2. In dieser Uebersicht sind: Name, Vornamen, Stand und Wohnort')
sämtlicher Grundbesitzer des Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirks re.,
sowie die Bezeichnung der Liegenschaften nach dem Grundbuch (§§. 17. 45.
71. bis 73.) in der Reihefolge der Artikel, aus welchen die Liegenschaften in
die Mutterrolle eingetragen werden sollen (§. 133.), ferner die Nummern
uni? die Anzahl der auf jeden Artikel zu übernehmenden Parzellen nach
zuweisen.
3. Bestehen innerhalb eines und desselben Gemeinde- oder selbständigen
Gutsbezirks re. für einen und denselben Eigenthümer mehrere Mutterrollen
artikel, so sind in Spalte 1. unter der Nummer eines jeden dieser Artikel
die Nummern aller übrigen Artikel des Eigenthümers (in Bruchform, als
Nenner) zu vermerken (§. 132. Nr. 1. 2. 5. 6., P 144. Nr. 5., §. 159.
Nr. 4.).
Dieselben sind demnächst in gleicher Weise auch in das Artikelverzeichnis
und in die Mutterrolle für das Fortschreibungsgeschäst, nicht aber in das
Flurbuch (§. 159.) zu übernehmen.
4. Wenn die Liegenschaften eines Mutterrollenartikels zusammen mit
Liegenschaften, welche in der Mutterrolle eines anderen Gemeinde- oder
selbständigen Gutsbezirks rc. nachgewiesen sind, auf einem und demselben
Grniidbnchblatte eingetragen stehen (§. 5. der Grundbuchordnung vom
5. Mai 1872, Gesetzsammlung für 1872, Seite 446),-) so ist ebenfalls
unter der Nummer eines jeden der betheiligten Mutterrollenartikel die Num
mer des Artikels, außerdem aber auch der Name des Gemeindebezirks ?c.,
unter bezw. in welchem die anderen Liegenschaften nachgewiesen bezw. belegen
sind, in Bruchform als Nenner zu vermerken.
§. 132.
Bei Bildung der Mutterrollenartikel ist als Regel davon auszugehen,
daß die innerhalb des Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirks k. (§§. n.
12) belegenen, einem und demselben Eigenthümer gehörigen Liegenschaften
auf einem Artikel nachgewiesen werden.
Hierbei gelten mit Beachtung der Bestimmungen im §. 15. die nach
stehenden besonderen Vorschriften bezw. von der gedachten Regel zu machenden
Ausnahmen: ch
1. Grundstücke eines und desselben Eigenthümers, welche sich auf ver
schiedenen Blättern re. des Grundbuchs eingetragen finden, sind in Ueber
einstimmung mit den Eintragungen in letzterem auch auf verschiedenen
Mutterrollenartikeln nachzuweisen (§. 131. Nr. 3., §. 144. Nr. z.).ch
-) Hier wie bei der Anfertigung des Originalflurbuchs (§. 136.), der Güterauszüge (§. 144.),
des Artikelverzeichnisses, des Flurbuchs und der Mutterrolle (§. 159.) und aller sonstigen Ver-
zeichniste rc. sind Name und Wohnort der Grundeigenthümer in lateinischer, Vornamen und Stand
derselben in deutscher Schrift zu schreiben.
'•) Vergl. Anhang Ziffer 9.
3) Die Vorschriften des §. 132. treten zugleich an die Stelle der bezüglichen Vorschriften
im §. 64. der Fortschreibungsanweisung I. vom 31. März 1877.
4) Wo dies bisher noch nicht geschehen, sind die betreffenden Artikel bei Erneuerung der
Katasterdokumente den Eintragungen im Grundbuche entsprechend zu zerlegen.