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? und Wohnort ■)
i Gutsbezirks k.,
3iicf) (§§. 17. 45.
Liegenschaften in
er die Nummern
Parzellen nach-
oder selbständigen
ere Mutterrollen-
en dieser Artikel
Bruchform, als
Nr. 5., §. 159.
Artikelverzeichnis
icht aber in das
s zusammen mit
Gemeinde- oder
i und demselben
rchordnung vom
1 so ist ebenfalls
mrtikel die Num-
meindebezirks 2c.,
esen bezw. belegen
von auszugehen,
zirks 2c, (§§. ii.
eil Liegenschaften
§. 15. die nach-
get zu machenden
lche sich ans ver-
sind in Ueber-
inf verschiedenen
Nr. 5.).4)
rterauszüge (§. 144.),
aller sonstigen Der-
Lornamen und Stand
üglichen Vorschriften
bei Erneuerung der
— 83 —
2. Sofern besondere Nützlichkeitsgründe dafür sprechen oder dies von
dem Eigenthümer gewünscht wird, können die für sich bewirthschafteten oder
verpachteten größeren Abtheilungen (Vorwerke re.) einer und derselben um
fangreichen geschlossenen Besitzung, auch wenn für dieselbe nur ein Grund
buchblatt re. besteht, auf besonderen Mutterrollenartikeln eingetragen werden
(§. 144. Nr. 5.).
3. Grundstücke, welche sich in getrenntem Eigenthum von Ehegatten
oder von Eltern und Kindern u. dgl. m. befinden, müssen sowohl unter
sich, als auch von den etwa außerdem noch gemeinschaftlich besessenen Grund
stücken gesondert, auf getrennten Artikeln nachgewiesen werden.
4. Hinsichtlich der fiskalischen Grundstücke, welche die Bezeichnung
»Königlich Preußischer Staat« bezw. »Deutsches Reich« mit Beifügung der
Verwaltung, unter welcher sie stehen, z. B. Domainenverwaltung, Forst-
verwaltung, Garnisonverwaltung, Eisenbahnverwaltung re. erhalten, ist für
jede Verwaltung ein besonderer Mutterrollenartikel anzulegen.
Insbesondere sind auch die Marksteinschutzfiächen der trigonometrischen
Punkte, soweit dieselben für den Staat zum Eigenthum erworben sind
— mit Ausnahme derjenigen, welche aus staatlichem Grund und Boden liegen
und daher sich schon anderweit im Eigenthum des Staates befinden —,
auf einem besonderen Mutterrollenartikel des betreffenden Gemeindebezirks rc.,
in welchem sie belegen sind, mit der Bezeichnung »Königlich Preußischer
Staat, Landestriangulation« bezw. »Königlich Preußischer Staat, Geodä
tisches Institut« u. s. w. einzutragen. (Vergl. §. 29. Nr. 10., §. 136. Nr. 7.,
§. 145. Nr. 8.).
5. Ungeteilte Gemeinheiten oder ähnliche Grundstücke, welche nach
ideellen Antheilen von verschiedenen Interessenten besessen werden, sind auf
einem besonderen Mutterrollenartikel einzutragen, welcher von den übrigen
Artikeln der betreffenden Interessenten getrennt gehalten wird.
Es ist jedoch, wenn die ideellen Antheile auf den Grundbuchblättern
der letzteren eingetragen stehen, die Artikelnummer der Antheile ebenfalls
unter der Artikelnummer des betreffenden Hauptgutes zu vermerken (§. 131.
Nr. 3.).
Außerdem ist für jeden solchen Artikel ein Verzeichnis der betreffenden
Autheilsbesitzer und der Artikelnummern, zu welchen die Antheile gehören,
mit Angabe der Größe der Antheile anzulegen und der summarischen Ueber
sicht der Mutterrollenartikel anzuheften (§, 159. Nr. 8., §. 215, Nr. 1. 2.).
6. In gleicher Weise, wie im ersten Absatz der Nr. 5. angegeben, ist
zu verfahren bezüglich der sonstigen Grundstücke, welche sich im gemein
schaftlichen Eigeuthnme von mehreren befinden (§. 15. Nr. 3. und 4.), sowie
bezüglich der streitigen Grundstücke (§. 16. Nr. 3.).
7. Diejenigen zur Kategorie 6. der Liegenschaften gehörigen Grund
stücke, hinsichtlich welcher das spezielle Eigenthum völlig zweifellos ist, wie
z. B. die Eisenbahnen, Chausseen, Kanäle, Kirchhöfe, Begräbnisplätze, Baum
schulen, Sand- und Lehmgruben u. dgl. m., sind auf Mutterrollenartikeln,
welche nach dem Eigenthume getrennt werden, einzutragen. Besitzt der Eigen
thümer auch Grundstücke anderer Liegenschastskategorien in dem betreffenden
Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirk rc., so werden dieselben mit jenen
Grundstücken auf einen und denselben Artikel gebracht, sofern sie nicht auf