
grenzen in den Stückvermessungsrissen oder aus die Eigenthumsangaben ganzer
Parzellen u. dergl. m. beziehen, muß den betheiligten Grundeigenthümern in
der Regel durch zu den Gemarkungsakten (§. 213. Nr. 12,) zu bringende
schriftliche Verhandlung oder durch eine anderweite schriftliche Mittheilung
Kenntnis gegeben werden.
3. Die Fortschreibung von Grenzabweichungen in dein bisherigen Ka
taster, welche lediglich auf einem bei Anfertigung der bisherigen Katasterkarte
' 12. zu 121.
nach Verhältnis
nen und in ge-
zleichmäßig ver-
vorgekommenen Frrthnm beruhen (§. 65. Nr. 1. 4. 5.), erfolgt im Gel
tungsbereiche der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 auch dann, wenn
die gegenwärtigen Grenzen streitig sind (§. 16., §. 136. Nr. 6., §. 145. Nr. 7.).
4. Abweichungen zwischen der bisherigen und der durch die Neumessung
hergestellten neuen Karte, welche lediglich in der ungenauen geometrischen
n Flächeninhalte
) aus diesen in
zu übernehmen.
. ist zusannnen-
ständigen Guts-
der betreffenden
rrntflächeninhalt
Darstellung der Elgenthumsgrenzen in der bisherigen Karte bestehen (?. 65.
Nr. 1., §. 71. Nr. 2.), werden in dem bisherigen Kataster nicht fortgeschrieben -
(8- I2 9-)- ')
§. 129.
Nachdem der Katasterkontroleur solchergestalt die bei der Neumessung
ermittelten Veränderungen und Abweichungell in dem Eigenthumsbestande in
das bisherige Kataster übernommen bezw. die etwa nothwendigen Berichti-
Gerungen k.
gungen in dell neuen Vermessungsschriften bclvirkt hat, besindet sich das
bisherige mit dem neuen Kataster dergestalt in Uebereinstimmung, daß das
letztere als die Fortsetzung des ersteren angesehen werden kann, mit dem
Unterschiede, daß dem neuen Kataster richtige Karten und Flächeninhalte zu
Grunde liegen.
\ und sonstigen
zu übergeben,
1 bezüglich der
Grundstücke auf
h Maßgabe der
lgemeinen bezw.
Vorschriften zu
nothwendig ist,
rber die neuen
, Berechnungs-
§. 130.
Die Regierung (Finanzdirektion) hat die von bcm Katasterkontroleur
bewirkten Fortschreibungen, Berichtigungen u. s. w. (§§. 128. 129.) der ein
gehenden Prüfung zu unterziehen, erforderlichenfalls durch ihren Kataster
inspektor an Ort und Stelle untersuchen zu lassen, bevor die weiteren Ar
beiten (§§. 131. ff.) zur Ausführung gebracht werden.
9. Anfertigung der summarischen Uebersicht der
Mutterrollenartikel.
iis (§§. 71. 74.),
ften in anderer
'n sind, hat der
uterungen und
ichtigen. Diese
lmg der in den
gsheften u. s. \i\
§. 131.
1. Für jeden Gemeinde-, selbständigen Guts- und besonderen Grund-
steuererhebungs- oder Flurbuchsbezirk (§§. n. 12.) ist eine summarische
Uebersicht der Mutterrollenartikel liach dein beiliegenden Muster 15. anzufertigen
llnd zullächst in den Spalten 1. bis 8. auf Grund der Verlesungsprotokolle
(§. 92.) auszufüllen und abzuschließen (§. 146. Nr. 4., §. 147.).
>) Dergl. Anhang Ziffer 10.
(VIII.) Anweisung. 6