Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

2. In dieser Uebersicht sind: Name, Vornamen, Stand und Wohnort') 
sämtlicher Grundbesitzer des Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirks re., 
sowie die Bezeichnung der Liegenschaften nach dem Grundbuch (§§. 17. 45. 
71. bis 73.) in der Reihefolge der Artikel, aus welchen die Liegenschaften in 
die Mutterrolle eingetragen werden sollen (§. 133.), ferner die Nummern 
uni? die Anzahl der auf jeden Artikel zu übernehmenden Parzellen nach 
zuweisen. 
3. Bestehen innerhalb eines und desselben Gemeinde- oder selbständigen 
Gutsbezirks re. für einen und denselben Eigenthümer mehrere Mutterrollen 
artikel, so sind in Spalte 1. unter der Nummer eines jeden dieser Artikel 
die Nummern aller übrigen Artikel des Eigenthümers (in Bruchform, als 
Nenner) zu vermerken (§. 132. Nr. 1. 2. 5. 6., P 144. Nr. 5., §. 159. 
Nr. 4.). 
Dieselben sind demnächst in gleicher Weise auch in das Artikelverzeichnis 
und in die Mutterrolle für das Fortschreibungsgeschäst, nicht aber in das 
Flurbuch (§. 159.) zu übernehmen. 
4. Wenn die Liegenschaften eines Mutterrollenartikels zusammen mit 
Liegenschaften, welche in der Mutterrolle eines anderen Gemeinde- oder 
selbständigen Gutsbezirks rc. nachgewiesen sind, auf einem und demselben 
Grniidbnchblatte eingetragen stehen (§. 5. der Grundbuchordnung vom 
5. Mai 1872, Gesetzsammlung für 1872, Seite 446),-) so ist ebenfalls 
unter der Nummer eines jeden der betheiligten Mutterrollenartikel die Num 
mer des Artikels, außerdem aber auch der Name des Gemeindebezirks ?c., 
unter bezw. in welchem die anderen Liegenschaften nachgewiesen bezw. belegen 
sind, in Bruchform als Nenner zu vermerken. 
§. 132. 
Bei Bildung der Mutterrollenartikel ist als Regel davon auszugehen, 
daß die innerhalb des Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirks k. (§§. n. 
12) belegenen, einem und demselben Eigenthümer gehörigen Liegenschaften 
auf einem Artikel nachgewiesen werden. 
Hierbei gelten mit Beachtung der Bestimmungen im §. 15. die nach 
stehenden besonderen Vorschriften bezw. von der gedachten Regel zu machenden 
Ausnahmen: ch 
1. Grundstücke eines und desselben Eigenthümers, welche sich auf ver 
schiedenen Blättern re. des Grundbuchs eingetragen finden, sind in Ueber 
einstimmung mit den Eintragungen in letzterem auch auf verschiedenen 
Mutterrollenartikeln nachzuweisen (§. 131. Nr. 3., §. 144. Nr. z.).ch 
-) Hier wie bei der Anfertigung des Originalflurbuchs (§. 136.), der Güterauszüge (§. 144.), 
des Artikelverzeichnisses, des Flurbuchs und der Mutterrolle (§. 159.) und aller sonstigen Ver- 
zeichniste rc. sind Name und Wohnort der Grundeigenthümer in lateinischer, Vornamen und Stand 
derselben in deutscher Schrift zu schreiben. 
'•) Vergl. Anhang Ziffer 9. 
3) Die Vorschriften des §. 132. treten zugleich an die Stelle der bezüglichen Vorschriften 
im §. 64. der Fortschreibungsanweisung I. vom 31. März 1877. 
4) Wo dies bisher noch nicht geschehen, sind die betreffenden Artikel bei Erneuerung der 
Katasterdokumente den Eintragungen im Grundbuche entsprechend zu zerlegen.
	        
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