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2.
Bedarf es zur Erneuerung der Katasterkarten und Bücher einer neuen
Vermessung, so ist die Anordnung derselben in der Regel davon abhängig
zu machen, daß die Gemeinde zuvor außer den in den §§. 39. u. 40. bezeich
neten Obliegenheiten die Verpflichtung übernimmt:
1. die ordnungsmäßige Vermarkung der Grenzen des Gemeindebezirks re.
und der Eigenthumsstücke unter Anleitung des hiermit von der
Negierung zu beauftragenden geodätischen Technikers auf ihre Kosten
bezw. auf Kosten der Grundeigenthümer herbeizuführen/
2. zur gütlichen Ausgleichung der etwa vorkommenden Streitigkeiten
über Eigenthumsgrenzen und zugleich zur Wahrnehmung der In
teressen und Obliegenheiten der Gemeinde bei Ausführung der Ver
messung ihrerseits eine Kommission von drei vorzüglich lokalkundigen,
unbescholtenen Grundeigenthümern (Feldverordneten) zu bestellen
(§§. 16. 46. 47. 66. 69. 93. 154.).
Ob und inwieweit Ausnahmen hiervon nachzulassen sind, wird ans den
Antrag der Negierung (Finanzdirektion) vom Finanzministerium bestimmt.')
Die von der Gemeinde übernommenen Verpflichtungen sind nach Art
des anliegenden Musters 1 durch einen Gemeindebeschluß festzustellen. Werden
auf Antrag und Kosten der Gemeinde in Verbindung mit der Neumessung
noch andere geometrische Arbeitn: ausgeführt, Karten oder Register gefertigt
u. dergl. in., so sind die Bedingungen, unter welchen dies geschieht, ebenfalls
in dem Gemeindebeschluß festzustellen.
Die Erneuerung der Karten und Bücher in Folge einer Auseinander
setzung (§. 1. zu b ) erfolgt
1. im Geltungsbereiche der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872
(Gesetzsammlung für 1872, Seite 446) bezw. des Gesetzes von:
26. Juni 1875, betreffend die Berichtigung des Grundsteuerkatasters
und der Grundbücher bei Auseinandersetzungen rc. (Gesetzsammlung
für 1875, Seite 325), wenn die Auseinandersetzung vor Bestätigung
des Nezesses ausgefiihrt wird, alsbald nach erfolgter Ausführung
des endgültig festgestellten Auseinandersetzungsplanes vor Bestä
tigung des Rezesses, im anderen Falle nach erfolgter Rezeß-
bestätigung/ s )
2. in den übrigen Landestheilen nach erfolgter Rezeßbestätigung.
') Im Regierungsbezirk Wiesbaden kommen da, wo Feldgerichte rc. bestehen, die oben unter
Rr. r. gedachten Feldverordneten in Wegfall (§. 222.).
-) Die §§. 1. z. 4. bis 8. io. bis 16. 18. 19. 48. bis 72. der Grundbuchordnung vom
5. Mai 1872, sowie die §§. 1. bis 6. des Gesetzes vom 26. Juni 1875 und die zur Ausfüh
rung des letzteren erlassenen Verfügungen des Herrn Ministers für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten an die Auseinandersetzungsbehörden vom 17. Juli 1875 und des Finanzministers
an die betheiligten Regierungen vom 26. Juli 1875 sind im Anhange unter Ziffer 9. 11. bis
13. abgedruckt.